RE:Manilius 12
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| M. cos. 149 v. Chr. | |||
| Band XIV,1 (1928) S. 1135–1139 | |||
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| Register XIV,1 | Register m | ||
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12) M.’Manilius, Consul 605 = 149, der ers seines Namens in republikanischer Zeit. Sei Pränomen und seine Herkunft sind gesichei durch Fasti Cap.: JT. Manilius P. f, P. n. Ei Kognomen hat er nicht geführt; das Nomen ist i den Hss. öfter in Manlius u. dgl. entstellt; übe das Pränomen scheint aber geradezu eine dop pelte Überlieferung bestanden zu haben: Nich nur die gesamte auf Livius zurückgehende Tra dition (Liv. ep. XLIX; ep.Oxyi. XLIX Z. 88. VeU I 13, 1. Eutrop. IV 10, 1. Oros. IV 22, 1. Cas siod.) und die Griechen (Appian. Lib, 75. Zonar. IX 26. Zosim. II 4, 2) geben nach Ausweis der Hss. das Pränomen K. = Marcus (vgl. Korne-m a ἡ n Klio Beih. II 47. 73), sondern auch die neuentdeckten Fasti Antiates aus sullanischer Zeit ( 1921, 128): [L· Ma]rc[i] Cen-[sjorin. M. Ma[nili P. f.], so daß ihnen als Zeugen für M’. = Manius außer den Fasti Cap. nur Cic. Brut. 61; acad. pr. II 102 und allenfalls Cen-sorin. de die nat. 17, 11 (in. manlio) gegenüberstehen. Doch ist die Entstellung dieses selteneren Pränomens zu dem häufigeren, zumal in der Abkürzung, das Wahrscheinlichere, und deshalb ist auch in den Ausgaben meistens M’. eingesetzt worden. Über die Umstände der Geburt des M. bietet Plin. n. h. VII 47 eine Notiz, die über Varro auf ihn selbst zurückgehen dürfte; er kann davon gelegentlich einer juristischen Erörterung gesprochen haben, wie über ein verwandtes Thema 3 nach Cic. fin. I 12. Offenbar machte er sich als Rechtskundiger schon früh bekannt, da Cic. rep. III 17 voraussetzt, daß er als adulescens Reehts-bescheide erteilte nondum Voconia lege lata, d. h. vor 585 = 169 (o. Bd. XII S. 2418Π.). Dadurch bahnte er sich den Weg zu den höheren Ämtern und überholte den in jenem Jahre 585 = 169 erwähnten P. Manilius Nr, 13, der denselben Vornamen trägt, wie sein eigener Vater und Großvater, und deshalb für seinen älteren Bruder ge- 40 halten werden darf. Im J. 600 = 154 oder schon im vorhergehenden 599 = 155 (vgl. Wilsdorf Leipz. Stud. I 95f.) war M. Praetor im jenseitigen Spanien und kämpfte unglücklich gegen die Lusitaner, die in seine Provinz einfielen und damit ihren großen Krieg gegen Rom begannen (Appian. Ib. 56). Für 605 = 149 wurde M. zum Consul (
gewählt mit L. Marcius Censorinus. Ihre Namen;
sind oft zusammen überliefert, weil ihr Amtsjahr t durch verschiedene wichtige Ereignisse berühmt 50 g geworden ist: durch das letzte öffentliche Auftre-u
ten des alten Cato im Prozeß des Ser. Galba (Cic.(
ad Att. XII 5, 3) und durch seinen Tod (Cic.h
Brut. 61. VeU. I 13, 1), durch die infolge jenesei
Prozesses ins Leben gerufene Einrichtung derd;
Quaestio repetundarum (Cic. Brut. 106), durchai
die Anberaumung der freilich nicht gefeierten,A
sondern auf 608 = 146 verschobenen zweiten Sae-OÏ
cularspiele (Liv. ep. Oxyr. XLIX Z. 103. Censorin. er
de die nat. 17, 11. Zosim. II 4, 2), durch die Er- 60 βυ Öffnung des dritten punischen Krieges (Fasti Cap. sp Liv. ep. XLIX; ep. Oxyr. XLIX Z. 88. Flor. I 31, ne 7. Eutrop. Oros. Ampel. 46, 7. Diod. XXXII 6, 3. zw
Appian. Lib. 75, Zonar.) und den Dienst des ντκ
Scipio Aemilianus als Kriegstribun im afrika- Ap nischen Heere (Cic. rep. VI 9. Val. Max. V 2 ö’ ext. 4. Auct. de vir. ill. 58, 4). Sämtliche Zeug- καί [1136] Manilius
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te nisse, die beide Consuln nebeneinander nennen
in (natürlich auch noch Chronogr. Hydat. Chrom
rt Pasch.), geben dem Censorinus den ersten und ’n demM. den zweiten Platz; die umgekehrte Reihen-n folge begegnet nur bei Flor. und Liv. ep. Oxyri r Z. 103; die Anordnung bei Appian. Lib. 75 ist >- durch die Verteilung der Streitkräfte bestimmt, t und Cic. acad. pr. II 102 (ad L. Censorinum cum, qui consul cum M’. Manilio fuit) ist dafür ohne
. 10 Belang. Soweit die Zeugnisse das Pränomen des M. hinzufügen, sind sie bereits im Eingang verzeichnet; die übrigen angeführten und Hin. n. h. XXII 13. Pompon. Dig. I 2, 2, 39 (Jf. consularis) haben nur den Gentilnamen. Der Krieg gegen Karthago und die Entsendung beider Consuln mit großer Land- und Seemacht war im Anfang 605 = 149 beschlossen; eine von den geängstigten Karthagern nach Rom geschickte Gesandtschaft traf die Consuln nicht mehr an, da sie bereits 20 nach Sizilien abgegangen waren, M. als Oberbefehlshaber des Landheeres und Censorinus als der der Flotte (Appian. Lib. 75); sie erhielt die Weisung, ihnen binnen 30 Tagen 300 Geiseln aus den angesehensten Familien zu übergeben und dann ihre weiteren Befehle entgegenzunehmen (Polyb. XXXVI 3, 9.4, 6. 5, 3. Diod. XXXII 6, 1. Appian. 76. Zonar. IX 26). Die geforderten Geiseln wurden schleunigst nach Lilybaion gebracht; die Consuln schickten sie nach Rom und vollzogen 0 trotzdem in Ausführung ihrer geheimen Instruktionen den Übergang nach Afrika, wo sie in dem auf die römische Seite getretenen Utika landeten (Polyb. XXXVI 5, 8. 6, 1. Appian. 77t. Zonar.). M. hatte auch durch ein Schreiben an die Achäer den Polybios nach Lilybaion entboten; dieser trat im Anfang des Sommers die Reise an, erfuhr in Kerkyra durch amtliche Mitteilungen der Consuln die Übergabe der Geiseln und die Fügsamkeit der Karthager und kehrte daraufhin in den Peloponnes zurück (Polyb. XXXVI 3, 1–4). Gleich ihm waren die Römer selbst überzeugt, daß es der Waffengewalt kaum bedürfen werde; die Consuln empfingen im Feldlager eine Gesandtschaft der Karthager und stellten die Forderung auf Auslieferung aller WaBen und Kriegsgeräte, und ihr Befehl wurde gehorsam und gewissenhaft erfüllt Tolyb. XXXVI 6, 1–7. Diod. 6, 2. Appian. 78–80. Zonar.). Erst dann teilten sie einer zweien Gesandtschaft die letzte und härteste Bedingung mit, daß die Karthager ihre Stadt zu räumen ind sich im Binnenlande mindestens 80 Stadien 14,2 km) von der Küste entfernt anzusiedeln ätten, was bei den Wehrlosen und Getäuschten rst eine furchtbare Verzweiflung hervorrief und inn den Entschluß zu heldenmütigem Kampfe rf Leben und Tod (Polyb. 7, 1–5. Diod. 6, 3. ppian. 80B. Zonar.; kürzer Liv. ep. XLIX; ep. ryr. XLIX. Flor. Oros. IV 22, 2–4). Von der sten Verhandlung sagt Polyb. 6, 5, daß ὁ πρεστέρας τῶν ὑπάτων das Wort führte; Diodor richt hierbei nur von den Consuln im allgemei-n (6, 2: τῶν ὕπατων εἰποντων), aber bei der eiten Verhandlung (6, 3): ὄδε πρεσβυτέρα; τῶν ἄτων Mavii.ios ἰίπεν. Im Gegensatz dazu bietet pian 80 bei der ersten Gelegenheit: Κηνσωρῖνο; νπαναοτά; ἀντέλεξεν 5δέ, und bei der zweiten:
5 Ἐηνσωρῖνο; – ἤν γὰρ εἰπεῖν Ἰκανώτερο; [1137] 1137 Manilius}}
τὸν ὀννάρχον – ἀναστάς καὶ τότε... ἔλεξεν ὠὸε (β. weiterhin 86: 1 Κηνσωρῖνος ἔλεξε bis 90: τοοαντὰ εἰπῶν ὁ Κηνσωρῖνος ἤσνχαοεν χαί... ἐπεῖπεν). Kahrstedt (bei Meltzer Geseh. d. Karthager III 625. 629) ist der Ansicht, daß Polybios keinen Namen genannt habe, und daß darum aufs Geratewohl Diodor den des M. und die Mittelquelle Appians den des Censorinus eingesetzt habe. Gsell (Hist. de l’Afrique du Nord III 348, 3. 350) glaubt dagegen, daß M. an einer verlorenen Stelle von Polybios genannt worden sei, und daß Diodor das Richtige erhalten, Appian aber fälschlich alles auf Censorinus übertragen habe, er führt zugunsten dieser Meinung an, daß M. in der Tat ein geachteter Redner war (Cic. Brut. 108). M. steht in allen Verzeichnissen hinter seinem Kollegen, war ein Homo novus und hat als solcher das Consulat vermutlich in vorgerückten Jahren erhalten, war aber ohne Zweifel ein Mann von geistiger Bedeutung. Es ist möglich, daß er trotz seiner geringeren Herkunft doch der Führende war, und daß gerade diese Tatsache mit ihrer Begründung der Überlieferung wert erschien, so daß Appian eine Verwechslung begangen hätte. Sogar die beiden Consuln waren nicht ungerührt von dem ersten Eindruck, den ihr Ultimatum auf die Gegner machte; aber sie beharrten darauf (Appian. 82) und schlugen die Bitte ab, noch eine Gnadenfrist zur Entsendung von Boten an den Senat zu gewähren (ebd. 93); sie trafen ihre Vorbereitungen, um Karthago zu besetzen und im Falle eines Widerstandes mit Gewalt zu nehmen (ebd. 94); Censorinus war bereits mit 20 Fünf-ruderern dicht bei der Stadt vor Anker gegangen (ebd. 90). Sie warteten noch eine Zeitlang (einige Tage nach Appian. 94; doch vgl. Kahrstedt 645Î. Gsell 354, 2), bis sie den Angriff eröffneten; M. nahm auf der Landenge westlich der Stadt und nördlich des Sees von Tunis seine Stellung, und Censorinus südlich der Stadt auf dem schmalen Landstreifen, der diesen See vom Meere trennt (vgl. für das Topographische Oehler o. Bd. X S. 2150ff. Kromayer Schlachten-Atlas Röm. Abt. 51ff. Bl. 11, 1 u. 4); nachdem die ersten Stürme abgeschlagen waren, mußten sie sich zu einer methodischen Belagerung entschließen (Appian. 97. Zonar. IX 26). M. kam bei seinen Angriffen nicht über die vor den eigentlichen Stadtmauern liegenden niedrigen Befesti-gungsiinien hinaus (Appian 97 E. vgl. Bd. X S. 2168L), obgleich Plin. n. h. VII 47 von ihm sagt: Carthaginem cum exercitu intravit. Als Censorinus im Herbst zu den Wahlen nach Rom abgegangen war und M. die alleinige Leitung der Belagerung übernommen hatte, wagten die Feinde sogar einen nächtlichen Ausfall und zerstörten einen Teil der Verschanzung des Lagers; nur Scipios Umsicht verhütete schlimmeres (Appian. 99 E. Liv. ep. XLIX; vgl. o. Bd. IV S. 1444, 5ff.). M. befestigte das Lager stärker als bisher und unternahm mit einem Teil seiner Truppen einen Zug ins Binnenland zur Beschaffung von Holz und Lebensmitteln, erlitt aber dabei durch den kühnen Reiterführer Himilko Phameas (Bd. VIII S. 1644 Nr. 7) manche Verluste (Appian. lOOf. Zonar. IX 27; vgl. Bd. IV a. O.). Ein zweiter nächtlicher Überfall der Belagerten, der sich [1138] Manilius
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gegen das von seinem Hauptlager getrennte Schiffslager richtete, wurde wiederum durch Scipio zum Scheitern gebracht (Appian. 101. Zonar. Liv. ep. XLIX; vgl. über die Abweichungen Kahrstedt 631. G s e 11 3591., 3). M. entschloß sich jetzt, die wenig aussichtsvollen Operationen gegen die ieste Stadt zurückzustellen und sich vielmehr gegen die feindliche Feldarmee zu wenden, die unter dem Befehl des Hasdrubal (Bd.VIIS.2476f.
10 Nr. 13) das Land weithin beherrschte; er führte deshalb zwei Züge gegen ihren Stützpunkt Nephe-ris aus. Bei dem ersten im Winter geriet er durch seine Unerfahrenheit auf dem schwierigen Gelände in große Bedrängnis; unter seinen Toten waren drei Kriegstribunen, und vier Cohorten waren völlig abgeschnitten worden und wären verloren gewesen, wenn Scipio sie nicht befreit hätte (Appian. 102–104. Zonar. Liv. ep. XLIX; ep. Oxyr. XLIX Z. 96f. o. Bd. IV S. 1444L; seitdem
20 Feststellung der Topographie durch Veith bei Kromayer Ant. Schlachtfelder III2,702ff. Karte 15 = Schlachten-Atlas 55. Bl. 11, 5; vgl. Kahrstedt 650, 1. G s e 11360–362). Bei der zweiten Expedition im Frühling 606 = : 148 stand M. 17 Tage lang dem Hasdrubal in einem verschanzten Lager gegenüber und mußte dann aus Mangel an Lebensmitteln den Rückzug antreten; aber ein Erfolg war dadurch erzielt, daß Phameas mit 2200 Reitern zu ihm übergegangen war (Appian.
30 107f. Zonar. Liv. ep. L; ep. Oxyr. L Z. 125; vgl. Kahrstedt 651. G s e 11 366L). M. ging nach Utika zurück (Zonar.), wo bald darauf sein Nachfolger im Consulat L. Piso das Landheer und der Praetor L. Mancinus die Flotte übernahm. Er hatte nichts Bedeutendes erreicht und wird einmal als im ganzen nicht kriegserfahren bezeichnet (Appian. 102); doch einerseits waren die Schwierigkeiten der Kriegführung tatsächlich sehr große, und anderseits ist die völlig von Polybios ab-40 hängige Überlieferung von vornherein bestrebt, jeden Erfolg auf Scipios Rechnung zu setzen und neben diesem die anderen Feldherren ungerecht zu beurteilen (s. Bd. IV 8. 1443; über die ganze Tradition seitdem Kahrstedt 620–637. Gsell 336–340). Scipios späteres freundschaftliches Verhältnis zu M. ist ein Beweis, daß der Eroberer Karthagos diesen seinen Vorgänger im Oberbefehl und ehemaligen Vorgesetzten keineswegs geringschätzte. Im J. 621 = 133 bemühte
50 sich M. im Verein mit anderen Consularen, den Ti. Gracchus von verfassungswidrigen Schritten zurückzuhalten (Plut Ti. Gr. 11, 1: Μάλλιος καὶ Φονλβιος ἄνδρες νπατικοί, vgl. Bd. II A S. 1416, 35ff.). Im J. 625 = 129 erscheint er nach Ciceros Fiktion, die aber doch auf guter Kenntnis der Wirklichkeit beruht, als Teilnehmer an dem Gespräch über den Staat (ad Att. IV 16, 2; ad Q. fr. III 5, 1; Lael. 14), und zwar als einer der angesehensten und ältesten Genossen des scipio-60 nischen Kreises (rep. I 18: intervenit vir pru-dens omnibusque Ulis iucundus et carus, θ[]· Manilius qui a Scipione ceterisque amicissitne consalutatus adsedit proximus Laelio), In den erhaltenen Teilen wird er wegen seiner juristischen Tätigkeit angeredet (rep. I 20. III 17), und wird ihm die Frage nach Numas Verhältnis zu Pythagoras in den Mund gelegt (II 28f.; sonstige Erwähnungen I 30. 34. V 5). Nach den [1139] 1139
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Vermutungen von Marx (zu Lucil. 595 [aus Plin. n. h. praef. 7]) und Cichorius (Unters, zu Lucilius 105ff.) ist er einer der doctissimi, die Lucilius in seiner vielleicht 631 = 123 ver-faßten(vgl. Kappelmac her o. Bd. XIIIS. 16251) Einleitungssatire scherzhaft als Leser ablehnte. Bis ungefähr in dieselbe Zeit reichen die Erinnerungen des 614 = 140 geborenen L- Crassus zurück, den Cic. de or. III 133 sagen läßt: M[']. vero Manilium nos etiam vidimus transverso ambulantem foro; quod erat insigne, eum, qui id faceret, facere civibus omnibus consilii sui copiant. Von seinen Vermögens Verhältnissen sagt Cicero (parad. 50): M'. Manilius patrum no-strorum memoria... pauper tandem fuit habuit enim aediculas in Carinis et fundum in Labicano, und von seiner Beredsamkeit (Brut-108), daß er an Fülle des Ausdrucks sogar dem Pontifex P. Mucins Scaevola überlegen gewesen sei. dem er an juristischem Scharfsinn nur wenig nachstand. Er wird wiederholt mit diesem und mit M. Iunius Brutus als einer der ersten Rechts-gelehrten seiner Zeit und der Begründer der römischen Rechtswissenschaft zusammengestellt (Cic. de or. I 212; fam. VII 10, 2. 22 [an Tre-batius]. Gell. XVII 7, 3 [nach Q. Scaevola], Pompon. Big. I 2, 2, 39). Von seinen juristischen Schriften sagt Pompon, a. O.: Publius Mucins etiam decem libellas reliquit, Brutus sep-tem, Manilius très (vielleicht zu ändern: Br.3 1res, M, septem s. Bd. X S. 971, 26ff.) et exstant Volumina scripta Manilii monumenta. Die spärlichen Reste der Responsa und der Actiones des M. bei Huschke lurisprud. Anteiust. 6 I 5–7 und Bremer lurisprud. Antehadr. I 25–27, Seine über die Monumenta des M. vorgetragenen Vermutungen hat Hirschfeld (Kl. Schr. 239 Anm.) selbst zurückgenommen. Vgl. nochSchanz-Hosius Gesch. d. röm. Lit. I* 239.