Salzsteuer in Oberhessen (Großh Hess)(1821)


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Die in Folge der Aufhebung des Salz-Monopols in der Provinz Oberhessen zu erhebende Salzsteuer betr.

Nach den, in Folge §. 15. des Finanzgesetzes, für die Provinz Oberhessen aufgestellten Salzsteuer-Repartitionsregistern, erträgt es an der, für das zweite Semester 1821, nach Verhältniß der vorschriftsmäßig ausgemittelten Salzbedürfnisses, als Salzsteuer in dieser Provinz auszuschlagenden Summe von überhaupt dreißig zwei tausend, vierhundert sieben-zehen Gulden, einen monatlichen Beitrag:

a) für eine Person über 8 Jahren von ...1 kr. 0,666 pf.
b) für eine Person unter 8 Jahren von ... 0 kr. 1,666 pf.
c) für einen Ochsen, eine Kuh, oder ein Rind von ... 0 kr. 2 pf.
d) für ein Schaaf, ein Schwein, oder eine Geiß von ... 0 kr. 0,5 pf.

Indem solches hierdurch bekannt gemacht wird, wird die Großherzogl. Hofkammer der Provinz beauftragt, die Erhebung dieser Salzsteuer-Beiträge nach Vorschrift des Finanzgesetzes in Vollzug zu bringen.

Darmstadt am 14. Juni 1821.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
du Thil.
Rothe