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cljItem ein yder boßhafftiger vberwundener Rauber sol mit dem schwert vom leben zum todt gericht werden.
clijItem so einer in vnsern obrigkeyten oder gebieten auffrur des gemeynen volcks machet / vnd der ein vrsacher erfunden wirdt / der sol nach gestalt seiner mißhandlung yezuzeytten mit abschlahung seines haubts gestrafft / oder mit ruten gestrichen / vnd auß der stat oder flecken (darinnen er die auffrur erweckt) verweyst werden / nach radt vnser Rete.
cliijItem Nachdem sich teglich begibt / das mutwillig person / die lewt wider recht betrohen entweychen vnd außdretten / vnd sich an endt / vnd zu sölchen lewten thun / da mutwillige beschediger / enthalt / hilff / furschub / vnd beystandt finden / von den die lewte yezuzeytten mercklich beschedigt werden / Auch fare vnd beschedigung / von denselben leychtuertigen personen warten müssen / die auch merermals die lewt durch sölich drohe vnd forcht wider recht vnd billigkeyt dringen / Deßhalb söllich Buben fur recht landtzwinger[3] gehalten werden mögen / Hirumb wo dieselbigen an verdechtlich ende (als ob stet) außdretten die lewte bey zimlichen rechten nit beleyben lassen / sunder mit gemeltem außdretten vom rechten zu bedrohen oder schrecken vndersteen / die söllen[4] (wo sie in gefengknuß komen) mit dem schwert als (landßzwinger)
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 42v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_094.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)