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Begriffsbestimmung des Kaufmanns.

Einen wesentlichen Fortschritt brachte das neue HGB. schon durch die Begriffsbestimmung des Kaufmanns. In einer allzu engen Anlehnung an den volkswirtschaftlichen Begriff des Handels als Vermittler des Güterverkehrs hatte das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch bestimmte einzelne Geschäfte für den Kaufmannsbegriff für maßgebend erklärt. Wer eines dieser Geschäfte gewerbsmäßig betrieb, war unter allen Umständen Kaufmann; wer ein anderes Geschäft betrieb, war – wenn es sich nicht etwa um eine Aktiengesellschaft oder ein gleichgestelltes Unternehmen handelte – unter keinen Umständen Kaufmann, auch wenn der Betrieb in vollkommen kaufmännischer Weise geführt wurde. Das neue HGB. zählt zwar auch eine Reihe von Geschäftsbetrieben auf, bei denen ein Handelsgewerbe als vorliegend angesehen wird, es bestimmt aber allgemein, daß jedes gewerbliche Unternehmen, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordert – unter der Voraussetzung der pflichtmäßigen Eintragung in das Handelsregister – als Handelsgewerbe anzusehen ist. Hierdurch wurden auch die industrielle Urproduktion, die Geschäfte der Bauunternehmer, der Auskunftsbureaus, Leihbibliotheken, der gewerbsmäßige Handel in Grundstücken usw. erfaßt und so durch die subjektive Begrenzung des Kaufmannsbegriffs der vielgestaltigen Entwickelung des Verkehrs Rechnung getragen. Bemerkenswert ist auch die Art und Weise, wie das Gesetz den Kaufmannsbegriff gegenüber den landwirtschaftlichen Erwerbszweigen abgegrenzt hat. Die moderne Entwickelung hat dazu geführt, daß auch die Landwirtschaft in steigendem Umfange sich mit industriellen und kaufmännischen Nebenbetrieben befaßt. Insoweit dies zutraf, fielen die Landwirte bisher unter den Begriff der Kaufleute. Das neue HGB. hat davon abgesehen, die Kaufmannseigenschaft Kreisen beizulegen, die dem Kaufmannsstande fremd gegenüberstehen. Es stellt den landwirtschaftlichen Unternehmungen frei, durch die Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft zu erwerben und hat so durch die berufliche Scheidung von Kaufmannsstand und Landwirtschaft das Handelsrecht zu einem Sonderrechte des Kaufmannsstandes gemacht.

Eine verschiedene Behandlung des Ehemannes und der Ehefrau bei dem Betrieb eines Handelsgewerbes war durch das alte Handelsgesetzbuch insofern gegeben, als die Ehefrau zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes der Einwilligung ihres Ehemannes bedurfte. Das neue HGB. hat diese Vorschrift gestrichen und so auch für das Gebiet des Handels den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zur Geltung gebracht.

Soziale Tendenz des Handelsgesetzbuchs.

Die soziale Tendenz des HGB. kommt besonders in den Bestimmungen über Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge zum Ausdruck, wobei durch eine Reihe von zwingenden Vorschriften mit dem Prinzip des freien Vertragsrechts gebrochen wurde. Das Gesetz verlangt, daß die Geschäftsräume, Geschäftsbetrieb, Regelung der Arbeitszeit nicht die guten Sitten, den Anstand oder die Gesundheit des Angestellten gefährden dürfen: bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft müssen Wohn- und Schlafraum,

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/286&oldid=- (Version vom 1.1.2026)