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Verpflegung, Arbeits- und Erholungszeit der Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Angestellten entsprechen. Anspruch auf Gehalt und Unterhalt wurde auch bei dauernder Verhinderung durch unverschuldetes Unglück bis zu einem Zeitraume von sechs Wochen gewährt, und auf diesen Anspruch dürfen Kranken- und Unfallunterstützung nicht angerechnet werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht unter einem Monat betragen. Dem Prinzipal wird ferner die Pflicht auferlegt, für die berufliche Ausbildung des Lehrlings, für seine religiöse und sittliche Erziehung zu sorgen. Von besonderer Wichtigkeit war, daß die sogenannte Konkurrenzklausel auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkt und nur insoweit für verbindlich erklärt wurde, als dadurch eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen war. Bezeichnend für das rasche Fortschreiten der sozialpolitischen Bewegung ist, daß zurzeit dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorliegt, der die Gültigkeit der Konkurrenzklausel noch weiter beschränkt, sie insbesondere davon abhängig macht, daß der Prinzipal während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen eine Entschädigung bezahlt.

Agenturwesen.

Im modernen Geschäftsverkehr hat das Agenturwesen in dem Maße an Bedeutung gewonnen, als es dem Fabrikanten oder Großhändler infolge Ausdehnung seiner geschäftlichen Tätigkeit auf auswärtige Plätze immer mehr zum Bedürfnis wurde, mit seiner Kundschaft durch einen dort ansässigen Vertrauensmann in ständiger Fühlung zu bleiben. Diesem Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung der Rechtsstellung des Handlungsagenten hat das neue HGB. in zweckmäßiger Weise entsprochen; erstrebt wird von der beruflichen Vertretung der Agenten noch die Einführung eines Konkurs-Vorrechts für den Provisionsanspruch und das Recht auf Einsichtnahme der Bücher des Geschäftsherrn. Im Zusammenhang mit dem Agenturrecht wurde auch die uralte Institution der geschworenen Makler, denen es verboten war, eigene Geschäfte zu betreiben, modernisiert und durch das Institut der Handelsmakler ersetzt.

Aktiengesellschaften.

Das Recht der Aktiengesellschaft, das durch die einschneidende Novelle vom Jahre 1884 neu gestaltet war, ist im wesentlichen unverändert geblieben. Immerhin zeigen eine Reihe von Änderungen die Tendenz, den Gründungsvorgang und seine Prüfung mit weiteren Kautelen zu umgeben, die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates zu erweitern, die Rechte der Minderheit zu stärken. Eine neue Erscheinung des Handelsrechts war die Aktie mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen. Hierdurch wurde im landwirtschaftlichen Interesse die Rechtsbeständigkeit der sog. Rübenzucker-Aktiengesellschaft gesichert, bei welcher die Aktionäre die Verpflichtung übernehmen, für jede ihrer Aktien eine bestimmte Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen Vergütung an die Gesellschaft zu liefern.

Lagergeschäft.

Hand in Hand mit der Ausdehnung des Großhandels, insbesondere im Welthandelsverkehr ging die Entwickelung des

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 271. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/287&oldid=- (Version vom 1.1.2026)