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Lagergeschäfts, das im neuen HGB. geregelt wurde. Vor allem ist es der Lagerschein (Warrant), der die Ware ihrer Schwerfälligkeit entkleidet und sie unter Umständen wie einen Wechsel oder ein Inhaberpapier zum Gegenstand des börsenmäßigen Handels macht. Das HGB. hat der neuzeitlichen Entwickelung durch die Vorschrift Rechnung getragen, daß die Übergabe des Lagerscheins an den durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes Legitimierten dieselbe Wirkung wie die Übergabe des Gutes selbst haben soll.
Kommerzialisierung des Bürgerlichen Rechts.
Wollte man nur das eigentliche Handelsrecht zum Gegenstand der vorliegenden Betrachtung machen, so würde man von der großartigen Entwickelung der handelsrechtlichen Ideen kein richtiges Bild gewinnen; denn es ist bekannt, daß eine Reihe von Rechtssätzen des alten Handelsgesetzbuchs nur deswegen aus der neuen Kodifikation verschwanden, weil sie in das neue Bürgerliche Gesetzbuch des Reiches aufgenommen worden sind. So wurde das Handelsrecht zum Pionier der Rechtseinheit; es trug bei zur Kommerzialisierung unseres bürgerlichen Rechts und bewirkte, daß die im Handelsverkehr entstandenen und bewährten Rechtssätze Allgemeingut der Bevölkerung wurden. Dies gilt namentlich von der Regel, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Der handelsrechtliche Grundsatz der Formfreiheit der Rechtsgeschäfte ist von dem bürgerlichen Recht gleichfalls aufgenommen worden, ebenso die Bestimmung, wonach der gutgläubige Erwerber einer beweglichen Sache auch dann das Eigentum erlangt, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war, außer in dem Falle, daß es sich um gestohlene oder verlorene Sachen handelt. Handelsrechtlicher Natur sind endlich die Bestimmungen, wonach der Käufer die Gefahr der Versendung der Ware trägt. Die in hohem Maße den Verkehrsbedürfnissen angepaßte Regelung der Bestimmungen über den Verzug beim Handelskauf wurde durch das bürgerliche Recht generalisiert und in die abstrakte Form des § 326 gefaßt. Eine besonders charakteristische Erscheinung der modernen kapitalistischen Entwickelung, die auf eine Mobilisierung aller Werte drängt, ist die riesige Ausdehnung, welche der Verkehr in Inhaberpapieren genommen hat. Die Materie wurde im BGB. geregelt, wobei auch hier die im Handelsrecht enthaltenen Grundsätze Aufnahme fanden.
Binnenschiffahrtsverkehr.
Der wachsenden Bedeutung des deutschen Binnenschiffahrtsverkehrs und seinem Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung trug das Gesetz vom 15. Juni 1895 Rechnung. Unter vielfacher Anlehnung an die bestehenden Usancen schuf es die gesicherte Rechtsgrundlage für das Transportgewerbe der Binnenschiffahrt. Die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem früheren Rechtszustande sind neben der Haftung des Schiffseigners für ein Verschulden der Schiffsbesatzung die entsprechende Übertragung der Bestimmungen des Seerechtes über die große Haverei auf das Binnenschiffahrtsrecht und die Einführung des Schiffsregisters. Bei der Regelung des Verhältnisses von Schiffer und Mannschaft ist das Gesetz von sozialen Gedanken getragen. Die Schiffsmannschaft
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/288&oldid=- (Version vom 2.1.2026)