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ist ausdrücklich der Gewerbeordnung unterstellt. Der Löhnungstermin ist mangels abweichender Vereinbarung auf den Schluß jeder zweiten Woche festgesetzt. Wird das Dienstverhältnis während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffsmann Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, wo er in Dienst getreten ist. Einer Einschränkung der Sonntagsarbeit dient die Bestimmung, daß für die Berechnung der Ladezeit Sonntage und allgemeine Feiertage nicht in Ansatz gebracht werden. Eine Ergänzung des Flußfrachtrechtes brachte das ebenfalls unter dem 15. Juni 1895 ergangene Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, dessen Vorschriften bei der nahen Verwandtschaft mit der Flußschiffahrt zum großen Teil den Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes entsprechen.
Wechselprotest.
Eine wesentliche Verkehrserleichterung schuf die Novelle zur Wechselordnung vom 30. Mai 1908, durch die der Wechselprotest durch die Post zugelassen wurde. Der Zahlungsverkehr mit Wechseln wurde dadurch trotz des beschränkten Umfanges, in dem der Postprotest zulässig ist, beschleunigt und verbilligt. In diesem Zusammenhang sei auch hingewiesen auf die Einführung des Postscheckverkehrs, der demnächst seiner gesetzlichen Regelung entgegensieht.
Genossenschaftsrecht.
Aus den Nöten des Mittelstandes, insbesondere des Handwerks, gegenüber dem Ansturm der Neuzeit entsprang der Gedanke, die beteiligten Berufskreise zusammenzuschließen und ihnen so die Vorteile des Großbetriebs in bezug auf Kreditfähigkeit, Produktion, Bezug, Absatz oder Konsum von Waren zu sichern. Es war eine der größten Taten der Gesetzgebung, daß sie durch die Wiederbelebung der altgermanischen genossenschaftlichen Idee den durch die industrielle und kapitalistische Entwickelung bedrängten Berufskreisen die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zum Bewußtsein brachte, ihr Solidaritätsgefühl stärkte, ihnen die Möglichkeit zeigte, sich auch unter den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Existenzkampf zu behaupten und ihnen das Vertrauen auf die eigene Kraft wiedergab. Das preußische Gesetz von 1867 definiert die Genossenschaften zutreffend als „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken“. Das Gesetz gab ihnen die Rechte einer Körperschaft. Aber erst das Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, das neben der Solidarhaft der Genossen die beschränkte Haftpflicht einführte, hat die großartige Entwickelung ermöglicht, welche das Genossenschaftswesen seither genommen hat.
Gesellschaft m.b.H.
Während die Genossenschaft auf dem Bedürfnis des Zusammenschlusses auf sozialer Grundlage mit dem Prinzip der gegenseitigen Hilfe beruhte, wurde in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Rechtsform geschaffen, die mehr dem kapitalistischen Interesse diente.
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/289&oldid=- (Version vom 2.1.2026)