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In dem Maße, wie der Kapitalbesitz auf die Entwickelung der geschäftlichen Tätigkeit von Einfluß wurde, mußte sich der Grundsatz der beschränkten Haftung im Rechte der Handelsgesellschaften durchsetzen. Die Aktiengesellschaft, die das kapitalistische Prinzip in seiner äußersten Konsequenz zum Ausdruck bringt, eignete sich wegen ihrer umständlichen und kostspieligen Organisation und der Schutzbestimmungen, mit denen sie mit Rücksicht auf die leichte Veräußerlichkeit ihrer Anteile umgeben werden mußte, nur für größere Unternehmungen. Um den kolonialen Unternehmungsgeist zu heben, wurden zuerst durch das Gesetz vom 15. März 1888 die Kolonialgesellschaften mit den Rechten einer Körperschaft und mit dem Grundsatz der beschränkten Haftpflicht ausgestattet. Wie wichtig es war, auch für kleinere Unternehmungen die Beteiligung des Kapitals und seine fruchtbringende Verbindung mit Intelligenz und Arbeitskraft zu ermöglichen, hatte die großartige Ausdehnung der limited companies im englisch-amerikanischen Wirtschaftsgebiet gezeigt. Die Schaffung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das Gesetz vom 20. April 1892 bedeutete eine außerordentlich glückliche Lösung des Problems. Die neue Gesellschaftsform weist im wesentlichen alle Vorzüge der Aktiengesellschaft auf. Da die Übertragung der Gesellschaftsanteile an das Erfordernis eines gerichtlichen oder notariellen Vertrags geknüpft ist, bleiben die Anteile vom Börsenverkehr ausgeschlossen und die Zahl der Gesellschafter eine beschränkte. Auf die Vorschriften zum Schutze des Publikums konnte daher verzichtet und der Gesellschaft eine größere Beweglichkeit verliehen werden. Es fehlen deshalb auch Vorschriften über den Gründungshergang und die Verantwortlichkeit der einzelnen Organe, was allerdings bei der großen Ausdehnung, welche die neue Gesellschaftsform fand, zu manchen Mißständen gefühlt hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Bilanzen besteht nicht, sofern die Gesellschaft nicht Bankgeschäfte betreibt. Von Bedeutung ist endlich, daß die Gesellschafter im Gegensatz zur Aktiengesellschaft zur Zahlung von Nachschüssen verpflichtet werden können.
Börsenwesen.
Eine der schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung war die Regelung des Börsenwesens. In dem Maße, wie sich die Großindustrie entwickelte, der Volkswohlstand stieg, das Kapital immer mehr die Form börsengängiger Wertpapiere annahm, hatte die Börse als Zentralmarkt der Volkswirtschaft eine außerordentliche Bedeutung gewonnen. Der komplizierte Mechanismus des Börsenwesens und die Rücksicht auf die internationale Beweglichkeit des Kapitals erschwerten hier das Eingreifen des Gesetzgebers. Dazu kam, daß eine objektive Behandlung der Materie deswegen besonders schwierig war, weil die Börse als Verkörperung der kapitalistischen Entwickelung im Brennpunkte der heftigen parteipolitischen Kämpfe stand, welche die Vertreter der verschiedenen Interessentengruppen, der liberal-kommerziellen und der konservativ-agrarischen Weltanschauung führten. Es muß hervorgehoben werden, daß das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 in seinen organisatorischen Bestimmungen eine auch von den unmittelbar Beteiligten als zweckmäßig anerkannte Regelung bedeutet. Dagegen bedeutete das Eingreifen der Gesetzgebung in das Gebiet des Börsenterminhandels einen Mißerfolg, der von großer Tragweite
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/290&oldid=- (Version vom 2.1.2026)