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für das wirtschaftliche Leben wurde. Denn dadurch, daß dem Terminhandel durch die gesetzlichen Vorschriften und die Auslegung, welche diese Vorschriften durch die Rechtsprechung fanden, die rechtliche Basis entzogen wurde, sind die deutschen Börsen zugunsten des Auslands geschwächt und ist die Konzentrationstendenz im Bankgewerbe außerordentlich gefördert werden. Unter den organisatorischen Bestimmungen des Börsengesetzes war von besonderer Wichtigkeit die Schaffung einer aus den Börsenkreisen selbst gewählten Zulassungsstelle – allerdings eine Anlehnung an bereits vorhandene freiwillige Einrichtungen –, der eine doppelte Aufgabe zugewiesen wurde. Einmal hat sie dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und ferner darf sie Emissionen nicht zulassen, wenn dadurch erhebliche allgemeine Interessen geschädigt werden oder wenn sie offenbar zu einer Übervorteilung des Publikums führen. Es hat sich gezeigt, daß die in der Zulassungsstelle vertretenen Börsenkreise von ihrer Sachkunde wirtsamen Gebrauch gemacht haben, um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe im Interesse des Publikums gerecht zu werden. Die Bestimmungen über den Börsenterminhandel erfuhren die notwendige Korrektur durch die Novelle von 1908. Zwar konnte die Entwicklung, welche das Börsen- und Bankwesen unter dem Einfluß der ursprünglichen gesetzlichen Bestimmungen genommen hatte, nicht mehr rückgängig gemacht werden, es gelang aber wenigstens manche Mißbräuche zu beseitigen, die sich unter dem Schutz der gesetzlichen Bestimmungen herausgebildet und zu einer Verletzung von Treu und Glauben und zu einer Schädigung des volkswirtschaftlich berechtigten und notwendigen Börsenverkehrs geführt hatten. Dem Verlangen der landwirtschaftlichen Kreise nach einem Verbot des Terminhandels in Getreide und Mühlenfabrikaten war durch das Börsengesetz Rechnung getragen worden. Dieses Verbot wurde durch die Novelle von 1908 noch verschärft und gleichzeitig auch der Abschluß von handelsrechtlichen Lieferungsgeschäften in Getreide streng auf die berufsmäßig am Handel und an der Produktion beteiligten Kreise beschränkt. Schwieriger war es, ein Mittel zu finden, um Unberufene von der Effektenspekulation im Wege des Börsentermingeschäfts fernzuhalten. Nach dem Börsengesetz vom Jahre 1896 war die Eintragung beider Kontrahenten in ein öffentliches Register die Voraussetzung für den rechtsgültigen Abschluß eines Börsentermingeschäfts in Wertpapieren. Die Novelle von 1908 hat das Börsenregister, das sich als ein gänzlicher Fehlschlag erwiesen hatte beseitigt und die Fähigkeit zum Abschluß rechtsgültiger Termingeschäfte auf die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute und am Börsenverkehr beteiligten Personen beschränkt, andererseits aber die Geschäfte des Bankiers mit seiner Kundschaft für rechtswirksam erklärt, insoweit dem Bankier von seinem Kunden eine unter gewissen Förmlichkeiten bestellte Sicherheit geleistet worden ist. Im Zusammenhang mit dem Börsengesetz wurden die Normen über das Kommissionsgeschäft einer Revision unterzogen, zu dem Zwecke, eine Benachteiligung der Kundschaft bei der Ausführung von Börsenaufträgen seitens des Kommissionärs auszuschließen. Die Zusammenbrüche einiger Bankhäuser, welche die Aufdeckung von Depotveruntreuungen zur Folge hatten, führten zum Erlaß

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/291&oldid=- (Version vom 2.1.2026)