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des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896, das die Besitzer von Effekten gegen ein unredliches Verhalten des Bankiers hinsichtlich der ihm anvertrauten Wertpapiere sichern soll. Eine weitere Maßnahme zum Schutze des Publikums trifft das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899, das dazu bestimmt ist, die Besitzer der Schuldverschreibungen, insbesondere von industriellen Unternehmungen, Hypothekenbanken, Eisenbahngesellschaften usw. zusammenzuschließen und ihnen die Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gegenüber dem Schuldner zu ermöglichen.
Privates Versicherungswesen.
In bemerkenswertem Gegensatz zu dem sonstigen Bestreben, in die Entwickelung regelnd einzugreifen, steht die Zurückhaltung, die der Gesetzgeber dem privaten Versicherungswesen gegenüber beobachtet hat. Mit der Verschärfung der Daseinsbedingungen, die den Grundsatz der Solidarität erhöhte Bedeutung gewinnen ließ, setzte sich der Gedanke, den dem einzelnen drohenden wirtschaftlichen Gefahren vorzubeugen, auf immer mehr Gebieten in die Tat um. Die Versicherung hat damit eine früher nicht geahnte Bedeutung für das Wirtschaftsleben gewonnen. Für die Gestaltung des Versicherungsrechtes war vornehmlich die Versicherungspraxis maßgebend. Erst spät griff die Gesetzgebung ein. Nachdem das Reichsgesetz vom 12. Mai 1901, das vorwiegend öffentliches Recht enthält, das Verwaltungsrecht geregelt und eine Zentralaufsichtsbehörde für die Privatversicherungen gebracht hatte, ward das Recht des privaten Versicherungsvertrages selbst zum ersten Male in einheitlicher und umfassender Weise von Reichswegen geordnet durch das Gesetz vom 30. Mai 1908. Das Gesetz regelt das gesamte Gebiet des Versicherungsrechtes mit Ausnahme der Seeversicherung, für die die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in Kraft blieben, und der Rückversicherung. Es ist bestrebt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherer und der Versicherungsnehmer zu finden. Im allgemeinen ist der Vertragsfreiheit der Parteien weitgehender Spielraum gelassen. Nur da, wo Gefahr besteht, daß der Versicherungsnehmer mangels hinreichender Geschäftskenntnis nicht selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen vermag, hat das Gesetz eine Reihe von Vorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers mit zwingender Kraft ausgestattet.
Erfinderschutz.
Der Aufschwung unseres Wirtschaftslebens ist in erster Linie den Fortschritten der Industrie und Technik mit zu verdanken. In der Behandlung des Erfinderschutzes kommt die Abwendung der Gesetzgebung von der individualistischen Auffassung besonders deutlich zum Ausdruck. Noch zu Anfang der 70er Jahre herrschte in den maßgebenden Kreisen die Auffassung, daß der Patentschutz überhaupt abzuschaffen sei. Den rastlosen Bemühungen von Industrie und Technik war es zuzuschreiben, daß die öffentliche Meinung von der wirtschaftlichen Bedeutung des Erfinderschutzes überzeugt und eine reichsgesetzliche Regelung ermöglicht wurde. Als die beiden größten Industriestaaten England und Amerika ihre Patentgesetzgebung ausbauten, trat, unterstützt durch die wirtschaftliche Krise der
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/292&oldid=- (Version vom 2.1.2026)