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70er Jahre, auch in Deutschland ein allgemeiner Umschwung in der Anschauung über die Notwendigkeit eines Patentschutzes ein. Seine erste gesetzliche Regelung fand er in dem Patentgesetz vom 25. Mai 1877, das am 1. Juli 1877 in Kraft trat. Der befruchtende Einfluß auf Technik und Industrie blieb nicht aus. Doch erhoben sich bald lebhafte Klagen über einzelne Mängel des Gesetzes, die namentlich die Organisation des Patentamtes betrafen. Sie gaben Veranlassung zu dem Patentgesetz vom 7. April 1891, das durch die Kommissionsberatung eine sowohl dem Umfang als auch dem Inhalt nach weit über die Abänderungsvorschläge der Regierung hinausgehende Fassung erhalten hat. Die Änderungen betrafen in der Hauptsache die Einrichtung des Patentamtes und das patentamtliche Verfahren, wodurch eine schnellere Prüfung der Patentanmeldungen gewährleistet wurde. Das System des Gesetzes, namentlich die amtliche Vorprüfung der Erfindung blieb unverändert. Auch das materielle Patentrecht wurde durch die Revision nur in einzelnen Punkten berührt. Eine wichtige Änderung brachte das Gesetz vom 6. Juni 1911. An Stelle des Ausführungszwanges trat der Lizenzzwang, wonach bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses einem Anderen gegen entsprechende Vergütung die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden kann. Der Ausführungszwang wurde nur für den Fall beibehalten, wenn die Erfindung hauptsächlich im Auslande ausgeführt wird. Die Änderung war durch die Gestaltung des internationalen Rechtes, vor allem aber mit Rücksicht auf die Patentgesetzgebung Englands mit ihrem verschärften Ausführungszwang notwendig geworden. Zurzeit ist eine grundlegende Reform des deutschen Patentgesetzes in Vorbereitung. Die Reformbestrebungen sind hauptsächlich sozialpolitischer Natur. Sie gehen im wesentlichen dahin, das Recht des Erfinders als solches schärfer als bisher zu betonen und dem in abhängiger Stellung befindlichen Erfinder gesetzliche Mittel zur ideellen und wirtschaftlichen Durchsetzung zu gewähren. Der Rücksicht auf den wirtschaftlich Schwachen trägt ferner Rechnung die Forderung der Ermäßigung der Patentgebühren, der Vereinfachung der Zahlungsregeln und einer Stärkung der Rechtsstellung des Patentsuchers im Patentverfahren.
Gebrauchsmusterschutz.
Eine bedeutungsvolle Erweiterung erfuhr der Rechtsschutz des gewerblichen Eigentums durch das Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891. Bis dahin fehlte es an einem wirksamen Schutze solcher Modelle, die nicht auf den Schönheitssinn einwirken, sondern dazu bestimmt sind, die Gebrauchsfähigkeit zu steigern. Das Gesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen schützte nur Geschmacksmuster und mußte nach seiner Tendenz bei dem Schutze von Gebrauchsmustern versagen. Andererseits erwies sich die Abhilfe nicht als ausreichend, welche die Industriellen gegen diese Lücke dadurch suchten, daß sie für Geschmacksmuster den Patentschutz zu erlangen suchten. Das Patentgesetz erteilt nur Schutz für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. In vielen Fällen hielt das Patentamt die in Geschmacksmustern zum Ausdruck kommende neue schöpferische Idee für nicht bedeutend genug, um sie als Erfindung bezeichnen zu können. Das Patentamt war
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 277. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/293&oldid=- (Version vom 2.1.2026)