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daher gezwungen, wenn anders der Begriff der Erfindung zum Schaden unseres gesamten Patentwesens nicht herabgedrückt werden sollte, zahlreiche Anmeldungen zurückzuweisen und dadurch technisch verwertbare Neuerungen schutzlos zu lassen. Außerdem steigerten die zahlreichen Anmeldungen die Geschäftslast des Patentamtes in störender Weise. Diese Gründe, vornehmlich aber die Erwägung, daß auch die kleineren an sich nicht patentfähigen, aber einen Fortschritt darstellenden technisch verwertbaren Schöpfungen gegen Nachbildung geschützt werden müßten, führte zu dem Schutze der Gebrauchsmuster, wie er in dem oben erwähnten Gesetze seinen Ausdruck fand. Die Formvorschriften für die Anmeldung entsprechen denen des Patentgesetzes. Der Schutz wird aber ohne Vorprüfung lediglich auf Grund der Anmeldung erworben, wobei es später der gerichtlichen Entscheidung überlassen bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz tatsächlich vorliegen. Die Dauer des Schutzes beträgt 3 Jahre, kann jedoch um weitere 3 Jahre verlängert werden. Bei der engen Anlehnung des Gebrauchsmusterschutzes an das Patentrecht und der nahen Verwandtschaft der beiden Gebiete wird die geplante Umgestaltung des Patentgesetzes auch eine solche des Gesetzes vom 1. Juni 1891 nach sich ziehen.
Urheberrecht.
Für das Kunstgewerbe von Bedeutung ist das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907, welches das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie regelt. Durch dieses Gesetz sind kunstgewerbliche Erzeugnisse nicht mehr auf den Schutz allein angewiesen, den das Gesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen zu bieten vermag. Vielmehr genießt jetzt der Urheber eines kunstgewerblichen Erzeugnisses, wenn es zugleich die Merkmale eines Werkes der bildenden Kunst aufweist, denselben Schutz wie der bildende Künstler.
Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken wurde schon durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 reichsgesetzlich geregelt. Das Gesetz wurde den Bedürfnissen des Verkehrs durchweg gerecht. Aber die Neuordnung des gesamten bürgerlichen Rechtes hatte doch eine Anzahl Bestimmungen veralten lassen, so daß eine Änderung des Gesetzes erwünscht schien. Sie erfolgte durch das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901. Gleichzeitig erging unter demselben Datum das Gesetz über das Verlagsrecht. Es schafft kein wesentlich neues Recht, sondern stellt nur als Ergänzung des bürgerlichen Gesetzbuches in der Form dispositiver Vorschriften die bisher im Verlagsgewerbe allgemein anerkannten Gepflogenheiten fest.
Warenzeichen.
Die Verschärfung des Wettbewerbs auf dem inländischen und dem internationalen Markte hat auf dem Gebiete des Warenzeichenschutzes Bedürfnisse hervortreten lassen, die einer früheren Periode vielfach fremd waren. Auch hat sich in den letzten Jahrzehnten in dem öffentlichen Rechtsbewußtsein eine bedeutsame Wandlung vollzogen, so daß heute manches als nicht mehr erlaubt gilt, was vor noch nicht gar zu langer Zeit unbeanstandet gelassen wurde. So gewannen die
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 278. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/294&oldid=- (Version vom 2.1.2026)