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gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Warenbezeichnungen für die moderne Verkehrsentwickelung steigende Bedeutung. Die erste reichsgesetzliche Regelung war durch das Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 erfolgt. Seine Aufgabe sah es in erster Linie darin, den Gewerbetreibenden die ausschließliche Benutzung ihrer Warenzeichen zu sichern, mittelbar aber wollte es auch die Konsumenten gegen Täuschung schützen. Im allgemeinen wurde das Gesetz seiner Aufgabe gerecht und leistete Handel und Verkehr wichtige Dienste. Im Laufe der Zeit stellten sich aber bei der mannigfachen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Mängel im System wie auch in Einzelbestimmungen heraus. Am diesen Mängeln abzuhelfen und dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nach verstärktem Rechtsschutz Rechnung zu tragen, erfolgte eine Neuordnung der Materie durch das Gesetz vom 12. Mai 1894, das am 1. Oktober 1894 in Kraft trat. Während nach dem früheren Gesetz der Schutz auf die im Firmenregister eingetragenen Gewerbetreibenden beschränkt war, kann jetzt jeder ein Zeichen für seinen Geschäftsbetrieb anmelden. Die Verwaltung wurde zentralisiert und dem Patentamt übertragen. An Stelle des reinen Anmeldesystems trat das Vorprüfungsverfahren, das sich nicht nur auf die Zulässigkeit der Eintragung des angemeldeten Zeichens an sich erstreckt, sondern dem Patentamte auch die Prüfung auf Kollision mit schon angemeldeten Zeichen zuweist. Zweifellos hat diese Zentralisierung zu einer fruchtbaren Fortentwickelung des Zeichenrechtes beigetragen, doch wurde durch die Vorprüfung dem Patentamte eine Verantwortung aufgebürdet, die es bei der stets steigenden Zahl der Anmeldungen und der Fülle des zu sichtenden Materiales nicht bewältigen kann. Es erscheint daher eine Änderung wünschenswert, die eine Entlastung des Patentamtes herbeiführt. Der Schutz des Zeichenrechtes umfaßt den ausschließlichen Gebrauch des Zeichens nicht nur allein auf den Waren selbst, sondern auch auf Geschäftsbriefen, Empfehlungen usw. Daneben erstreckt das Gesetz seinen Rechtsschutz auf die Ausstattung von Waren oder Geschäftseinrichtungen und untersagt auf Täuschung berechnete falsche Ortsbezeichnungen. Für die Frage, ob ein Verstoß hiergegen vorliegt, ist die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Der Schutz eines Warenzeichens dagegen ist durch seine Eintragung bedingt. Ein nicht eingetragenes Zeichen genießt keinen Schutz. Dieser Grundsatz, der dem Zeichenschutz eine starke Sicherheit verleiht, ist ein offenbarer Vorzug des geltenden Rechts. Indem aber das Gesetz den formlosen Zeichengebrauch als solchen vernachlässigt, drohen dem Besitzer eines nicht eingetragenen Zeichens nicht zu leugnende Schädigungen durch den skrupellosen Zeichenjäger, der die Eintragung erwirkt. Im Interesse des geschäftlichen Anstandes erscheint es geboten, hier eine Änderung herbeizuführen. Der in Vorbereitung befindliche Entwurf eines neuen Warenzeichengesetzes will den erwähnten Mängeln des bisherigen Gesetzes abhelfen. – Neben den Warenzeichen, die von einzelnen Personen zur Kennzeichnung ihrer Waren benutzt werden, sind in den letzten Jahren mehr und mehr die Marken von Bedeutung geworden, die von Verbänden gewählt werden, um für die Waren der Verbandsmitglieder eine einheitliche Kennzeichnung zu ermöglichen. Die Verbandsmarke dient hauptsächlich dem Zwecke, eine von dem Verband gebotene Gewähr für Güte oder sonstige Beschaffenheit der Waren nach außen hin kundzugeben. Ihrer Natur nach bedarf sie in besonderem Maße internationalen Schutzes. Nach mehrfachen
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 279. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/295&oldid=- (Version vom 2.1.2026)