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Versuchen, diese Frage international zu regeln, gelang es in der am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums eine Einigung der Konventionsstaaten dahin zu erzielen, daß sie sich zu dem Schutze der Verbandsmarke verpflichteten. In Erfüllung dieser Verpflichtung erging das Gesetz vom 31. März 1913, das rechtsfähigen Verbänden, die gewerbliche Zwecke verfolgen, das Recht zur Anmeldung eines Verbandszeichens gewährt.

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

In engem Zusammenhang mit dem Warenzeichengesetz stehen die Bestimmungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Während das erstere der Ehrlichkeit des Verkehrs durch das Verbot falscher Warenkennzeichnungen dienen will, sucht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in umfassenderer Weise den Grundsätzen von Treu und Glauben im geschäftlichen Leben Geltung zu verschaffen. Bei der ersten gesetzlichen Regelung der Materie durch das Gesetz vom 27. Mai 1896 hatte man sich darauf beschränkt, unter Verzicht auf die Aufstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bestimmte typische Fälle des unlauteren Geschäftsgebarens herauszugreifen und unter Strafe zu stellen. Die an die Wirksamkeit des Gesetzes geknüpften Erwartungen gingen nicht in dem gewünschten Maße in Erfüllung. Einesteils war daran Schuld die mangelnde Initiative der Beteiligten, die es an der nötigen Rührigkeit der Abwehr unlauterer Machenschaften fehlen ließen, andernteils gingen mehrfach gerichtliche Entscheidungen fehl oder wurden mißverstanden, so daß eine gewisse Rechtsunsicherheit Platz griff, aus der der unlautere Wettbewerb für seine Zwecke Nutzen zog. Hauptsächlich dürfte aber das Versagen des Gesetzes darauf zurückzuführen sein, daß es in allzu kasuistischer Weise versuchte, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesetz selbst festzulegen. Bei dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 entschloß man sich daher zur Einführung der sogenannten Generalklausel. Hiernach kann jeder, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Außer dieser Neuerung brachte das Gesetz noch eine Anzahl wichtiger Änderungen. Neben der Haftung der Geschäftsherren für die Handlungen ihrer Angestellten und der besseren Verhinderung der Qualitäts- und Quantitätsverschleierung sind die Bestimmungen zu erwähnen, die sich gegen das Schmiergelderunwesen, die Bezeichnung von Waren als Konkurswaren und gegen die Auswüchse im Ausverkaufswesen richten. Das neue Gesetz stellt entschieden einen bedeutenden Fortschritt dar. Sein hauptsächlichster Vorzug ist in der Generalklausel zu erblicken, die in Verbindung mit § 826 BGB. eine wirksame Handhabe bietet, um die redliche und gewissenhafte Geschäftsführung vor unlauteren Handlungen der Konkurrenz zu schützen. Trotz des kurzen Bestehens des Gesetzes werden bereits wieder Änderungen verlangt, durch die weitere Formen des Wettbewerbs, namentlich das Gewähren von Zugaben, unter Strafe gestellt werden sollen. Gegen den Ausbau des Wettbewerbsgesetzes in dieser Richtung lassen sich aber schwere Bedenken nicht unterdrücken.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 280. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/296&oldid=- (Version vom 2.1.2026)