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Abzahlungsgeschäfte.
Treu und Glauben bilden in höherem Maße als je zuvor die Grundlagen unseres gewerblichen Verkehrs. Die Gesetzgebung beschränkt sich daher nicht darauf, nur den redlichen Verkehr der Gewerbetreibenden untereinander zu sichern, sondern läßt dem verbrauchenden Publikum neben dieser mittelbaren Hilfe in ausgedehntem Maße ihren Schutz gegen Ausbeutung und Täuschung auch unmittelbar angedeihen. Unter den Gesetzen, die sich in dieser Richtung bewegen, ist neben dem Wuchergesetz vom 19. Juni 1893 das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 zu nennen. Hierdurch ist dem Mißbrauch der Ausbeutung, der vielfach bei Abzahlungsgeschäften vorkam, in wirksamer Weise vorgebeugt, da das Gesetz im Falle des Rücktrittes jeden Teil verpflichtet, das Empfangene zurückzugewähren, und für die Dauer der Benutzung des gekauften Gegenstandes nur eine angemessene Entschädigung zuläßt. Eine wirksame Ergänzung erhielt das Gesetz durch die Änderung der Gewerbeordnung, durch die der Warenvertrieb im Umherziehen auf Abschlagszahlung eingeschränkt wurde.
Nahrungsmittelgesetze.
Dem Schutz des Publikums gegen verfälschte oder gesundheitsschädliche Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände dient das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879. Es räumt der Polizei eine weitgehende Nahrungsmittelkontrolle ein und bestraft sowohl das Nachmachen und Verfälschen von Nahrungs- und Genußmitteln als auch das In-den-Verkehr-bringen derselben. Nicht unerwähnt mögen hier die freiwilligen Bestrebungen der beteiligten Industrie- und Handelskreise bleiben, die den Schutz des Publikums und des redlichen Verkehrs durch einen weitgehenden Deklarationszwang anstreben und in dem Deutschen Nahrungsmittelbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Demselben Zweck, wenn auch zum Teil anderen Motiven entsprungen, dienen das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897, das Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 und das Weingesetz, das in seiner neuesten Gestaltung vom 7. April 1909 datiert. Die Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung haben im Auge das Gesetz betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 und das Gesetz vom 5. Juli desselben Jahres, das die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen untersagt. Ferner machen eine Reihe von Gesetzen es sich zur Aufgabe, das Publikum vor der Gefahr einer Täuschung dadurch zu bewahren, daß von dem Verkäufer eine Aufklärungspflicht über die Ware nach Eigenschaft, Ursprung und Gehalt gefordert wird. Hierher gehören das Gesetz über den Gold- und Silbergehalt vom 16. Juli 1884, das Gesetz betr. Prüfung der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891, das Schankgefäßgesetz vom 20. Juli 1881/24. Juli 1909, sowie bis zu einem gewissen Grade auch das Gesetz betr. Preisfeststellung im Handel mit Schlachtvieh vom 8. Februar 1909. Im einzelnen auf diese Gesetze einzugehen, erübrigt sich hier, da sie mehr in das Gebiet der Gewerbepolizei fallen.
Welthandelsrecht.
Die Entwickelung des Weltverkehrs drängt zu einem Welthandelsrecht. Durch den Weltpostvertrag und die internationalen
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 281. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/297&oldid=- (Version vom 2.1.2026)