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Vereinbarungen über den Telegraphenverkehr, den Funkspruchdienst und den Eisenbahnfrachtverkehr ist bereits ein ausgebildetes Weltverkehrsrecht geschaffen. Auch das Urheber- und Erfinderrecht hat eine weitgehende internationale Regelung aufzuweisen, deren Grundlagen auf der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze des literarischen Urheberrechtes und auf der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 beruhen. Wichtige Ansätze zu einem Welthandelsrecht sind ferner vorhanden in den Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 14. November 1896/17. Juli 1905 und namentlich auch in den zahlreichen handelsrechtlichen Bestimmungen der zwischen den einzelnen Staaten geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträge, die kraft der Meistbegünstigungsklausel über die ursprünglichen Vertragsparteien hinaus Geltung erhalten. Einen außerordentlichen Gewinn für die Regelung des internationalen Zahlungsverkehrs bedeutet das Haager Abkommen vom 23. Juli 1912 zur Vereinheitlichung des Wechselrechts. Mit Ausnahme von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika, die indes eine autonome Annäherung ihres Rechts an einzelne Vorschriften des Abkommens in Aussicht gestellt haben, sind nahezu sämtliche Kulturstaaten der Einigung beigetreten. Es ist mit Genugtuung zu begrüßen, daß in der vereinbarten einheitlichen Wechselordnung die bewährten Grundsätze des deutschen Rechts Aufnahme gefunden haben. Neben dem Wechselrecht war die Vereinheitlichung des Scheckrechts Gegenstand der Verhandlungen der Haager Wechselrechtskonferenz, deren Beschlüsse eine internationale Regelung auch für dieses Gebiet in absehbarer Zeit erhoffen lassen.
Ein Überblick über die Geschichte des deutschen Handelsrechts in den letzten Jahrzehnten zeigt Fortschritte auf den verschiedensten Gebieten. Der deutsche Kaufmannsstand hat an ihnen tätigen Anteil genommen und eine Reihe wichtiger gesetzlicher Bestimmungen ist der Anregung und den Vorschlägen der Handelsvertretungen zu verdanken. Die Gesetzgebung hat sich mit Erfolg bemüht, der rastlosen Entwickelung von Handel und Industrie zu folgen. Getragen von ethischen und sozialen Gedanken hat sie vermittelnd zwischen den verschiedenen Interessentengruppen dem Kaufmannsstande die nötige Förderung zuteil werden lassen und ist so ihrer Aufgabe in dem Sinne gerecht geworden, dem Kaiser Wilhelm II. in einer seiner jüngsten Reden Ausdruck verlieh mit den Worten: „Ich schütze den Kaufmann; sein Feind ist mein Feind!“
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/298&oldid=- (Version vom 2.1.2026)