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über diesen Tag hinaus fortgesetzt worden ist, läßt sich nicht erkennen.
Das Urtheil lautete, da Drändorff jedweden Widerruf ablehnte, selbstverständlich verdammend. Es liegt uns in seiner ganzen Ausführlichkeit vor und wird Drändorff etwa am 15. Februar verkündet worden sein. Am 17. hat er dann den Feuertod erlitten.
Das Verfahren war eigentlich nicht vollkommen rechtsbeständig, und dessen sind sich die Mitglieder des Gerichtshofs wohl bewußt gewesen. Nach den bestehenden kirchlichen Vorschriften durfte ein bischöfliches Gericht das Endurtheil in einer solchen Sache nur mit Genehmigung des vom Papst für die betreffende, also in diesem Falle für die Mainzer Erzdiöcese bestellten Inquisitors fällen. Diese zu erlangen ist aber hier entweder gar nicht versucht worden, oder sie wurde wenigstens nicht abgewartet. Die im Text des Urtheils dafür gegebene Erklärung ist sehr fragwürdiger Natur. Um so einleuchtender wirkt der ausführliche Hinweis auf die große Gefahr, die der Rechtgläubigkeit durch die Verbreitung der wiclifitischen und husitischen Ketzereien drohe, auf die verwüstenden Ausbrüche der Husiten aus Böhmen und darauf, daß Drändorff verkündigt habe, demnächst werde eine große Verfolgung über die Prälaten kommen.
Daß der Fall doch viel zu denken gab, beweist eine merkwürdige Thatsache. Auf Befehl des Kurfürsten wurde alsbald an Papst Martin V. nach Rom nicht nur ein Verzeichniß der Irrlehren Drändorffs gesandt, sondern es wurden daran auch drei Vorschläge geknüpft. Erstens sei im Hinblick auf die drohende Husitengefahr und im Interesse möglichster Beschleunigung des Verfahrens gegen die Verbreiter von Irrlehren eine Abänderung der erwähnten Bestimmungen wegen der Theilnahme der päpstlichen Inquisitoren an diesem Verfahren in Erwägung zu ziehen. Zweitens möchte es räthlich sein, mindestens den Erzbischöfen und Universitäten ein authentisches Verzeichniß der in Konstanz verdammten Lehren des Joh. Hus zukommen zu lassen. Um endlich drittens dem Verlangen der Utraquisten mit Erfolg entgegentreten zu können, empfehle es sich, Nachforschungen darüber anzustellen, ob vielleicht bisher nicht veröffentlichte Bestimmungen von Päpsten oder allgemeinen Konzilien vorhanden seien, welche die Austheilung des Heiligen Abendmahls nur unter einer Gestalt ausdrücklich geböten.
Ueber den Erfolg dieser Anregungen ist nichts bekannt. Das Verfahren gegen Peter Turnow hat Bischof Raban von Speier in Vollmacht des päpstlichen Inquisitors für die Mainzer Kirchenprovinz und wesentlich langsamer, als dies in Heidelberg geschehen war, zu Ende geführt. Der Verlauf des Prozesses wird sonst sehr ähnlich gewesen sein. Das Verdammungsurtheil, das auf Turnows Beziehungen zu Drändorff stark Bezug nimmt, ist unter dem 3. April 1426 ausgestellt und jedenfalls sehr kurz darauf vollzogen worden.
bei Dresden.
Unter den Grundstücken unseres Vorortes Plauen nimmt schon durch ihr Alter die sogenannte Hofmühle eine besonders hervorragende Stellung ein, und es ist gewiß auch für die Einwohner Dresdens nicht ohne Interesse, die Schicksale des erwähnten Grundstückes durch mehrere Jahrhunderte hindurch zu verfolgen.
Nach einigen Schriftstellern soll sie bereits im 14. Jahrhundert vorhanden gewesen und sehr früh in den Besitz der Dresdner Tuchmacherinnung übergegangen sein; den meisten anderen Quellen zufolge wäre sie erst 1520 angelegt worden. Auf Grund des vorhandenen Aktenmaterials, auf dem auch die folgenden Mittheilungen fußen, ist erwiesen, daß an der Stelle, welche noch heute die Hofmühle einnimmt, schon vor 1568 eine Mühle stand, nämlich die der Dresdner Tuchmacherinnung gehörige Walkmühle, über deren Entstehung leider ebenso wenig ein Nachweis ausfindig zu machen war, als über die des Mühlgrabens. Kurfürst August wünschte, wohl weil die bereits vorhandenen landesherrlichen Mühlen den Bedarf an Mehl, namentlich in wasserarmen Zeiten, nicht völlig deckten, in dem der Residenz nahe gelegenen Plauen eine Hofmühle zu errichten und trat deshalb mit der Tuchmacherinnung in Dresden wegen Erwerbung ihrer Walkmühle in Unterhandlung. Da er sich bereit erklärte, der genannten Innung nicht nur ein anderes Mühlenwerk zur Anlegung einer Walke zu verschaffen, sondern auch noch 4000 Gulden baar herauszuzahlen, so kam es unterm 25. Dezember 1568 zum Abschluß des Kaufvertrages.
Sobald Kurfürst August das bisherige Eigenthum der Tuchmacher in seinen Besitz gebracht hatte, kaufte er, um der neu anzulegenden Mühle ausreichenden Raum zu beschaffen, verschiedene anstoßende Parzellen, so laut Kaufbrief vom 18. März 1569 von Paul Hennigs Erben Haus, Garten und Feld für 350 Gulden; den 4. Februar des nächsten Jahres von der Gemeinde Plauen ein Stück Acker, „so sie zur Weide gebraucht, welches zwischen der Mühlwiese und dem neuen Mühlwehr gelegen“, für 85 Gulden, von einem Plauenschen Einwohner, Michel Wespe, ein Stück Acker „an dem Mühlfelde und dem Fels herum bis an das Wehr“ für 115 Gulden.
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 3 (1901 bis 1904). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1901 bis 1904, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Dritter_Band.pdf/31&oldid=- (Version vom 17.9.2024)