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Nachforschung nötig; mit der Verfügung des Urteils zur Erforschung der Namen der Altenburger sind wir einverstanden.“

Darum beeilt Euch nun mit der Sache.

Zella, den 20. tag des monats Aprilis ao. 48.


X.
Urteil der Schöppen zu Leipzig in Sachen der gefangenen Dresdner Bürger.
Undatiert[1].
Ausfertigung D. Loc. 9142 Schwarzbuch Bl. 141.

Unsere freundliche dienst zuvorn! Strenge, hochgelahrte und namhaftige besondere gute freunde! Als ihr uns artikel, darauf etzliche verburgte zu Dresden beschuldigt, und was sie darauf zur antwort gegeben zugeschickt und gebeten habt, euch daruber des rechten zu berichten, demnach sprechen wir schöppen zu Leipzigk mit rat der andern doctorn der juristen facultet zu Leipzigk doruf vor recht:

Dieweil Nickel Nornberger; Hans Winter; David Schoete [Schotte]; meister Cristoff der schwertfeger; Dros der botner; Hans von Tham; Andres, der den tuchladen hat; der sattler in der großen Bruedergasse; Lorentz Drechsler; Donat Schuster; Steffan Fe[h]rmann; Mattes Kolstrunck; Urban Schneyder; Hans von der Linden; Caspar Burgis [!]; Caspar am Ende; Gorge [Georg] Schwartze und Gorge Groller desjenigen, darauf sie beschuldigt, nicht gestendig, desgleichen, dieweyl Cristoff Polirer auch verneint, was ihme im ersten artikel zugemessen, so werden sie billich losgezehlt und der hafte und burgschaft erledigt, man möchte sie dann inwendig frist sechsischer rechte dessen uberweysen. Uf den fall, welcher also zu rechte der beschuldigunge uberweist wurde, den mochte man um eine geldbuße ader, do er die nicht zu geben hette, mit zeytlichem gefengnus ader mit verweysunge ein zeitlang strafen.

Aber des andern artikels halben, darum Cristoff Polirer beschuldigt, wirdet er billich losgezehlt, dergleichen Fabian Schneyder wirdet auch billich entbunden.

Wu auch Andres Schirmer möchte uberweist werden, daß er gesagt, er wolle die keyserischen uber die mauer hengen, so möchte man ihnen um eine geldbuße strafen ader zwei jahr lang verweysen.

Und wu Hans Stein uberweist wurde, daß er gesagt, der kayser gehe schwanger etc., so möchte er auch um eine geldbuße ader mit zeitlichem gefengnus gestraft und mochte mit der scherfe [d. h. peinlich], wie er es gemeint, nicht angegriffen noch gefragt werden.

Aber Wolf Senckler wirdet zugelassen, bey seynem aide zu erhalten, daß er die wort ader die meynunge, daß der gewesene kurfurst ausgezogen sey, das heilige evangelium und die religion wider den kayser und u. gnst. h. hz. Moritzen, kf. etc. zu verteidingen und daß es der keyser unterdrucken und tylgen wölle, aus mitleyden geredt habe zu der zeyt ehir [ehe] dann Sich die Ksl. Mt. gegen u. gnst. h. erklert, so wurde er billich losgeteilet. Do er sich aber des mit seynem aide nicht purgiren könnte, so möchte er um eine geldbuße ader mit zeytlichem gefengnus gestraft werden. Von Rechtswegen zu Urkund mit unserm Insiegel versiegelt. Schöppen zu Leipzigk[2].





Zur Geschichte des George Bähr-Hauses.
Von Carl Hollstein.


In seinem Werke über die Kunstdenkmäler Dresdens (S. 681) nimmt Cornelius Gurlitt an, daß George Bähr selbst der Erbauer seines kürzlich leider abgebrochenen Hauses an der Ecke der Seestraße und An der Mauer Nr. 2 (Brandkat. Abt. A. Nr. 463) gewesen sei. Hierüber geben die Kontrakt- und Kauf-Bücher[3], welche die Vorläufer der durch das sächsische Gesetz vom 6. November 1843 vorgeschriebenen Grund- und Hypothekenbücher waren, abweichende Aufschlüsse.

Am 4. Oktober 1686 hatte Martin Schütze, ein Wagner, das Grundstück sub hasta erstanden. Als es dessen Kinder Joh. George Schütze, Wagner, und Frau Johanne Rosine, Eheliebste des Wagners Martin Hillner, geb. Schütze erbten, heißt es im Lehnschein vom 15. Juli 1705[4]: „Allermaßen sie nun aus dem gerichtlichen Scheine de dat. 4. Oct. 1686 dargethan, daß ermelten ihren Vater daßelbe Haus um 140 Gulden adjudicieret worden, er aber hernach solches ganz neu erbauet und keine Kinder mehr als anfangs erwähnte 2 Persohnen hinterlassen . . .“ Am 21. Februar 1711 überließ die Frau Hillner das Haus ihrem Bruder Joh. George Schütze allein für 1200 Taler bar[5]. Durch Vertrag vom 21. März 1711[5] kaufte Herr George Bähr, E. E. Hochw. Raths Zimmermeister, von Joh. George Schütze sein väterliches Haus und Hof auf der Seegasse für 1250 Taler bar; weiter sagt dieser Vertrag: „Inmittelst hat Verkäufer dem Käufer die Posseß im Hauße durch Übergebung des Hauß-Schlüßels eingeräumt“. Von dem Kaufgelde hat Bähr


  1. Etwa Mai 1548 anzusetzen, da es noch in Augsburg von Fachs verfaßt ist.
  2. Hierbei ein Zettel: Diese urtel hat doctor Fachs zu Augsburg gemacht und diese wochen hereingeschickt. Wir haben aber dieselb ubergangen, dorum, daß wir vernommen, daß alle sachen zu Dresden verrichtet.
  3. Im Archiv des Königl. Amtsgerichts Dresden-A.
  4. Contract-Buch de ao. 1704, Bl. 222.
  5. a b Contract-Buch de ao. 1710, Bl. 95 flg.
Empfohlene Zitierweise:
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 5 (1909 bis 1912). Buchdruckerei der Wilhelm und Bertha v. Baensch Stiftung., Dresden 1909 bis 1912, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_F%C3%BCnfter_Band.pdf/127&oldid=- (Version vom 20.1.2026)