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Schreibwesen wurde nicht eher überwunden, als bis mit dem Eindringen des römischen Rechts die berufsmäßigen Juristen die Leitung der Geschäfte an sich zogen und mit der Vermehrung der Schulen seit der Reformation die Kunst des Schreibens im Volke weitere Verbreitung erlangte.
Nach unsrer bisherigen Kenntnis schienen die Protokolle über die gewöhnlichen Ratssitzungen erst mit dem Amtsantritt des Oberstadtschreibers Jobst Kettwig im Jahre 1543 zu beginnen. Wie sich aber herausstellt, hat bereits Dr. Martin Heusler, der von 1526 bis 1543 Oberstadtschreiber, seit 1539 zugleich Ratsherr und 1554 regierender Bürgermeister war und am 14. Mai 1555 starb, regelrechte Protokolle über alle Ratssitzungen geführt. Sie sind erhalten für die Jahre 1527 bis 1532 in einem starken Schweinslederbande, betitelt
- Doktor Martin Heuslers, Mag. Christoff Hennigs vnd Michell Weysens aller drey Ober Stadtschreiber Memorial vnd Copial Vom 1529. bis auffs 62. Jahr.
Dieser Band wurde kürzlich im Archiv des Königl. Amtsgerichts, wohin er bei der Abtretung der städtischen Gerichtsbarkeit an den Staat irrtümlich gelangt war, ermittelt und vom Königl. Amtsgericht an das Ratsarchiv zurückgegeben (jetzt A. IX. 19 f/.). Die Heuslerschen Protokolle tragen von der Hand seines zweiten Nachfolgers Hennig die (hinsichtlich der Jahreszahl falsche) Aufschrift:
- Memorialbuch welchs der Lic. Heusler weill er Stadtschr. gewest gehallten 1529 angefangen.
Es sind 34 beschriebene Folioblätter, die anfangs wohl lose aufbewahrt und erst nach 1562, zum Teil in verkehrter Ordnung, eingeheftet wurden. Ein Teil der Protokolle war jedenfalls schon damals verloren gegangen, denn es ist anzunehmen, daß Heusler sie während der ganzen Dauer seines Dienstes von 1526 bis 1543 geführt hat, wenigstens deuten die 1527 wiederholt vorkommenden Verweisungen auf Niederschriften im „Memorial“ darauf hin, daß ein solches schon vorher vorhanden war. Die Protokolle sind vom Stadtschreiber nicht während der Sitzungen selbst, sondern, wie manche Unregelmäßigkeiten in der Zeitfolge beweisen, nachträglich abgefaßt worden, aber nicht als seine Privatarbeit, sondern im amtlichen Auftrage, denn mehrmals findet sich die Bemerkung, daß der Rat oder der Bürgermeister befohlen habe, die Sache einzuschreiben. Die Sitzungen wurden in der Regel Mittwochs und Freitags abgehalten; es finden sich aber bisweilen wochen-, ja monatelange Unterbrechungen, weil entweder der Rat Ferien hielt oder, was wohl öfter, z. B. während der Landtage, der Fall war, der Stadtschreiber abwesend war und ein andrer ihn in der Protokollführung nicht vertrat.
Die in den Protokollen niedergelegten Beschlüsse, denen meist eine kurze Begründung beigefügt ist, betreffen vorwiegend die in jener Zeit sehr tief eingreifende Polizeigewalt des Rates, namentlich die Gewerbe- und die Sittenpolizei, daneben Verwaltungsangelegenheiten aller Art, wie Ernennung von Beamten, Erteilung und Entziehung des Bürgerrechts, Einschätzung zum Geschoß, Unterhaltung städtischer Baulichkeiten u. a. m. Die Rechtspflege lag nicht dem Rate insgesamt, sondern den aus seiner Mitte gewählten Schöffen mit dem Richter ob, aber schwerere Kriminalfälle, namentlich solche, bei denen die Verhaftung eines Bürgers nötig war, wurden vom Richter doch dem Rate zur Entscheidung vorgelegt. Ebenso kamen zahlreiche privatrechtliche Angelegenheiten, wie Erbstreitigkeiten, Schuldsachen, Beleidigungsklagen u. a. dann vor den Rat, wenn die Parteien vor Gericht sich dahin geeinigt hatten, ihn als Schiedsrichter anzurufen. So nehmen auch rechtliche Angelegenheiten in den Ratsprotokollen einen breiten Raum ein.
Der sachliche Wert der Niederschriften beruht vor allem darin, daß sie die Anschauungen jener entwicklungsreichen Zeit auf den verschiedensten Gebieten des bürgerlichen Lebens widerspiegeln und daß sie ein bis ins kleinste ausgeführtes Bild von der Tätigkeit der damaligen Stadtobrigkeit liefern. Es kann nicht fehlen, daß dabei auch die innere Geschichte unserer Stadt durch manche bemerkenswerte Einzelheit bereichert wird.
Im folgenden Abdruck der Handschrift ist die alte Schreibweise, die in vielen Stücken der volkstümlichen Mundart entspricht, beibehalten, nur der Gebrauch von i und j, u, v und w ist der leichteren Lesbarkeit halber in neuzeitlicher Weise geregelt. Für das Verständnis vieler Worte ist es wesentlich, zu wissen, daß die Vorsilbe ver- gewöhnlich vor- lautet. Worterklärungen und Datumauflösungen sind in Klammern dem Texte eingefügt.
Freitag post Alexii (19. VII). Kunig der jarkoch in gehorsam (Gefängnis) genohmen, darumb das er des raths bevelh uberschriten.
Jacoff Weise. Den schmieden zur antwurt gegeben, inmassen an der jungst mittwoch auch geschehen, das sy sullen enheim gehen und irer arbeit warten. Eyn rath sey unbedacht, Jacoff Weisen nach zur zeit heraus zu geben, sunder sy mugen uff kunfftige wochen wider anregen. Ist umb eyn ehbruch, domit er abermals begriffen offentlich, eingenohmen etc. – Der rath hat beschlossen, dyse sache an U. g. H. (Unsern gnädigen Herrn: den Herzog) zu gelangen lassen und sich aldo, wes man sich halden, zu befragen etc.
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 5 (1909 bis 1912). Buchdruckerei der Wilhelm und Bertha v. Baensch Stiftung., Dresden 1909 bis 1912, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_F%C3%BCnfter_Band.pdf/161&oldid=- (Version vom 24.1.2026)