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er nun erst noch ein Jahr bei seinem Meister arbeiten; tat er dies nicht und kehrte er später nach Dresden zurück, so hatte er, wollte er Meister werden, erst noch ein Jahr „nachzudienen“. Während 1542 und 1556 über die Zahl der Lehrlinge und der Gesellen eines Meisters nichts bestimmt wird, heißt es 1598 ausdrücklich: nur selbsechs dürfe der Meister arbeiten, mit 2 Lehrjungen und 3 Gesellen. Urban Schneeweiß, der zu den vom Kurfürsten bevorzugten Meistern gehörte, wurde jedoch zugestanden, selbacht zu arbeiten. Neu ist 1598 noch das Verbot, daß Handelsleute, außer bei Jahrmärkten und wenn fremde Herren die Herrschaft besuchen, nicht mit Silberwaren handeln dürfen. Die am 31. Januar 1607 vom Rate unterzeichnete Neuordnung, die 21 Meister unterschrieben haben, darunter drei aus der Familie Unter der Linden, ein Kellerthaler und Michael Ayrer, bringt als wichtigsten Zusatz eine soziale Verfügung: eine Begräbnisbestimmung.
Die Innungsartikel, die mit denen Nürnbergs und Augsburgs vielfache Verwandtschaft zeigen, waren sorglich und treffend ausgearbeitet, so daß sich 1635 die Goldschmiede von Schwabach, da sie von ihnen gehört hatten, eine Abschrift ausbaten.
Seit 1643 gingen die Dresdner Goldschmiede von neuem vor und erlangten zwei Jahre später etliche Änderungen. Das Wichtigste, was sie erstrebten, erhielten sie nicht bewilligt. Sie wollten schon damals 12lötiges Silber statt des bis dahin noch giltigen 13lötigen verarbeiten, da dies in anderen Ländern und Städten nachgesehen sei. Trotz der beigebrachten Zustimmungsschreiben der Goldschmiedeinnungen zu Freiberg, Leipzig und Torgau bewilligte es der Kurfürst nicht[1]. Erst viel später, im Jahre 1701, ist die Regierung nach umfassenden Anfragen und Erwägungen darauf eingegangen[2]. Es war um 1700 schon so zum Gebrauch geworden, höchstens 12lötiges Silber zu nehmen, ja vielfach noch darunter zu gehen, daß eine feste Ordnung dringend nötig war. Der Gegensatz der Anschauungen war groß. Während August der Starke am liebsten 13-, ja 14lötiges Silber angewendet gesehen hätte, bitten die Schneeberger Goldschmiede um Gestattung von 10lötigem. Das weitläufige Regierungsmandat vom 1. Februar 1701 hat dann vorläufig 12lötiges Silber bestimmt.
Die letzte Regelung und Bekräftigung erfuhren die Innungsartikel der Dresdner Gold- und Silberarbeiter durch Johann Georg I. am 23. Januar 1645[3]. Es sind ihrer 24, aus denen das Wichtigste herausgehoben sei: An der Spitze der Innung sollten stets vier Älteste (Art. 23) stehen, zwei, die das Amt schon einmal verwaltet hatten, einer von ihnen zum Oberältesten gewählt, und zwei, die für tüchtig und „genugsamb“ hierzu erkannt würden. Die Wahl fand auf der Hauptquartalversammlung, zu Trinitatis, statt; die anderen Versammlungen waren zu Crucis (14. September), zu Luciä (13. Dezember) und am Sonntag Reminiscere. Bei der Wahl sollte die Innung „von Punkten zu Punkten“ abgelesen werden. Zu den Versammlungen hatte jeder zur „beniembten“ Stunde zu kommen und mußte, wenn er unentschuldigt fehlte, 4 silberne Groschen Buße geben. In der Versammlung selbst sollte keiner den anderen Lügen strafen oder ihm mit „unzüchtigen“ Worten begegnen oder ihm sonst Schaden tun, bei Strafe. (Art. 21, 22.) Von den vier Ältesten sollten jährlich zwei als Zeichen- oder Schaumeister das Recht haben (Art. 11), das von den Goldschmieden verarbeitete Silber auf den Strich oder mit dem Stich zu bestechen, ob es 13lötig sei (Art. 8); wer sich der Probe weigerte, hatte 1 Gulden Buße zu zahlen; wessen Arbeit nicht probemäßig war, dem wurde sie zerschlagen; besserte er sie auch dann nicht, wurde sie „für ein falsch Silber genennet und dem Rate überantwortet“. Das Recht der Schaumeister erstreckte sich auch auf all das Silberwerk, das auf Jahrmärkten feil gehalten wurde. (Art. 17.) „Darnach die Arbeit ist und sich leiden will, sollen sie zeichnen mit dem Zeichen, so von dem Rat dazu verordnet ist“[4].
Doch nun zu einer Hauptfrage; wer durfte Meister werden? Es wurden außer der Lehrzeit 6 Jahre Gesellenarbeit bei einem oder zwei Meistern in Dresden und ein Mut- oder Warte- und Einwerbejahr, in dem das Meisterstück zu machen war, verlangt. Wer als Geselle Dresden verlassen und anderswo gearbeitet hatte, ohne sich bei einem ehrbaren Handwerk zuvor anzugeben, sollte nach seiner Rückkehr von neuem anheben zu dienen und zu arbeiten. Auch wer anderswo schon Meister gewesen war, sollte wie ein lediger Geselle gehalten werden. (Art. 1.) Hatte ein Meisterssohn nicht in Dresden gelernt, so sollte er, wenn er hier Meister werden wollte, 12 Lehr- und Gesellenjahre nachweisen, noch ein Jahr arbeiten und dann erst „muten“ dürfen. Diejenigen, die die Witwe oder die Tochter eines Mitgliedes heiraten wollten, sollten noch 3 Jahre dienen. (Art. 2.) Meisterswitwen durften
- ↑ R. A. Goldschmiede 145a.
- ↑ H. St. A. Loc. 30465. Mandat wegen Ausarbeitung des Silbers usw. 1698.
- ↑ R. A. Originalurkunde 318a auf schönem Pergament.
- ↑ Rosenberg, der Goldschmiede Merkzeichen (1890), bringt S. 149 alle ihm bekannten Beschauzeichen und Meisterzeichen von Dresden; aus dem 16. Jahrhundert nennt er von diesen nur 2, aus dem 17. und 18. je 6. Auch in Gurlitt, Kunstdenkmäler Dresdens, sind manche Beschau- und Meisterzeichen von Dresdnern aufgeführt.
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 4 (1905 bis 1908). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1905 bis 1908, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Vierter_Band.pdf/61&oldid=- (Version vom 4.3.2025)