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handelt. Endlich hat das Hochbauamt in vielen Fragen der städtischen Verwaltung Gutachten abzugeben.
2. Das städtische Tiefbauamt (Rathhaus) hat den Bau und die Unterhaltung der Strassen und Wege innerhalb des Stadtgebietes und ausserhalb desselben bis zur Gemarkungsgrenze zu besorgen, soweit dies nicht den technischen Organen des Staates oder Kreises obliegt. Dem Tiefbauamt ist ferner der Entwurf der Baufluchtenpläne, wie überhaupt die Planlegung neuer Stadttheile, die Anlage und Unterhaltung der städtischen Kanalisation, Instandhaltung der Wasserläufe, sofern diese nicht Aufgabe der staatlichen technischen Stellen ist, endlich die Abgabe von Gutachten an die Stadtverwaltung etc. übertragen.
3. Die Verwaltung der städtischen Gas- und Wasserwerke (Eisenbahnstrasse No. 48) versorgt die Stadt mit Steinkohlengas zur Beleuchtung der Strassen, der städtischen und privaten Gebäude, ausserdem zum Betrieb von Motoren, Gasheizöfen und Kocheinrichtungen und mit dem nöthigen Gebrauchswasser.
Mit dem Gaswerk ist ein Installationsgeschäft verbunden, sowie eine Verkaufsstelle von Gas-Koch- und -Heizapparaten.
Die gemeinsame Verwaltung führt alle Gas- und Wasserleitungen und deren Zubehör in den städtischen Strassen und Gebäuden aus und stellt auf Verlangen auch Privatleitungen her. Ihre Sache ist die amtliche Prüfung der von Privatinstallateuren hergestellten Leitungen und Einrichtungen.
Die Baupolizeibehörde in Freiburg (wie in Baden überhaupt) bildet das Grossh. Bezirksamt, welchem eine Baucommission, bestehend aus zwei Sachverständigen (Stadträthen) nebst einem von der Stadt angestellten Baucontroleur für Hochbau, zur Seite steht.
Für die Besorgung des kirchlichen Bauwesens (Kirchen, Pfarrhäuser u. s. w.), soweit solches nicht dem Staat, den Gemeinden oder Privaten überlassen ist, sind besondere Bauämter in Baden bestellt und zwar für die katholischen Bedürfnisse vier und für die evangelischen zwei. Von den vier katholischen Bauämtern befindet sich eines in Freiburg (Burgstrasse No. 2), dessen Vorstand den Titel Erzbischöfl. Baudirector führt und dem auch die Oberleitung über die drei andern Bauämter übertragen ist, wenn hiezu Aufträge vom Erzbischöfl. Ordinariat oder vom katholischen Oberstiftungsrath ertheilt werden.
Die Bauämter selbst führen den Titel »Erzbischöfl. Bauamt«. Jedem derselben sind eine Anzahl Landkapitel als Gebiet ihrer Thätigkeit
: Freiburg im Breisgau. Die Stadt und ihre Bauten. H. M. Poppen & Sohn, Freiburg im Breisgau 1898, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Freiburg_Bauten_052.jpg&oldid=- (Version vom 27.11.2025)