Seite:Freiburg Bauten 056.jpg
für die Gehalte und Vergütungen der Hilfs- und Nebenlehrer hat die Stadtgemeinde allein zu tragen.
Die Mittel zur Deckung des Aufwandes der Anstalt werden geschöpft: 1. Aus dem Ertrag des Anstaltsvermögens und etwaigen Beiträgen von Stiftungen, welche der Anstalt besonders gewidmet oder sonst nach den Stiftungsvorschriften für dieselbe verwendbar sind; 2. aus dem Ertrag der Schulgelder (4 Mark pro Jahr); 3. aus einem ständigen Staatsbeitrag von jährlich 2000 Mark und einem nichtständigen Staatsbeitrag, dessen Grösse sich nach der Anzahl der etatsmässig angestellten Lehrer richtet; 4. was durch diese Einnahmen nicht gedeckt wird, muss von der Stadtgemeinde zugeschossen werden. Die Ruhegehalte der von den etatsmässigen Stellen in den Ruhestand tretenden Lehrer trägt die Staatskasse.
Im Jahr 1897 stellten sich die Einnahmen uns Ausgaben der Gewerbeschule auf je 26 110 Mark.
Die Oberaufsicht über die Gewerbeschule übt die Staatsbehörde (Grossh. Gewerbeschulrath) aus. Diese ernennt auch im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung die eigens für ihren Beruf vorgebildeten und geprüften Lehrer und besorgt durch ihre Organe (Gewerbeschulvisitatoren) die Visitationen. Zur örtlichen Aufsicht ist ein Gewerbeschulrath bestellt, bestehen aus dem (zweiten) Bürgermeister, den ersten Geistlichen jeder Konfession vier vom Stadtrath gewählten Mitgliedern, dem Grossh. Bezirks-Bauinspector und dem Vorstand der Schule.
Seit 10 Jahren ist die Unterrichtszeit fast ganz auf die Tagesstunden verlegt und zwar im Sommer auf die Zeit von Morgens 6–10 Uhr, im Winter auf die Zeit von Vormittags 8–12 Uhr. Ausserdem erhalten die II. und III. Klasse je einmal wöchentlich Abendunterricht von ½8–9 Uhr. Der Sonntagsunterricht der Gewerbeschüler ist seit 1839 in Wegfall gekommen.
Der Schulbesuch wird durch ein auf Grund der deutschen Gewerbeordnung im Jahre 1884 erlassenes Ortsstatut geregelt. Nach § 1 dieses Statuts sind alle bei den hiesigen Gewerbetreibenden jeder Art befindlichen Lehrlinge, Gesellen und Gehilfen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres und wenn dieser Zeitpunkt in einen bereits begonnenen Jahreskursus fällt, bis zum Schlusse dieses Jahreskurses zum Besuche der Gewerbeschule verpflichtet. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Lehrlinge, Gesellen und Gehilfen einzelner namentlich aufgeführter Gewerbe, wie der Bäcker, Metzger, Bierbrauer u. s. w.
Die Gewerbeschule umfasst einen dreijährigen Unterrichtskurs.
: Freiburg im Breisgau. Die Stadt und ihre Bauten. H. M. Poppen & Sohn, Freiburg im Breisgau 1898, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Freiburg_Bauten_056.jpg&oldid=- (Version vom 27.11.2025)