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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7

ob eine polizeiliche Anmeldung notwendig sei? Er, Zeuge, habe geantwortet, daß das Spielen in einem Klub an sich nicht strafbar sei, man müsse sich aber vor dem Eindringen schmutziger Elemente hüten. Er habe dem Grafen ferner gesagt, daß er nähere Auskunft über die Pflicht zur Anmeldung in der betreffenden Abteilung des Polizeipräsidiums erhalten könne. Als dann der Artikel im Berliner Tageblatt erschienen war, habe er dem Polizeidirektor von Meerscheid-Hüllesem mitgeteilt, daß Graf Königsmarck damals wegen der Begründung eines Klubs bei ihm war. – Die Angeklagten behaupteten, daß sie geglaubt hätten, durch die Unterhaltung des Grafen Königsmarck mit dem Kriminalkommissar Damm sei die polizeiliche Anmeldung, wenn es einer solchen bedürfe, erledigt. – Am sechsten Verhandlungstage erbat sich Kriminalkommissar v. Manteuffel das Wort: Es ist mir vorgeworfen worden, daß ich wissentlich die Unwahrheit gesagt hätte, indem ich den bekannten Brief an Dr. Leipziger richtete, der den Satz enthält, daß gegen Dr. Kornblum kein Ermittelungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels schwebe. Ich erkläre hiermit, daß ich tatsächlich keine Ermittelungen wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels gegen Dr. Kornblum angestellt hatte, und wenn gegenteilige Behauptungen in der Presse aufgestellt werden, so habe ich nochmals darauf hinzuweisen, daß ich Konferenzen mit dem Oberstaatsanwalt Drescher und dem Untersuchungsrichter Landgerichtsrat Herr gehabt habe. Damals war ich als Sachverständiger zugezogen worden und habe Kenntnis davon bekommen, daß gegen Dr. Kornblum eine Untersuchung beschlossen war. Ich habe sofort ganz bestimmt meiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß Dr. Kornblum vollständig intakt war, und das gründete sich auf folgendes: Ich hatte ohne behördlichen Auftrag, lediglich um das Terrain zu sondieren, Ermittelungen angestellt, die sich auf die Person des Dr. Kornblum bezogen. Und auf Grund dieser Ermittelungen habe ich sofort mitgeteilt, daß

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_7_(1912).djvu/323&oldid=- (Version vom 29.6.2025)