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| Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 8 | |
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Tumult wurde ein junger Mann, der keineswegs den Eindruck eines Juden machte und von dem nicht feststand, daß er Berichterstatter war, die Treppe hinunter und aus dem Saale hinausgeprügelt. Das meiste Entgegenkommen haben die Berichterstatter von jeher auf den deutschen Katholikentagen, auf den Generalversammlungen des Bundes der Landwirte, früher auf den Generalversammlungen der nationalsozialen Partei und seit einiger Zeit auch auf den sozialdemokratischen Parteitagen gefunden. Die Behandlung der Berichterstatter seitens der Gerichtsvorsitzenden ist allmählich besser geworden. Der Korpsgeist unter den Journalisten läßt, trotz der vielen Fachvereine, noch viel zu wünschen übrig. – Vor Inkrafttreten des Reichspreßgesetzes gab es mehrfach sogenannte Sitzredakteure. Die von dem verstorbenen „roten Krämer“ Anfang der 1870er Jahre redigierte „Deutsche Freie Zeitung“ setzte dem Unfug geradezu die Krone auf. An der Spitze dieser Zeitung stand: Verantwortlicher Redakteur J. C. Fraas, Dienstmann Nr. 107. Das deutsche Reichspreßgesetz gestattet bekanntlich keine Sitzredakteure[1]. Jedenfalls ist nicht zu verkennen, daß die Presse eine geradezu unheimliche Macht besitzt. Um so mehr ist es Pflicht aller anständigen Journalisten, darauf Bedacht zu nehmen, daß mit dieser Macht nicht Mißbrauch getrieben und daß etwaigen Schmarotzern ihr schmutziges Handwerk gelegt wird. Vor einigen Jahren ist es leider zwei Preßbanditen gelungen, den Kommerzienrat Jsrael, aus Anlaß einer von ihm begangenen sittlichen Verfehlung, zum Selbstmord zu treiben. Zweifellos war Gelderpressung die Triebfeder dieses Schurkenstreichs. Sehr im argen liegt noch die lokale Gerichtsberichterstattung.
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 8. Hermann Barsdorf, Berlin 1913, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_8_(1913).djvu/64&oldid=- (Version vom 19.9.2025)
- ↑ § 8 des Preßgesetzes lautet: Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.