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Urvertrage folgerecht und unverfälscht entwickelten Staate keine Gliederung in Ständen und Klassen, keine Unterordnung, kein Staat im Staate geduldet werden; denn die ausdrückliche Wirkung des gesellschaftlichen Pakts soll ja die Ausgleichung der Unterschiede seyn, welche sich im Naturzustande durch physische Stärke oder geistige Überlegenheit Einzelner gegen Andere kenntlich machen; er ist gegen das Recht des Stärkern gerichtet, er soll die Unterdrückung verhindern, nicht sie hervorrufen, erleichtern oder ihr gar, als heilig und unverletzlich, Bestand gewähren. Darum ist das Volk, weil es mit sich selbst den Vertrag abgeschlossen hat, im wahren Staate immer auch der einzige Gebieter über sich selbst, und die Summe der Willenskräfte jedes Staatsangehörigen, jedes Bürgers, macht eben jenen Gesammtwillen aus, welcher als Souveränität dem Volke inne wohnt. Es kann sich dieser Machtvollkommenheit eine Nation nie entschlagen; sie besitzt sie als ein Recht, das ewig unveräußerlich ist und sich unzertrennlich mit dem Begriff „Volk“ verbindet. Sie kann folglich auch durch keine Entäußerung gültig übertragen werden. Sie hat ihr Daseyn einzig und allein in dem gesammten Volke und äußert sich gesetzgebend und regierend, nach dem Willen der Mehrzahl, durch ihre Organe, die vom Volke zur Legislatur frei und direkt gewählten Männer seines Vertrauens und die verwaltenden und exekutiven Behörden. Letztere, um die Beschlüsse des Gesammtwillens, diesem unterthänig, in Vollzug zu setzen, können nie, wie die erblichen Fürsten von Gottes Gnaden, die Quelle ihrer Macht in sich selber tragen; sie schöpfen die ihrige, welche stets dienender Natur bleibt, einzig und allein aus dem Brunnen aller Autorität, der Souveränität des Volks, und ihr Mandat erlischt, sobald das souveräne Volk es zurückzieht. Auf so einfachen Grundlagen beruht die republikanische Staatsverfassung, und eben so einfach als stark baut sie sich aus, wenn sie bei ihrem Bau nichts anderes gelten läßt, als die folgerechte Anwendung des Prinzips der Volkshoheit. – Geschieht dies, dann wird auch die ethische Nothwendigkeit, das Sollen, sich stets mit der rechtlichen Freiheit der Staatsangehörigen, die kein Gesetz antasten soll, zur moralischen Möglichkeit verbinden, und aus der Wechselwirkung jener Freiheit und dieser Nothwendigkeit werden eben so einfach die Pflichten und Rechte sich gestalten, welche die Unterwerfung des Einzelnen unter den Staatswillen zu einer freiwilligen erheben, und die, Alle schirmend, jeglicher Gewalt ihre sittlichen Schranken setzen. Und wenn dann die Religion über ein solches Gemeinwesen seinen Bogen des Friedens und der höhern Versöhnung, wie eine Brücke aus der immerdar wechselnden, unstäten, kreiselnden und wirbelnden, leiden- und thränenreichen Welt des Daseyns in die ruhige Welt des ewigen Seyns hinüberspannt; – wenn dann das auch im besten Staate unheilbare Wehe des trüben Erdenlebens jener „ewigen Liebe“ sich in den Schooß legt, die alle Elemente der natürlichen wie der sittlichen Welt zusammenhält; wenn kein leidendes Herz den Trost entbehrt, daß es nicht außerhalb der Grenzen des Alls hinausgestoßen sey in die leere Wüste: – dann wird auch der Staat der höhern Lebenswärme