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und sittlichen Stärke nicht entbehren, ohne welche er seine höchste Bestimmung: die Zwecke der Humanität zu fördern, niemals erfüllen kann; – er wird für Menschenglück Das wirken, was überhaupt auf Erden durch den Gesellschaftspakt zu erreichen steht. – Ihr Ideal freilich wird eine deutsche Republik so wenig ausfüllen, als sein menschliches der Mensch: – der Mensch, dieser getrübte Strahl, herabgefahren aus dem Lichtkreise Gottes; dieser Funken aus den Flammensäulen des ewigen Geisterreichs und doch unvergänglich wie Gott selber! – Der Mensch kann das Kleinste nicht vollkommen thun, geschweige das Große: und der Menschenwerke Allergrößtes ist der Staatenbau für freie Nationen!


Unser Bild rückt uns wieder einmal Kaiser und Reich vor’s Auge, und zwar diesmal den Wandelkaiser und das Wahlreich: – beide versunken, wie ihr Haus zu Gelnhausen, in Schutt und längst – Ruinen.

Beide waren hervorgegangen aus Verhältnissen, die nun fast tausend Jahre hinter uns liegen. Mit dem letzten Karolinger war die Erblichkeit der Thronfolge im ostfränkischen oder deutschen Reich zu Grabe getragen und zugleich das Band zerrissen, welches die deutschen Völkerschaften unter sich und mit dem Thron verknüpfte. Von den Hauptvölkerstämmen, den Franken, Schwaben, Bayern, Thüringern, Sachsen, Friesen und Lothringern, hielten nur Sachsen und Franken fest an einer dauernden Vereinigung, während Bayern und Schwaben schon damals, wie Burgund, auf Gründung selbstständiger Königreiche hinzielten. Die Furcht vor äußerer Gefahr und gegenseitige Eifersucht, nicht die Einsicht, daß nur ein gemeinsames Oberhaupt den Völkerschaften das imposante Gepräge einer großen, mächtigen Nation aufdrücken könne, am wenigsten aber Begeisterung für ein starkes Deutschland – bewog die Stammesfürsten zur Wahl eines Oberherrn. Nach diesen Wahlmotiven bestimmten sich auch die den Königen eingeräumten Rechte, wie denn überhaupt das ganze Bild der Reichs-Regierung und Verwaltung ein umgekehrtes geworden war: früher Erbkönige, durch welche die einzelnen Herzoge gewählt und eingesetzt wurden, jetzt Erbfürsten, welchen allein das Recht der Königswahl Zustand; früher erbliches Reichseigenthum des königlichen Hauses, jetzt Einsetzung des gewählten Königs in die Reichsgüter.

Diese Verhältnisse waren indessen der Ausbreitung und Wahrung der Volksrechte günstiger, als der Entwickelung der Fürstengewalt. Mußte es im Interesse der Herzoge liegen, in der Kräftigung ihrer Stammländer sich ein Gegengewicht gegen etwaige Uebergriffe der Kaiser oder ihrer Nachbarn zu sichern, so forderten Pflicht und Klugheit die Kaiser auf, im Volke selbst ihren Schutz gegen etwaige Uebergriffe der Fürsten zu suchen, und dies, mehr als ihre Hausmacht, war zugleich das Mittel, der Wahlkrone selbstständigen Glanz zu verleihen. In diesem Sinne handelte Heinrich I., als er die Pfalzgrafenämter in den Herzogthümern einführte.