Seite:Meyers Universum 12. Band 1847.djvu/73

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
DXXX. Das Neckarthal mit seinen Ritterburgen
bei Neckarsteinach.




Ein schönes Land dieses Neckarthal von Wimpfen bis Heidelberg! – Ueppige Felder und Wiesen grünen in der Tiefe, die Gelände ein ununterbrochener Obst- und Weingarten, auf allen Bergen die prächtigen Wälder und am klaren Neckarstrom Städtchen an Städtchen, Dorf an Dorf, mit einen, gemüthlichen, braven, gebildeten Volke, von dessen kluger, beharrlicher Thätigkeit nicht nur der sorgfältigste Feldbau, die mit Früchten gesegneten Gärten und Thalwände, sondern auch die vielen Werkstätten Zeugniß ablegen, welche das rührige Leben des Landes erhöhen. Als seine Perle gilt die Thalstrecke von Neckargerach bis Heidelberg, wo, wie im Rheingau, die Romantik des Mittelalters, in zahlreichen Burgtrümmern von den Felswänden und Höhen herniederschaut.

Um das Städtchen Neckarsteinach ist ein ganzer Kranz von Burgen. – Es war aber ein Dornenkranz, den die „Landschaden von Steinach“ um Strom und Thal geflochten. Denn dieß Geschlecht war das verrufenste unter den Raubgeschlechtern und die That seines Namens.

Das Raubritterthum war im 11. bis 13. Jahrh. nirgends mehr ausgebildet als in Schwaben und die größte Plage seiner Zeit. Ausgehend von jenem Verhältniß des Eroberns, wo die eingedrungenen Fremden Besitz vom Lande genommen und es an ihre Genossen und Diener verteilten, die nun als freie Schirmvogte oder Patrimonialherren inmitten des ihnen verliehenen Besitzes hausten und ihre Schutzbefohlenen um sich sammelten, hatte im eilften Jahrhundert dieses Verhältniß jene Ausartung erlangt, welche die Schutzbefohlenen zu Knechten und Leibeigenen erniedrigte und den Untergebenen zum Hörigen machte. Der Acker, den sein Fleiß bebaute, durfte ihm und den Seinigen nicht mehr geben, als nochdürftige Nahrung und Unterhalt; was darüber hinaus lag, war dem Herrn, der als alleiniger Grundbesitzer des Distrikts galt, welcher ihm selbst nur verliehen war. Vom Landesherrn folgerecht bis zum Hintersassen herab fußte die ganze Feudalverfassung auf die große Bewirthschaftung des Grundgebietes unter dem Begriff, daß der Landesherr der alleinige Grundeigenthümer sey und aller andere Besitz nur als verliehener gelte. So lange nun der Landesherr selbst die Zügel mit starker Hand führte, konnte bei solcher Ordnung das Ganze in ruhiger Häuslichkeit und Unterwerfung eine Art Gedeihen haben; – das Leben konnte zu einem