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stillen Vegetiren im Sonnenschein heiterer Zeiten gelangen, es blieb dem Einfluß der unruhigen geistigen Triebe und dem Tumulte der Meinung entzogen. Der Bedarf der hörigen Masse war äußerst einfach und genügsam, und ihr Leben keimte und sproßte, aller Nachhülfe und künstlicher Berechnung ganz unbedürftig. Die Menschen der Scholle lebten und starben nach dem rohen Naturgesetze, wie die Bäume im Walde und die Thiere auf dem Felde. Die Generationen kamen, wenn ihre Zeit da war, und sie vergingen wieder, wenn ihr Tag vorüber.

Besseres konnte das Feudal-Verhältniß den Menschen nicht geben: und dieß Beste – wie wenig ist’s für den Zweck der Menschheit! – Ist denn der Mensch von Gott dazu geschaffen, daß er als Inventarstück zur Scholle gehöre, die ihn füttert, und das Volk sich auf den Begriff des Knechts zum Herrn reduzire? ist nicht vielmehr die Erde, so gut wie die Luft, der Menschheit zum gemeinschaftlichen Eigenthum angewiesen? ist nicht die lebendige Kraft höher zu achten, als die todte Masse, und ist daher nicht alle Herrschaft ein Unding, die sich allein von dem Boden herleitet? Und hat das Besitzrecht des Volkes nicht überdieß einen viel ältern Ursprung, als die Grundherrlichkeit? war es nicht Jahrtausende früher da, ehe man an die letztere nur gedacht hat? Gemeingut war alles Land in unsern frühesten Zeiten, von dem Jeder so viel zu seinem Eigenthum ziehen durfte, als sein oder der Seinigen Bedürfniß erheischte, als er bebauen konnte mit seiner Handarbeit. Das ist das älteste historische Recht des Grundeigenthums, und das spätere Feudalrecht ist eine Zerstörung dieses Rechts und eine Usurpation der Gewalt, die niemals zu Recht bestehen kann. Nichtig sind daher jene Ansprüche der Dynastien oder der Landesherren auf das Grundeigenthum ganzer Landstriche; nichtig ist die Uebertragung solcher Ansprüche auf die Ritter; nichtig ist die Befestigung solchen Besitzstandes durch Testirung und Majorate; nichtig ist jene abscheuliche Lehre von der pflanzenartigen Natur der Hörigen, und Unrecht ist die Usurpation, die aller Patrimonialherrschaft zum Grunde liegt. Ihr Prinzip ist von der Zeit gänzlich verworfen und lächerlich ist es, an die That dieses Unrechts – an den ritterlichen Gutsbesitz – noch Vorzugsrechte im Staate zu gründen, oder gar sie zur Hauptbasis konstitutioneller Verfassungen zu stempeln. Der freie Erwerb, der auf dem Verdienste ruht, nicht auf der Ueberlieferung, ist ein viel bedeutenderes Element, als jener, und je höher die Kultur fortschreitet, je entschiedener verlangt es die volle Geltung. Dieselbe Kraft, die mit dem Pfluge den Schollen bezwingt, die in der Industrie ihr emsiges Streben über die ganze Erde hin verbreitet, die den Umlauf des Geldes und damit den Pulsschlag der Gesellschaft regelt, waltet auch als ein wahrhafter Bildungstrieb in der Gesellschaft. Wie er dort mit dem Eisen Geleise über die Erde zieht für die Bewegung der Völker, wie er hier über die Ebene des Ozeans die Schiffe gleiten macht und den Karavanen die Wege weist durch die Sandmeere der Wüsten, so soll man ihm auch Recht und Beruf einräumen, die Verfassungsformen mit seinen Linien zu umziehen. Keine andern geben ein zeitgemäßes Verfassungsbild oder können die Zeit befriedigen. Jede weitere Vorenthaltung dieses Rechts verlängert