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sondern auch künftige (Expektanzen) auf 5, 10, 15 Jahre hinaus zu vertrödeln. Mancher Franzose kaufte für sein Kind in der Wiege die Stelle eines Kollegienraths, oder eine Anwartschaft zum Sitz im Obergericht mit Rathstitel für seinen Knaben beim ersten Gang in die Schule; es cirkulirten Stellen-Preislisten mit dem Königswappen im ganzen Lande, und wenn der „große“ Ludwig in Geldnoth war, was bei seiner Verschwendung häufig geschah, so machte er einige 100 neue Stellen und Aemter und setzte sie dem öffentlichen Verkauf aus. Als dieser große Monarch, nachdem er über 60 Jahre absolute Herrschaft über Frankreich geübt, starb, – hinterließ er 260,000 Beamte, von denen 110,000 ganz ohne Arbeit waren, und 40,000 nicht viel mehr zu thun hatten, als jährlich eine Besoldungsquittung zu schreiben. Tausende von Stellen waren 3-, 4- und 5fach besetzt, ja, es gab eine Menge Aemter, die 12 Beamte hatten, so daß alle Monate einer die Amtsgeschäfte versah und die eilf übrigen Ferien hielten! Oberrichterstellen (in den sogenannten Parlamenten) kosteten 60,000 Livres, eine Präsidentenstelle in Paris eine halbe Million; die eines Gerichtsdieners in den Provinzen wurde mit 500–4000 Livres bezahlt. Die Kassirerstellen verkaufte man an die Söhne reich gewordener Bürger, welche außer den Kaufpreisen noch Kautionen – oft 10–20, ja 100,000 Livres – an die königlichen Kassen leisten mußten. Es gab Kategorien von Stellen, die ausdrücklich für die titel- und rangsüchtige Dummheit eingerichtet waren. Der große Ludwig machte 4000 Rechnungsräthe (Conseillers d’Escompte), deren Diplome 10,000 Livres kosteten und die 1600 jährlich eintrugen. Das Volk nannte diese Menschen spottweise „die Räthe der Dummheit“ und als einmal eine Gesellschaft solcher Herren einem allzu naiven Kollegen seinen Geistesmangel vorwarf, so entgegnete dieser: „Ah Messieurs, si j’avais eu de l’ésprit mon père ne m’aurait pas mis parmi vous“. Wie es bei solcher Wirthschaft mit der Ehre, der Würde und dem Ansehen des Richteramtes und mit der Handhabung der Gerechtigkeit bestellt war, kann man sich denken. Die Gerichte waren der Abscheu des Volks und ihre Parteilichkeit und Tyrannei nicht geringer als ihre Bestechlichkeit und Ehrlosigkeit. Der große König beantwortete die Klagen des armen Volks, die doch endlich zu seinem Throne drangen, mit dem Hohne, der den ächten Tyrannen charakterisirt; er stattete die Gerichte mit noch mehr Macht aus, das Volk zu peinigen. Der schon so furchtbare Kodex der ältern Kriminalgesetze war ihm nicht streng genug, er revidirte denselben und ließ 1670 ein neues Kriminalgesetzbuch für das ganze Reich ausarbeiten (die berüchtigte Ordonnance criminelle), welche der Partei-, Herrsch- und Rachsucht der obern und niedern Gerichtshöfe die letzten Schranken nahm und jeden Franzosen, den Verleumdung, Intrigue oder Bosheit eines Vergehens oder Verbrechens anklagte, ihrer Willkür wehrlos hingab. Dem „großen Könige“ gebührt die Ehre der Erfindung der „doppelten Tortur“ und unerhörter Martern, um der Unschuld Geständnisse abzupressen. Er ließ in allen Theilen des Reiches nicht nur neue Galgen, sondern auch unterirdische Kerker bauen, schlimmer als die Verließe in den Zeiten des Faustrechts waren; und Tausende der Unglücklichen, deren