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| Joseph Meyer: Meyer’s Universum, oder Abbildung und Beschreibung des Sehenswerthesten und Merkwürdigsten der Natur und Kunst auf der ganzen Erde. Fünfzehnter Band | |
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Amtsbefugnisse der Magistrate sind immer sehr beschränkt und die Wahrnehmung der Gemeindeinteressen ist unter eine sehr große Menge von Bürgern, die auf kurze Zeit gewählt werden, vertheilt; ihre Aemter sind meist Ehrenämter ohne Lohn und stehen unter beständiger Controle der Gemeindeversammlungen. Die das meiste Vertrauen bei ihren Mitbürgern genießenden Gemeindeglieder bilden überall einen permanenten Ausschuß, um die Verwaltung der Gemeindebeamten in allen Zweigen zu überwachen. Dieser durch jährliche Wahlen erneuerte Ausschuß beruft die Gemeinde, wenn es gilt, Mißbräuche abzustellen, Uebelstände zu entfernen etc. Das Veto der Gemeinde entscheidet endgültig. Der Ausschuß kann so wenig, wie die übrigen Gemeindebeamten, eine Wahl ablehnen, oder sich der Ausübung der Pflichten entziehen, welche ihm das Vertrauen der Mitbürger auflegt; er ist für die rechte Erfüllung seiner Funktionen stets persönlich verantwortlich. Dem Ausschuß (select man) liegt es ob, in jeder Gemeinde die Steuerlisten anzufertigen, und das Vermögen und den Erwerb eines Jeden einzuschätzen: ein schwieriges und undankbares Geschäft, das große Gewissenhaftigkeit und ein scharfes Urtheil erfordert. Läßt sich der Ausschuß dabei eine Nachlässigkeit oder Ungerechtigkeit zu Schulden kommen, so ist er schweren Strafen verfallen. Sehr häufig übt der Ausschuß, wenn er sich des vollen Vertrauens seiner Mitbürger bewußt ist, eine diskretionäre Gewalt aus. Er kann sich dadurch den Dank seiner Mitbürger erwerben; aber immer ruht die volle persönliche Verantwortlichkeit auf allen seinen Handlungen und jeder Bürger hat zu jeder Zeit das Recht, ihn vor der Gemeinde oder durch die Presse zur Rechenschaft zu ziehen. Will er aber die mindeste Aenderung in der Organisation der Gemeinde einführen oder etwas unternehmen, was den Gemeindesäckel, die gewerblichen oder Eigenthums-Interessen der Mitbürger berührt, so muß er allemal auf die Quelle seiner Gewalt zurückgehen und die Sache der Berathung und dem Beschluß der ganzen Gemeinde unterwerfen. Er beruft die Gemeinde, setzt in öffentlicher Versammlung das Bedürfniß auseinander, das sich im Gemeindeleben fühlbar gemacht hat, trägt die Mittel vor, ihm abzuhelfen, hört die Entwürfe, sucht irrige Ansichten zu berichtigen, und nachdem der Gegenstand besprochen und geprüft ist von allen Seiten, fordert er die Gemeinde zur Abstimmung über jeden Punkt und über alle Verbesserungsanträge auf. Die Versammlung beschließt und legt die Ausführung ihrer Beschlüsse in die Hände ihrer Beamten.
Der Ausschuß wird jedes Jahr neu gewählt, gewöhnlich im April oder Mai. Gleichzeitig besetzt die Gemeinde die während des abgelaufenen Jahres durch den Tod erledigten Gemeindeämter, oder solche, welche nur Jahresdauer haben. Die kleinste Gemeinde hat etwa 20 verschiedene Gemeindewürden; große haben oft viel mehr. Fällt die Wahl auf Bürger, die nicht ohne großen Nachtheil ihre Zeit den Amtsfunktionen widmen können, so werden sie, nach Maßgabe Dessen, was sie geleistet haben, durch Gemeindebeschluß wohl aus der Gemeindekasse belohnt. Feste unveränderliche Besoldungen sind fast niemals ausgeworfen.
Joseph Meyer: Meyer’s Universum, oder Abbildung und Beschreibung des Sehenswerthesten und Merkwürdigsten der Natur und Kunst auf der ganzen Erde. Fünfzehnter Band. Bibliographisches Institut, [Hildburghausen] [1852], Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_Universum_15._Band_1852.djvu/293&oldid=- (Version vom 14.9.2025)