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Das Verhältniß der Gemeinde zum Staat weicht von dem, was wir uns in Deutschland darunter vorstellen, gänzlich ab. Der Amerikaner gehorcht nur deswegen der Gesellschaft, weil die Vereinigung mit seines Gleichen ihm nützlich scheint. Er gibt von seiner persönlichen Freiheit an die Gesellschaft gerade nur so viel ab, als dieselbe nöthig hat, um ihre auch ihm zum Nutzen gereichenden Zwecke zu erfüllen. In diesem Sinne und in keinem andern, nennt sich der Amerikaner Staatsangehöriger und ist dem Staatsgesetz unterthan. In Allem, was ihn selbst angeht, ist und bleibt er eigner Herr; sein Handeln, sein Thun und Lassen hängt von seiner Selbstbestimmung ab; er ist frei und für seine Handlungen nur Gott verantwortlich. Daher der Grundsatz, daß das Individuum der beste und einzige Richter über sein Privatinteresse sey, und die Gesellschaft nur in sofern ein Recht habe, seine Handlungen zu bestimmen, als sie sich durch dieselben verletzt fühle, oder wenn sie seinen Beistand bedürfe.

Die Gemeinde ist die ursprüngliche Gesellschaft. Sie war früher da, als der Staat, und dem Staate, als einer Gesammtheit von Gemeinden gegenüber, ist sie gleichsam ein Individuum, wie es der einzelne Bürger gegenüber der Gemeinde ist. Dies Verhältniß ist in der gesellschaftlichen Entwickelung naturgemäß begründet. Jeder Amerikaner ist darüber klar, denn diese Entwickelung geschieht noch täglich vor seinen Augen. Alles politische Leben in Amerika ist im Schooße der Gemeinden entstanden; denn jede stellt ursprünglich einen selbstständigen, sich selbst regierenden Verein vor. Selbst in den frühesten Zeiten der Colonisation war es nicht anders. Am Delaware und am Potomak lebten die ersten Gemeinden in voller Freiheit, und als später die Könige von England ihre Souveränitätsrechte geltend machten, nahmen diese nur die Centralgewalt in Anspruch. Sie ließen den Gemeinden ihre freien Verfassungen; ihr selbstständiges Leben blieb unbeeinträchtigt. So sind die Gemeinden in Nordamerika allezeit unabhängige Gesellschaften geblieben, und kein Angehöriger der Union wird je dem Staate das Recht zugestehen, sich in die Leitung von Gemeindeangelegenheiten zu mischen. Man sieht daher in der ganzen Union die Gemeinden ihre Einnahmen und Ausgaben selbst reguliren, Unternehmungen machen, kaufen und verkaufen, Schulen, Kirchen, Brücken, Straßen bauen, polizeiliche Einrichtungen treffen etc., ohne daß es einer Staatsbehörde jemals einfiele, sich darum zu bekümmern, oder sie zu bevormunden.

Den gesellschaftlichen Pflichten gegen den Staat nachzukommen, kann keine Gemeinde sich weigern. Diese Pflichten sind einfach und klar: ihre Grenze ist durch die Verfassung bestimmt gezogen. Will der Staat eine Eisenbahn, einen Kanal, eine Poststraße anlegen, so darf die Gemeinde ihr Gebiet ihnen nicht verschließen. Will er höhere Unterrichtsanstalten, Gerichtshöfe etc. errichten, so hat die Gemeinde keinen Einspruch zu thun. Die Gemeinde muß ausführen helfen, was das Volk zum Nutzen und zur Erhaltung des Staats gesetzlich votirt und vollzogen haben will. Aber der Vollzug geschieht nie durch die Regierungsbehörden selbst und unmittelbar; er ist der Gemeinde überlassen. In Deutschland erheben die Staatseinnehmer die Abgaben und Staatsgefälle, in Nordamerika ist der Gemeinde-Einnehmer