Seite:Meyers b17 s0418.jpg
| verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17 | |
|
|
Rechte der meistbegünstigten Nationen: Argentinien (19. Sept. 1857), Belgien (22. Mai 1865 mit Zusatzvertrag vom 30. Mai 1881), Chile (1. Febr. 1862), China (2. Sept. 1861 mit Zusatzkonvention vom 31. März 1880), Großbritannien (Meistbegünstigungsvertrag vom 30. Mai 1865 und Schiffahrtsvertrag vom 16. Aug. 1865), Japan (20. Febr. 1869), Liberia (31. Okt. 1867), die Niederlande (Meistbegünstigungsvertrag vom 31. Dez. 1851), Siam (7. Febr. 1862), Salvador (13. Juni 1870), Türkei nebst Bulgarien, Ostrumelien und Ägypten (30. März 1862 und Friedensvertrag vom 13. Juli 1878 zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Großbritannien und der Türkei), Vereinigte Staaten von Nordamerika (Vertrag zwischen Preußen und Nordamerika vom 1. Mai 1828).
Durch Beschluß des deutschen Bundesrats vom 30. April 1885 ist Dänemark, und durch Beschluß vom 20. Febr. 1885 ist Schweden und Norwegen den beim Handel mit Deutschland vertragsmäßig meistbegünstigten Nationen gleichgestellt worden.
[Österreich-Ungarn.] Die Basis der österreichischen H. bildete der italienische vom 27. Dez. 1878; derselbe wurde durch einen neuen Vertrag vom 7. Dez. 1887 ersetzt, welcher vorerst bis 1892 dauert.
Am 28. Nov. 1888 wurde ein neuer Vertrag mit der Schweiz geschlossen. Derselbe enthält zwei nicht unbeträchtliche Konventionaltarife, welche gegenüber den Generaltarifen beider Staaten zahlreiche Zollermäßigungen festsetzen. Der Vertrag soll bis 1. Febr. 1892 in Kraft bleiben mit der Verabredung stillschweigenden Fortbestandes.
Der österreichisch-italienische und der österreichisch-schweizerische Handelsvertrag sind für Deutschland deshalb besonders wichtig, weil Deutschland mit Österreich keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat, daher die deutsche Ausfuhr überall den Sätzen des österreichischen Generaltarifs begegnen würde, wenn sie nicht auf dem Umweg der Meistbegünstigung an den Vorteilen der genannten H. teilnehmen würde.
Einen Tarifvertrag hat Österreich-Ungarn ferner noch mit Serbien geschlossen.
Der österreichisch-spanische Handelsvertrag vom 3. Juni 1880, welcher 27. Dez. 1887 unverändert bis 1. Febr. 1892 verlängert worden ist, ist zwar ein einfacher Meistbegünstigungsvertrag, doch ist, ohne daß ein Konventionaltarif vereinbart wäre, in einem Protokoll eine Reihe von Zollpositionen gebunden.
Alle andern Verträge enthalten nur die Meistbegünstigungsklausel und stützen sich somit sämtlich auf den italienischen, bez. schweizerischen Handelsvertrag. Die Staaten, denen gegenüber solche Verträge bestehen, sind: Belgien (23. Febr. 1869, gültig bis ein Jahr nach etwaniger Kündigung), Frankreich (18. Febr. 1884 mit halbjähriger Kündigungsfrist), England (5. Dez. 1876, gegenseitig zwölfmonatlich kündbar), Niederlande (26. März 1867, mit Zusatzvertrag vom 12. Dez. 1888, in demselben Termin kündbar), Portugal (13. Jan. 1872), Schweden und Norwegen (3. Nov. 1873), Türkei (22. Mai 1862, gültig bis 6. Juli 1890). Die im J. 1875 mit Rumänien abgeschlossene Handelskonvention ist 1. Juni 1886 außer Kraft getreten, und verschiedene Versuche, sie zu erneuern, sind bisher nicht geglückt.
[Italien.] Eine tiefgreifende Änderung ist im J. 1888 in den Handelsbeziehungen Italiens eingetreten. Italien stand bis Ende 1887 mit fünf Staaten in einem Vertragsverhältnis mit Bindung von Zolltarifen, nämlich mit Deutschland (Vertrag vom 4. Mai 1883, kündbar auf 1. Febr. 1888 und 1. Febr. 1892), Österreich-Ungarn (kündbar auf 31. Dez. 1887), Frankreich (kündbar auf 1. Jan. 1888 und 1. Febr. 1892), Schweiz (kündbar wie der französische Handelsvertrag), Spanien. Diese sämtlichen H. sind mit Ausnahme des deutschen auf 1. Jan. 1888 von Italien in der Absicht gekündigt worden, den italienischen Markt mehr als bisher gegen die Einfuhr vom Ausland abzuschließen.
Dagegen kam eine Erneuerung des österreichisch-italienischen Handelsvertrags mit neuen, gegen die bisherigen etwas reduzierten Konventionaltarifen zu stande. Ferner wurde ein Vertrag mit der Schweiz 23. Jan. 1888 geschlossen, welcher bis 1. Febr. 1892, event. bis ein Jahr nach erfolgter Kündigung dauert.
Mit Spanien ist 26. Febr. 1888 ein neuer Vertrag bis 1. Febr. 1892 (mit stillschweigender Verlängerung) geschlossen worden. Derselbe sichert gegenseitige Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation. Übrigens sind dem Vertrag auch zwei Konventionaltarife beigegeben.
Außer den erwähnten neuen Verträgen bestehen noch solche zwischen Italien und Belgien (vom 1. Jan. 1882, kündbar 1. Jan. 1892), den Niederlanden (24. Nov. 1863), Schweden und Norwegen (14. Juni 1862), Großbritannien (15. Juni 1883), Portugal (15. Juli 1872, jährlich kündbar), Serbien (10. Mai 1880), Griechenland (1. April 1889, auf zehn Jahre, von 1899 ab jährlich kündbar).
[Schweiz.] Die Schweiz hatte (abgesehen von Deutschland) Verträge geschlossen: mit Belgien (Meistbegünstigungsdeklaration vom 18. Nov. 1879), Frankreich (23. Febr. 1882, kündbar auf 1. Febr. 1892), Italien, Österreich-Ungarn, Portugal (6. Dez. 1873), Rumänien (26. Mai 1886, gültig bis 10. Juli 1891), Spanien (14. März 1883, endigend 1892).
Wie bei Österreich und Deutschland erwähnt wurde, sind an Stelle der von der Schweiz mit diesen beiden Staaten abgeschlossenen Meistbegünstigungsverträge vom 1. Jan. 1889 an Tarifverträge getreten.
Verträge, welche unter anderm die Zusicherung der gegenseitigen Meistbegünstigung enthalten und sich im Stadium der stillschweigenden Verlängerung befinden, hat die Schweiz abgeschlossen mit Dänemark (10. Juli 1875), Großbritannien (6. Sept. 1855), den Niederlanden (19. Aug. 1875), Rußland (14./26. Dez. 1872), Griechenland (10. Juni 1887).
[Frankreich.] Frankreich hat (abgesehen von dem bei Deutschland erwähnten Frankfurter Friedensvertrag) Verträge geschlossen mit: Belgien, Italien (3. Nov. 1881), Portugal, Schweden und Norwegen (30. Dez. 1881), Spanien, Schweiz, Türkei (29. April 1881), Österreich-Ungarn, Rußland (20. März, 1. April 1874), England (28. Febr. 1882), den Niederlanden (19. April 1884), Serbien (18. Jan. 1883).
Die meisten der vorerwähnten Verträge erlöschen im J. 1892 und bildeten ein zusammenhängendes System, wodurch Frankreich für einen erheblichen Teil seines Exports auf zehn Jahre, bis zum Jahr 1892, sichere zollpolitische Verhältnisse zu schaffen trachtete. Die Nichterneuerung des französisch-italienischen Vertrags riß die erste große Lücke in dieses System.
Der Vertrag mit Rumänien (22. Juli 1886) ist wiederholt verlängert worden.
Bis 1892 werden alle Tarifverträge Frankreichs abgelaufen sein. Offenbar ist die französische Handelspolitik bestrebt, die Meistbegünstigung, welche sie dem Deutschen Reich zeitlich unbegrenzt zu gewähren hat, durch Beseitigung aller tarifpolitischen Begünstigungen inhaltlos zu machen.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 414. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0418.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2025)