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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17

[Spanien.] Spanien hat 1887 und 1888 mit mehreren Staaten neue Verträge geschlossen, welche sich jedoch der Hauptsache nach als Erneuerungen ablaufender Übereinkommen darstellen.

Der Vertrag mit Österreich vom 3. Juni 1880 wurde bis 1. Febr. 1892 verlängert mit der üblichen Vereinbarung wegen stillschweigender Verlängerung.

Mit Italien wurde 26. Febr. 1888 ein Vertrag geschlossen, welcher das Prinzip der Meistbegünstigung und einen kleinen gegenseitigen Konventionaltarif enthält, derselbe soll bis 1. Febr. 1892 in Kraft bleiben mit der Klausel stillschweigender Verlängerung.

Der russisch-spanische Vertrag vom 22. Mai 1885 ist durch einen neuen vom 2. Juni 1887 ersetzt worden. Derselbe ist ein Meistbegünstigungsvertrag und enthält zwei Spezialzolltarife für die spanische Einfuhr nach Finnland und die finnländische Einfuhr nach Spanien. Der Vertrag gilt bis 30. Juni 1892 und kann zwei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Am 28. Mai 1888 ist der am 8. Juni 1887 abgeschlossene, bis 30. Juni 1892 gültige Vertrag zwischen Spanien und den Niederlanden in Kraft getreten. Derselbe ist ein einfacher Meistbegünstigungsvertrag ohne Konventionaltarife und erstreckt sich auch auf die Kolonien beider Staaten mit der Ausnahme, daß die Begünstigungen des Mutterlandes seitens der Kolonien nicht gegenüber dritten Staaten wirken sollen.

Der Vertrag mit Belgien vom 4. Mai 1878 ist bis 1892 verlängert worden.

Weitere zur Zeit noch in Kraft befindliche Verträge sind: mit der Schweiz, Schweden und Norwegen (15. März 1883 bis 1. Febr. 1892), Frankreich (6. Febr. 1882, endigend 1892), Großbritannien (26. April 1886, gültig bis 30. Juni 1892). Spanien verpflichtete sich, England alle die Vorteile zu gewähren, welche Frankreich und Deutschland auf Grund des betreffenden H. genießen, wogegen England Spanien die Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation zusichert und Zugeständnisse bezüglich der Einfuhr alkoholhaltiger Weine macht.

Der mit Portugal 12. Dez. 1883 abgeschlossene Vertrag ist 30. Juni 1887 erloschen, wogegen die Abkommen vom 2. Okt. 1885, betreffend den Transitverkehr und den Fischereibetrieb, in Wirksamkeit bleiben.

[Portugal.] Es bestehen Verträge mit Großbritannien (3. Juli 1842), Belgien (22. Febr. 1874, jährlich kündbar), Österreich, Italien, der Schweiz, den Niederlanden (9. Jan. 1875), Frankreich (19. Dez. 1881 u. 6. Mai 1882, kündbar erstmals auf 1. Febr. 1892, von da an mit einjähriger Frist), Schweden und Norwegen (10. April 1885), Dänemark (20. Dez. 1887, auf unbestimmte Zeit mit zwölfmonatlicher Kündigung gültig).

Sämtliche Verträge enthalten die Meistbegünstigungsklausel. Die Beschränkung, daß sich Portugal die Gewährung besonderer Vorrechte an Brasilien vorbehält, ist wie bei Deutschland auch in den vorerwähnten Verträgen enthalten.

Die durch den Tarif B des französisch-portugiesischen Handelsvertrags festgestellten Zölle sind 7. Juni 1882 auf die Wareneinfuhr aller Länder ausgedehnt, wodurch das in Handelsverträgen garantierte Meistbegünstigungsrecht gegenstandslos wird.

[Belgien.] Außer mit Deutschland hat Belgien Meistbegünstigungsverträge abgeschlossen mit den Niederlanden (12. Mai 1863, bez. 7. Dez. 1885), Schweden und Norwegen (26. Juni 1863), Portugal, Italien, der Schweiz, Großbritannien (23. Juni 1862), Österreich, Rumänien (14. Aug. 1880, kündbar auf 13. März 1891) und Spanien.

H. mit Konventionaltarifen bestehen zwischen Belgien und Frankreich (Vertrag vom 31. Okt. 1881, kündbar erstmals auf 1. Febr. 1892, von da an mit jährlicher Frist) u. Serbien (Handelsvertrag vom 5./17. Jan. 1885, kündbar erstmals auf 17./29. Juli 1893).

[Niederlande.] Die von den Niederlanden abgeschlossenen Verträge befinden sich fast alle im Stadium der stillschweigenden Verlängerung. Es gehören hierher außer dem Vertrag mit Preußen, bez. dem Zollverein folgende Verträge: mit Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich, Spanien, Portugal, Großbritannien (25. März 1871), Belgien, Schweden und Norwegen (25. Sept. 1847), Rumänien (5./17. Juni 1881, Dauer zehn Jahre), Serbien (Übereinkunft vom nämlichen Datum), Rußland (1./13. Sept. 1846), Griechenland (10./22. Febr. 1843).

[Großbritannien.] Großbritannien steht, nachdem der frühere französische Vertrag 1879 zu Ende ging, zur Zeit mit keinem Staat mehr in einem Verhältnis, wodurch Zollsätze konventionell gebunden sind.

Dagegen genießen die Rechte der meistbegünstigten Nation: Deutschland, die Schweiz, Frankreich, Italien, Österreich-Ungarn, Spanien, Serbien (7. Febr. 1880, Deklaration vom 4. Juli 1881), Belgien, Griechenland (10. Nov. 1886, kündbar zwölf Monate nach dem 21. April 1897), Niederlande, Portugal, Rußland (12. Juni 1859), Schweden und Norwegen (18. März 1826). Mit Rumänien hat England 24. März 1880 einen Vertrag (mit einseitigem rumänischen Konventionaltarif) geschlossen, welcher bis 1891 verlängert worden ist.

Die meisten der erwähnten Verträge finden auf alle britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen Anwendung, so der mit dem deutschen Zollverein abgeschlossene. Einige Verträge schließen jedoch bestimmte Kolonien aus oder räumen letztern die Entscheidung ein, sich den Wirkungen des Vertrags zu unterwerfen oder nicht. Die Kündigungsfrist beträgt für alle Verträge zwölf Monate, beginnt aber beim Vertrag mit Italien u. Portugal erst 1892, mit Serbien und Rumänien erst 1890, Griechenland erst 1897.

[Schweden und Norwegen.] Von den Handelsverträgen Schwedens und Norwegens (die Zollunion zwischen beiden Staaten ist im J. 1888 erneuert worden) kommen hauptsächlich in Betracht die Tarifverträge mit Frankreich vom 30. Dez. 1881, erstmals auf 1. Febr. 1892, von da an mit einjähriger Frist kündbar, und mit Spanien gültig bis 1. Febr. 1892. Der schwedisch-spanische Handelsvertrag ist namentlich wegen der Vorteile, die er der schwedischen Spriteinfuhr gewährt, von Interesse. Weitere Verträge, die in der Regel nur die Meistbegünstigung festsetzen und sich im Stadium der stillschweigenden Verlängerung befinden, bestehen noch mit Österreich-Ungarn, Italien, Portugal, Großbritannien, Belgien (mit einseitigem, Belgien bindendem Tarif), den Niederlanden, Dänemark, Rußland und Griechenland.

Die Vertragstarife sind im wesentlichen generalisiert und kommen somit auch Deutschland zu statten.

[Serbien.] Serbien steht mit folgenden Staaten in vertragsmäßigem Handelsverhältnis: mit Belgien, den Niederlanden, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich-Ungarn, Italien u. Griechenland. Keiner der Verträge überschreitet, was die verabredete Gültigkeitsdauer betrifft, den deutsch-serbischen Handelsvertrag vom 6. Jan. 1883, welcher auf zehn Jahre abgeschlossen ist. Ein Vertrag mit der Türkei wurde vom 13./25. Juni 1888 geschlossen. Derselbe soll bis 31. Dez. 1892 in Gültigkeit bleiben, falls nicht[WS 1] sechs Monate vor Ablauf die Kündigung erfolgt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nitch
Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 415. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0419.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2025)