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| verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18 | |
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kurz also aller Kartoffel- und Maisbranntwein, eine Reinigung erfahren sollte, bevor er in den freien Verkehr tritt. Den Grad und die Art der Reinigung sowie die „etwa erforderlichen Beihilfen“ sollte der Bundesrat rechtzeitig bestimmen. Zum Zwecke der Vorbereitung solcher Bestimmungen war gleich nach Erlaß des Gesetzes das Reichsgesundheitsamt mit diesbezüglichen Erhebungen betraut worden. Das Ergebnis derselben war der Antrag des Bundesrats, den Reinigungszwang vorläufig fallen zu lassen. Es stellte sich nämlich heraus, daß entgegen der allgemeinen Meinung nicht der Kartoffelbranntwein, soweit er sich im Verkehr befindet, sondern Korn- und Fruchtbranntwein in höherm Grade fuselhaltig ist; es wurde weiter darauf hingewiesen, daß der Trinker einen gewissen Fuselgehalt fordert und zweifellos nach erfolgter Reinigung dem gereinigten Sprit Fuselöle wieder zugesetzt werden würden. Endlich wurde auch geltend gemacht, daß ein allgemein anerkanntes und auch vom Kleinbrenner zu handhabendes Rektifikationsverfahren nicht existiere. Der Kleinbrenner werde also unter dem Reinigungszwang künftig genötigt sein, seinen Branntwein, für den er in seiner Umgegend bisher Konsumenten zu relativ guten Preisen gehabt habe, den Großspritfabriken behufs Reinigung zu übergeben und auf den lokalen, ihm bisher vorteilhaften Umsatz zu verzichten. Aus diesen Gründen wollte der Bundesrat von einer Ausführung jener gesetzlichen Bestimmung Abstand nehmen und beantragte beim Reichstag ihre formelle Außerkraftsetzung. Der Reichstag erteilte diese Zustimmung ohne Widerstreben, und ein Gesetz vom 7. April 1889[WS 1] spricht die Ungültigkeit des § 4 des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1887 aus.
Verordnungen des Bundesrats vom 15. Dez. 1887 und 21. Juni 1888 beschäftigen sich mit der Denaturierung des Branntweins behufs gewerblicher Verwendung und gewähren Erleichterungen. Die Kosten der Denaturierung stellen sich nunmehr auf 11/2–2 Mk. für 1 hl Spiritus.
Die Einwirkungen des Gesetzes auf die Brennerei lassen sich zur Zeit noch nicht übersehen. Die Frist ist zu kurz, um ein Urteil zu ermöglichen. Bisher hat die Brennerei aus dem Gesetz allerdings nicht den Vorteil gezogen, den sie sich und den ihr der Gesetzgeber daraus versprach. Der Spirituspreis blieb die ganze Zeit über ein derartig niedriger, daß von einem entsprechenden Gewinn für die Brenner nur in wenigen Fällen die Rede sein konnte. Aber es besteht Aussicht, daß dieses Verhältnis zu gunsten des Brenners sich ändere. Vorzüglich hat bisher die kleine Korn- und Kartoffelbrennerei geklagt. Sie gibt an, das ihr zugeteilte Kontingentquantum sei zu gering, um die Arbeit noch halbwegs rentabel zu machen, und die gewährten steuerlichen Begünstigungen wögen die aus der Produktionsbeschränkung erwachsende Erhöhung der Produktionskosten nicht auf.
Hinsichtlich des Branntweinverbrauchs ist festgestellt, daß der Branntwein gegenwärtig in stärkerer Verdünnung verabreicht wird als vor Erlaß des Reichsgesetzes, und daß der Spiritusverbrauch mindestens um so viel abgenommen hat, als der Alkoholgehalt des Trinkbranntweins gegenwärtig weniger beträgt als früher (nach den Angaben der Direktivbehörden 6–15 Proz.). Ein Nebenprodukt der Brennerei im allgemeinen, in vielen einzelnen Brennereien jedoch Hauptgegenstand der Erzeugung, ist die Preßhefe, welche 1888/89 in einer Menge von 17–18 Mill. kg hergestellt worden ist, wovon aber wenig nur in reinem Zustand, die meiste mit einem Zusatz von Kartoffelmehl zum Verkauf gelangt.
Die Zahl der Brennereien im Betrieb, die von ihnen verarbeiteten Stoffe und ihre Spirituserzeugung werden für 1888/89 wie folgt angegeben:
| Länder | Brennereien im Betrieb | Spirituserzeugung Hektoliter absoluten Alkohols | |
| Zahl | davon mit Verarbeitung mehliger Stoffe | ||
| Preußen | 6744 | 5289 | 2222731 |
| Bayern | 6562 | 1288 | 131102 |
| Königreich Sachsen | 592 | 586 | 152922 |
| Württemberg | 9446 | 1501 | 20473 |
| Baden | 19509 | 844 | 46056 |
| Großherzogtum Hessen | 291 | 143 | 11114 |
| Mecklenburg | 47 | 47 | 32610 |
| Thüringen | 103 | 95 | 7038 |
| Oldenburg | 36 | 36 | 6065 |
| Braunschweig | 32 | 30 | 16780 |
| Anhalt | 40 | 37 | 33321 |
| Lübeck | 2 | 2 | 1302 |
| Bremen | 45 | 44 | 2741 |
| Hamburg | 11 | 11 | 29182 |
| Elsaß-Lothringen | 22192 | 39 | 13624 |
| Überhaupt 1888/89 | 65652 | 9992 | 2727061 |
| 1887/88 | 48415 | 11652 | 3058025 |
An Materialien wurden hauptsächlich zu Branntwein verarbeitet:
| 1888/89 | 1887/88 | |
| Tausende metr. Zentner | ||
| Kartoffeln | 16990 | 20094 |
| Getreide | 3280 | 3048 |
| Melasse | 253 | 276 |
| Weintreber | 442 | 346 |
| Kernobst | 236 | 29 |
| Brauereiabfälle | 156 | 159 |
| Hefebrühe | 123 | 140 |
| Steinobst | 321 | 84 |
Der Ertrag der B. war in den Betriebsjahren
| 1888/89 | 1887/88 | ||||
| I. | Maischbottichsteuer | 28606278 | Mk. | 34305928 | Mk. |
| II. | Materialsteuer | 607954 | „ | 329952 | „ |
| III. | Verbrauchsabgabe zum Satze von | ||||
| a) 50 Pf. pro Liter | 69284971 | „ | 72878727 | „ | |
| b) 70 „ „ „ | 55511391 | „ | 15831283 | „ | |
| IV. | Zuschlag zur Verbrauchsabgabe | 6256669 | „ | 5195041 | „ |
| Zusammen: | 160267263 | Mk. | 128540931 | Mk. | |
In Österreich hat sich das neue Branntweinsteuergesetz noch weniger bewährt als in Deutschland. Das Gesetz, welches im übrigen nur eine mehr oder minder getreue Kopie des deutschen ist, war doch in einem wesentlichen Punkte von demselben abgewichen. Das Kontingent war nämlich nicht ein Stück unter dem voraussichtlichen künftigen Verbrauch, sondern knapp an der vermeintlichen Grenze desselben angesetzt worden. Nun hat aber der Konsum eine viel stärkere Reduktion erfahren, als vorausgesetzt war. Im ersten Jahr waren hierfür zweifellos auch Momente bloß vorübergehender Natur wirksam, wie daß große, teilweise unversteuert übernommene Vorräte aus den Jahren vor Einführung der höhern Steuer in die neue Kampagne übergingen, dann die geänderte Praxis der Schänken, welche nicht mehr wie früher sich Vorräte anlegen, um durch längeres Lagern eine Verbesserung in der Qualität des Branntweins herbeizuführen, sondern knapp nur das kaufen, was sie benötigen, um auf diese Weise der Notwendigkeit zu entgehen, große Beträge (jetzt infolge der hinaufgesetzten Steuer viel höhere als früher) zu investieren und durch Calo des versteuerten Branntweins weitere Einbußen zu
Anmerkungen (Wikisource)
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18. Bibliographisches Institut, Leipzig 1891, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b18_s0151.jpg&oldid=- (Version vom 29.9.2025)