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alle jene politischen Rechte einzuräumen, welche vor einem Mißbrauche jener höchsten Gewalt vollkommen sicher stellen. Einheit und Freiheit – diese leider! fast verbrauchten politischen Schlagwörter – ergänzen und tragen einander gegenseitig, keines für sich allein wird uns gesegnete Zustände in Deutschland bringen, sie sind Körper und Geist der Gesammtheit und müssen in der Verfassung gleiche Lebensfähigkeit finden. Ohne die freie Bewegung in Kirche und Schule, ohne den ungehinderten Austausch der Geister in Schrift und Wort, geschützt durch die Freiheit der Presse und die Vereins- und Versammlungsrechte, ohne die öffentliche und darum dem allgemeinen Urtheile zugängige Rechtspflege wird jene politische Reife, die man so oft vermissen will, während man doch die Mittel vorenthält, sie zu erlangen, niemals geschaffen und die Nation niemals befähiget werden, das nöthige Gleichgewicht zwischen Regierern und Regierten zu erhalten und in gediegener, die wahren Interessen richtig erkennender Weise die, der Regierungsgewalt eingeräumte Macht zu überwachen und zu controlliren. Darum habe ich nach meinen schwachen Kräften dafür gestimmt und gekämpft, jene Institutionen in die Verfassung aufgenommen zu sehen. Die wichtigsten Fragen, welche bei der Anwendung dieser Volksrechte in der Verfassung zur Entscheidung kommen mußten, waren das allgemeine Wahlrecht, die Bildung der künftigen Volksvertretung und das suspensive Veto.
Das allgemeine Wahlrecht, wie es im Reichswahlgesetze nach einem schweren Kampfe mit den entgegen stehenden Ansichten fest gesetzt worden ist, habe ich als ein natürliches Bedürfniß der neuen Staatsgesellschaft im Allgemeinen und als eine politische Nothwendigkeit für Deutschland insbesondere betrachtet. Das erste politische Recht, die Vertreter des Volks zu wählen, muß nach meiner Ansicht allen denen zustehen, welche bei der Existenz des Staates betheiliget sind und zu den allgemeinen Lasten beitragen. Beides ist bei denjenigen Volksclassen, welche man auszuschließen gedachte, vielleicht mehr der Fall, als bei denjenigen, welche in den früheren Staatsformen ausschließlich und allein das Volk repräsentirten. Jede Störung in der Staatsgesellschaft wirkt zuerst und am empfindlichsten auf die ärmeren, sogenannten niederen Classen des Volkes nachtheilig ein, sie sind demnach vor Allem bei der geordneten Existenz des Staates betheiligt, und die Steuerbeträge, welche, wenn nicht unmittelbar, so doch auf indirectem Wege von ihnen erhoben werden, mögen sehr oft dem erkennbaren Census gleichkommen, ihn zumeist übersteigen, welchen man bei beschränkter Wahl aufzustellen suchte. Dabei hängt jedenfalls die geistige Befähigung des Wählers nicht von der Steuerquote ab, die er bezahlt, und schon der Umstand, daß bei allen beschränkten Wahlgesetzen notorisch oft die intelligentesten Classen ausgeschlossen werden, beweist die Haltlosigkeit des Prinzipes. Bei einem Wahlgesetze für ganz Deutschland aber war, abgesehen hiervon, das allgemeine Wahlrecht eine, in den Verhältnissen ruhende Nothwendigkeit, da die Steuerverhältnisse, das Einkommen, der Erwerbswerth bei der unendlichen Verschiedenheit der deutschen Verhältnisse in den Einzelstaaten vom Norden bis zum Süden unter Anwendung eines allgemeinen Census, Einkommens oder anderer Wahlbeschränkung eine so wesentliche Verschiedenheit in den Verhältnissen der Urwähler der einzelnen Länder herbeiführen würden, daß daraus nur eine höchst mangelhafte und ungleichartige Vertretung des gesammten deutschen Volks hervorgehen könnte.
Bei der Bildung der künftigen Volksvertretung habe ich mit Ueberzeugung für die Niedersetzung eines Volks- und Staatenhauses neben einander gestimmt, weil ich letzteres im Bundesstaate als Vertretung der einzelnen Staateninteressen für nützlich, ja unentbehrlich halte, damit die Selbstständigkeit der Einzelstaaten als solche verfassungsmäßig gewahrt bleibe. Dagegen betrachte ich es als einen der größten Mängel in der Verfassung, daß die Wahl des Staatenhauses nicht nach meinem Antrage durch die Volkskammern der Einzelstaaten geschieht, während nach der jetzigen Einrichtung die Einzelregierungen stets eine Majorität von 26 Stimmen im Staatenhause haben[1] und demnach, da für einen Reichstagsbeschluß Uebereinstimmung beider Häuser erforderlich ist, niemals ein solcher Beschluß zu Stande kommen kann, ohne daß er die Majorität der Regierungsstimmen für sich hat.
Deshalb war auch die Aufnahme des suspensiven Veto in die Verfassung – eine Frage, der so unendliche Wichtigkeit beigelegt worden ist – weit mehr im Grundsatze als in der Wirklichkeit von Bedeutung. Denn wenn nach den jetzigen Bestimmungen ein Reichsgesetz auf drei hinter einander folgenden Reichstagen gleichmäßig beschlossen worden ist, demnach drei Mal die Majorität der Regierungsstimmen im Staatenhause für sich gehabt hat, so ist es doch in der That das geringste Maaß der gesetzgebenden Macht des Volkes, welches irgend gegeben werden kann, wenn dann ein solches Gesetz auch ohne Zustimmung der Centralgewalt gültig in Deutschland wird. In der Zusammensetzung des Staatenhauses liegt schon – es ist nach meiner Ueberzeugung leider! so – das absolute Veto der Einzelregierungen gegen jeden mißliebigen Beschluß des Volkshauses, und es dient deshalb das suspensive Veto in der Reichsverfassung eigentlich nur dazu, einen Absolutismus der Centralgewalt gegen die Einzelregierungen zu verhindern! Es ist eine der vielen Begriffsverwirrungen unserer Tage, wenn man dieses aufschiebende Veto zu einer Frage der Beschränkung für die Fürstengewalt gemacht hat, während es in der That nur das Gegentheil ist.
Die endliche Entscheidung aller dieser wichtigen Fragen lief in der Lösung der Oberhauptsfrage zusammen. Sie hätte im Geiste der Volksbewegung des vorigen Jahres die einfachste und leichteste sein sollen, sie wurde der schwere Stein des Anstoßes, an welchem diese mit so überschwänglichen Hoffnungen beschickte Versammlung zu Boden stürzte. Es sind diese Zeilen nur für die Darlegung meiner eigenen Handlungsweise bestimmt, ich werde mich deshalb enthalten, die Ursachen der Ohnmacht unserer Versammlung zu beleuchten, als ihr diese letzte inhaltsschwere Frage, welche die erste hätte sein sollen, vorlag, denn ich müßte dabei nur Anklage gegen die Fehler Anderer erheben, aber es ist nothwendig, in kurzen Worten die Parteistellung Derer zu erwähnen, welche seit Monaten den Knoten geschürzt hatten, dessen Entwirrung endlich ihr eigener Untergang wurde. Es war eine Anzahl von Männern schon im Monat Mai 1848 – wie es ihr Führer von der Tribüne schließlich offen bekannte – mit dem Vorsatze in die Versammlung getreten, einen erblichen deutschen Kaiser in der Person des Königs von Preußen an die Spitze des neuen Bundesstaates zu stellen. Dennoch hatte man die Theilnahme Oesterreichs an den Verhandlungen durch seine Abgeordneten willkommen geheißen, ohne zu bedenken oder bedenken zu wollen, daß die Ausschließung Oesterreichs aus Deutschland und mit ihr die Grundlage eines ewigen inneren Zwiespaltes die nothwendige Folge sein mußte, wenn jener
- ↑ Nach §. 87–89 der Verfassung werden 109 Mitglieder des Staatenhauses direct oder durch Vorschlag der Regierungen und nur 83 von den Volkskammern der Einzelstaaten gewählt.
Bernhard Eisenstuck: Rechenschaftsbericht des Abgeordneten Bernhard Eisenstuck. J. C. F. Pickenhahn und Sohn in Chemnitz, Chemnitz 1849, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Rechenschaftsbericht_Bernhard_Eisenstuck.pdf/4&oldid=- (Version vom 23.11.2025)