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Was nun folgt, die Karlsbader Beschlüße, das Frohloken Metternich’s über die Tat in seinem Sinne, die Einsezung der Mainzer Central-Untersuchungskomißjon zur Aufdekung der demagogischen Umtriebe in ganz Deutschland, die Aufhebung der „Burschenschaft“, das nun erst Entstehen von Geheim-Bünden, des „Jünglings-Bundes“, des „Männer-Bundes“, die maßenhaften Einkerkerungen, die Flucht von Studenten und Profeßoren, das Anbrechen von Deutschland’s trübster Zeit, wahrend der Troz und Erbitterung immer tiefer sich in die Herzen einfraß – gehört nicht mehr in den Ramen unserer Darstellung. Wir wollen lediglich noch einige Bemerkungen allgemeiner Natur an diese Studie anschließen.

So wie Sand die Tat ausführte, mit dem sichern Tot vor Augen – „wo wir für die warme Idee des Vaterlandes nur Schande und Rabenstein einhandeln“ [Acten 112] – „wer wird mir’s glauben, daß ich den Tot leiden will, wenn ich’s nicht wirklich zeige“ [Acten 131] – ist die Frage nach der sitlichen Berechtigung des politischen Mordes identisch mit der des Selbstmordes. Der Selbstmord ist aber als lezte Zuflucht des Menschen aus unerträglichen Situazjonen um so mehr als berechtigt angesehen, als er meist mit elementarer Gewalt den Menschen überkomt und aus einem untrüglichen Instinkt heraus selbst das Tier überwältigt[1]. Der Tot macht aber frei. Den Selbstmörder über jene Handlungen zur Rechenschaft ziehen, die er von jenem Moment an, da er den eigenen Untergang beschloßen, noch begeht, müßen wir uns schon deshalb versagen, weil sich der Täter unserer Beurteilung entzieht. Und mit dem Objekt fält unser Groll fort. Leute wie Charlotte Corday oder Angiolillo oder Sand vor unser diesseitiges Sittentribunal zu ziehen, fehlt uns das Mandat. Auch Hume meint: „angesichts des Universums ist es ganz gleich, ob ein Mensch oder eine Auster stirbt; und ob ich aus einer menschlichen Ader einige Unzen Blut entleere, oder den Nil oder die Donau von ihrem Lauf ablenke.“ Wer sich selbst tötet, tritt dem Universum gegenüber und hört für sich auf, ein erwägliches Objekt für die Landeshoheit zu sein. Das hat auch das tief-menschliche Gefühl, wie es im Dichter zum Ausdruck komt, ausgesprochen:

„Gebt kein Pardon! Könt Ihr das Schwert noch heben,
so würgt sie ohne Scheu,
und hoch verkauft den lezten Tropfen Leben,
der Tot macht alles frei.“   (Körner.)

Deshalb ist es auch vergebliche Mühe, angesichts der anarchistischen Taten, sobald der Betreffende den eigenen Tot mit in feste Rechnung zieht, in Verwünschungen und Sitlichkeits-Krämpfe auszubrechen. Einem Argument, welches mit dem Tot besiegelt ist, kann ich, der Lebende, niemals entgegentreten. Und rein idealistischen Selbstmorden gegenüber, wie sie der Anarchismus erzeugt, bleibt der menschlichen Gesellschaft rein nichts Andres übrig, als den Stahl der moralischen Anklage gegen die eigene Brust zu züken. Denn was kann man selbst in einem für den Täter denkbar ungünstigst gelegenen Fall, was kann man selbst einem Menschen wie Lucheni, der auf die Frage, warum er die Kaiserin Elisabet ermordet, antwortete: „um mein Leben zu rächen“, menschlicherweise entgegen halten? Jeder Mensch kann, wenn er sein Leben hingibt, mit dem Leben jedes seiner Mitmenschen, rein poßibilistisch gesprochen, tun, was er will. Warum solte dies dann Jemandem zu tun verwehrt sein, der noch den hochidealistischen Zwek einer Demonstrazjon zu Gunsten seiner notleidenden Brüder, zu Gunsten seines Vaterlandes oder dergl., damit verbindet?[2]


    als Polizeybehörden auf diese Gattung Reisender aufmerksam zu machen, und die Verfügung zu treffen, daß jeder, welcher derley Lieder, Gedichte und Schriften auf Sand und deßen gleichgesinnte Konsorten – diese Schriften mögen gedruckt, geschrieben, und ihrem Inhalte nach, mehr oder weniger bedenklich sein, – besitzt und verbreitet, deßhalb zur Rechenschaft gezogen, nach der Strenge der Vorschriften geahndet, und hiebey jedesmal die bedenklichen Schriften und Lieder vertilgt, von jedem solchen Falle aber dem hohen Präsidium Kenntniß gegeben werde. Sämmtliche Bezirksobrigkeiten werden demnach angewiesen, diese hohe Anordnung sich pünktlichst gegenwärtig zu halten, auf solche Reisende durch Wirthe und Gemeinderichter strenge wachen zu laßen, von jeder solcher Amtshandlung aber diesem Kreisamte ungesäumt die Anzeige zu erstatten. K. k. Kreisamt Cilli, am 27. September 1820. Ziernfeld, k. k. Gubernialrath und Kreishauptmann.“ –

  1. Siehe die schöne Abhandlung über diesen Gegenstand von David Hume. „Of Suicide, Essays moral, political and literary{“}, ed. by Green and Grose. London 1882. vol. II. p. 406–414.
  2. Siehe auch die warmherzige Verteidigung Charlotte Corday’s durch Jean Paul in deßen „Dr. Katzenberger’s Badereise“. III. Abtlg. im Anhang. –
Empfohlene Zitierweise:
Oskar Panizza u. a.: Zürcher Diskußjonen. , Zürich, Paris 1897–1900, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Z%C3%BCrcher_Disku%C3%9Fjonen_(13%E2%80%9315)_020.jpg&oldid=- (Version vom 23.12.2025)