Verordnung, betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen

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(Nr. 894.) Verordnung, betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen. Vom 14. Dezember 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Artikel 1.

Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch Ansammlung angemessener Gehaltsabzüge aufgebracht werden, deren Höhe die vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt. [435]

Artikel 2.

Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichsgesetzbl. S. 308).

Artikel 3.

Der Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 1871 ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
  Delbrück.