Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung schaumburg-lippischer privater Versicherungsunternehmungen

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(Nr. 2905.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung schaumburg-lippischer privater Versicherungsunternehmungen. Vom 16. November 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Beaufsichtigung aller bestehenden sowie aller zum Geschäftsbetriebe neu zuzulassenden privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet des Fürstenthums Schaumburg-Lippe beschränkt ist, wird dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Lowther Castle, den 16. November 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.