Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung

[303]


(Nr. 1084.) Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. Vom 22. September 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Einziger Artikel.

Die Reichswährung tritt im gesammten Reichsgebiete am 1. Januar 1876 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Rostock, den 22. September 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.