Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung

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(Nr. 2736.) Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Vom 22. November 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 25 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 335) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Der Zeitpunkt, von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (§. 3 a. a. O.) an die Stelle der bisherigen nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfallversicherung treten, wird auf den 1. Januar 1901 festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.