Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschou-Gebiete


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(Nr. 2804.) Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschou-Gebiete. Vom 16. Oktober 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten im Kiautschou-Gebiete zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.

§. 2.

Die Ausübung des im §. 1 bezeichneten Rechtes kann vom Reichskanzler für einzelne Strecken an Privatunternehmer verliehen werden.
Durch den Gouverneur wird die Kontrole geführt, daß die bei der Verleihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.

§. 3.

Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen Zwangsverfahrens stellt die Reichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.

§. 4.

Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des §. 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. [380]

§. 5.

Mit Geldstraft bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den in Gemäßheit des §. 2 Abs. 2 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt.

§. 6.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Oktober 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.