Zedler:Litis Contestatio


Litis Contestatio heisset die Kriegs-Befestigung oder die Antwort auf die Klage einer streitigen Sache, oder eines Haupt-Geschäffts, vor dem ordentlichen Richter, l. vn. C. de Lit. Contest. C. vn. X. eod. und geschiehet entweder adfirmatiue mit Ja, oder negatiue mit Nein. Cammer-Gerichts-Ordnung Part. III. Tit. 13. §. Und nach dem etc. Carpzov. Proc. Civ. Tit. 10. Art. 2. n. 2. Und würcket so viel, daß wenn 1) der beklagte auf die Klage geantwortet, so muß er vor diesem Gerichte der Sachen auswarten, es sey Forum competens oder nicht; 2) Werden die persönlichen Klagen dadurch ewig, das ist, nicht praescribiret, sondern perpetuiret, als bey der Injurien-Klage, die sonst nur Jahr und Tag währet; wo aber der Krieg darinnen bestätiget, so währet sie dreyßig Jahre, Jahr and Tag. Balduinus in L. Sicut in rem. 3. de praescr. 30. an. Gailius Obs. 1. 64. n. 5. Welches im Kayserlichen Cammer-Gerichte als Ursachen, so ietztgedachter Auctor erzählet, auch die Citation verrichtet; 3) Gehen auch solche Klagen alle wider die Erben, durch Würckung der Kriegs-Befestigung; denn es heisset: Instantia Judicii vel Actionis transit in Heredem. König c. 58. n. 3. 4) Zerreisset und interrumpiret sie die Praescription und Verjährung, daß sie von neuem muß wieder angefangen werden. König c. 61. Modest. Pist. L. 1. Cons. 28. n. 7. 5) Haben so dann keine Execeptiones dilatoriae oder verzügliche Schutz-Wehren mehr statt L. Pomponius 40. §. ratihabitionis 3. π. de procur. & inter monasterium X. de re jud. Es wäre denn, daß sie erst von neuem sich wieder hervor thäten; 6) So mögen vor der Kriegs-Befestigung keine Zeugen, oder andere Beweisung regulariter geführet werden; wie denn in Specie zu Recht versehen, quod ante Litem contestaram Testes non audiantur, nisi forte in casibus testimonii ad perpetuam rei memoriam audiendi; 7) Ueber dieses hindert die Kriegs-Befestigung die Aenderung, Erklärung und Erhöhung der Klage. Gailius Obs. I. 74. n. 4. Es kan auch so dann zum End-Urtheil geschritten, und beklagter entweder loßgesprochen oder condemniret und verdammet werden, Bart. in L. consentan. 8. n. 5. C. quomod. & quand. jud. Gailius l. c. I. 14. n. 14. 73. n. 3.