Zedler:Proceß, Gerichtlicher Proceß, Gerichts-Brauch, Gerichts-Gang


Proceß, Gerichtlicher Proceß, Gerichts-Brauch, Gerichts-Gang, Processus, Procedendi Modus Procedendi Ordo, Processus Juris, Processus Judiciarius, oder Judicialis. Wenn das Wort Proceß in Juristischem Verstande genommen wird, so bedeutet es nicht nur den sonst so genannten Gerichts-Brauch (ordinem judiciarium) sondern auch die Citationes, Mandate, Decrete, und andere gleichmäßige richterliche Verordnungen. Camm. Ger. Ordn. p. 3. tit. 12. §. 2. Und erstlich was etc. Wird nun solches vor den ordentlichen Gerichtsbrauch genommen, [660] so kan solcher also beschrieben werden, daß er sey eine in denen Gesetzen vorgeschriebene Richtschnur oder Ordnung, nach welcher die vorfallenden Streit-Sachen bey dem gehörigen Richter von denen Partheyen vorgetragen, von dem Richter aber untersuchet, entschieden, und zur Execution gebracht werden; aus welcher Beschreibung so viel folget, daß man bey Anstellung des Processes die Proceß-Ordnungen jedes Ortes zur Richtschnur nehmen, der Kläger auch gleich Anfangs die Competentz oder Rechtmäßigkeit desselben untersuchen müsse, weil sonst überhaupt nach der Regul: Judici extra juriscdictionem jus dicenti, impune non paretur, das ist, einem Richter, welcher ausserhalb seiner Gerichtsbarkeit urtheilen oder recht sprechen will, kan so schlechterdings und ohne Straffe oder andere daraus zu besorgende Unordnung und Ungelegenheit nicht gehorchet werden, der angestellte Proceß ohne Effect seyn würde; Insonderheit aber muß bey dem Reichs-Cammer-Gerichte der Supplicant sich gleich in der ersten Schrifft erklären, auf was Art die Jurisdiction desselben in der vorseyenden Angelegenheit gegründet sey; weil er sonst, wenn sich dabey ein Zweifel findet, dieses Decret erhält: Noch zur Zeit abgeschlagen, sondern, wofern Supplicant die Jurisdictionem camerae besser fundiren wird, soll ferner darauf ergehen was recht ist. von Ludolf. in Jur. camerali Sect. 1. §. 2. p. 23. Die vornehmste Eintheilung des Processes ist, wenn man denselben von denen Haupt-Materien, womit dieselbe beschäfftiget ist, in den bürgerlichen und peinlichen Proceß (in Processum civilem und criminalem) abtheilt. Sonst theilet man ihn auch 1) in denjenigen, da von Amts wegen (ex officio) und den, wo auf Veranlassung verfahren wird, und geschieht das erstere in peinlichen, das letztere aber in bürgerlichen und geringen Rügen-Sachen; 2) in den Haupt-Proceß (Processum Principalem) und den vor- oder beyläuffigen (Incidentem) als wenn einer aus dem L. Diffamari. oder aus dem L. Si contendat. aufgefordert, demselben der Streit verkündiget (Lis denunciret) oder interveniret wird; 3) den unter eintzelen Partheyen (Particularem) und den Concurs-Proccß (Universalem) 4) den auf Klage (Conventionis) und den bey der Wiederklage (Reconventioni) 5) den in erster (Primae) und den in der andern Instantz (Secundae Instantiae) 6) den zweyseitigen (Bilateralem) und den einseitigen (Unilateralem) wenn wider Aussenbleibende auf den Ungehorsam verfahren wird; 7) das Petitorium und Possessorium; 8) in den ordentlichen (ordinarium) und den ausserordentlichen (extraordinarium) oder summarischen Proceß (summarium). Mehrere Arten derer Processe siehe unter denen folgenden Artickeln. Die Partheyen, zwischen welchen der Proceß geführet wird, sind ordentlicher Weise Kläger und Beklagter, bißweilen aber oder ausserordentlich auch Intervenient und Litis Denunciat. Sonst haben auch die ordentlichen Partheyen mit unter ihre Mit-Kläger und Mit-Beklagte, oder Litis-Consorten. Es wird aber derselbe von ihnen ausgeführet und zu Ende gebracht, oder bey eines oder des andern Absterben von [661] deren Erben oder andern Nachfolgern, fortgestellet. Und ist bey dem letzten die Reassumtion des Processes nöthig. Ausser denen Principal-Parteyen kommen im Proceß sonderlich auch noch die Anwälde und Advocaten vor; gleichwie auch der Richter seine Beysitzer und seinen Gerichts-Schreiber oder Actuarium hat. Ein mehrers von denen Processen überhaupt und deren verschiedenen Eintheilung siehe in Johann Brunnemanns, Gottfried Fibigs, Friedrich Hiltrops, Benedict Carpzovs, Johann Harpprechts, Johann George Nicolai, Treutlers, Ilich Ummens, Emmerichs von Roßbach, Johann Wolffgang Textors, Johann Peter von Ferrariis Tr. de Processu, Hermann Valtejus, Sigismund Scacchia de Judiciis, Ludwig Gilhaus in Arbor. Judic. civil. & crim. Mantz de Proc. Crim. Jacob Blums, Christoph Schwanmanns, Hofmanns, Johann Boscheus, Johann Försters, Peter Friedrich Mindanus, Andreas Gails, Philipp Tengnagels Tr. de Proc. Camer. Voltz Tr. de Inquisit. Matthias Coler de Proc. Execut. Jacob Ayters Proc. Belial. contr. Christum, Wilhelm Durands Speculo Juris, Chilian Goldsteins Enchir. Proc. Sebastian Kraysers Proc. Bavar. Roberts Maranta Speculo Aureo, Johann Monachus Proc. Judic. Lanfrancus von Oriano Pract. Judic. George von Rotschiz Proc. Jur. Ludovici Einleitung zum Civil- Criminal- Consistorial- und a. Processen, wie auch bey andern in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Processus angezogenen Rechts-Lehrern.