Zedler:Zeche, eine vertraute Gesellschafft von Leuten


Zeche, Lat. Compotatio, Frantz. Beuvette, heist eine vertraute Gesellschafft von Leuten, die sich zusammen setzen, einen Freuden-Trunck zu thun, und die dergleichen Gesellschafft unter einander gern anstellen, heisset man Zech-Brüder. Dergleichen Zechen sind insonderheit bey Zünfften und Handwercken gewöhnlich; werden aber wegen ihres Mißbrauchs durch die Polizey-Ordnungen beschränckt. Also sollen in denen Chur-Sächsischen Landen vermöge der General-Artickel von 1580. Art. 44. n. 5. die Gerichtshaber und Verwalter die langwierigen Zechen in der Nacht abschaffen, und eine Zeit und Stunde ernennen und mit einem Glocken Geläute anzeigen lassen, über welche niemand Hochzeit-Gäste und andere Zech-Leute halten, oder in Gastereyen und Zechen oder Hochzeit sitzen dürffe. Und nach den Revidirten Synodalischen General-Decret von 1673. n. 17. soll, gemeine Zechen anzustellen eher nicht, als auf den dritten Feyertag, nach vollendeter Vesper-Predigt gestattet, am allerwenigsten aber, besage n. 19. nachgesehen werden, daß auf die Sonntage und hohen Feste, bey den gemeinen Zechen, ein so grausames ungeheures Geschrey und schändliches Beginnen mit üppigen Täntzen, unverschämten Zoten, und dergleichen getrieben werde. Die Zeche machen heist die Rechnung machen, was die Gesellschafft vertruncken; seine Zeche zahlen aber heist, sein Antheil zu der Zeche darlegen. In einigen Landes-Ordnungen ist den Wein- und Bier-Schencken verboten, über eine gesetzte Summe zu borgen, und wer darwider handelt, wird des Uebermasses seiner Schuld verlustig, der Borger aber das also Geborgte der Obrigkeit dreyfach zu erlegen, schuldig. Speidel Contin. de Jure Potandi, vom Zech-Rechte hat Johann, Altenberger im Wein-Spiegel geschrieben. Hieher gehöret auch das Sprich-Wort: Es muß ein schlimmer Wirth seyn, der nicht eine Zeche borge, wodurch so viel angedeutet wird, daß man ein zugefügtes Unrecht wohl auf eine Zeitlang verschmertzen, aber nicht gantz vergessen könne.