Öffentliches Recht

Öffentliches Recht (Deutsch)

Substantiv, n, Wortverbindung, adjektivische Deklination

starke Deklination ohne Artikel
Singular Plural
Nominativ Öffentliches Recht
—
Genitiv Öffentlichen Rechts
Öffentlichen Rechtes
—
Dativ Öffentlichem Recht
—
Akkusativ Öffentliches Recht
—
schwache Deklination mit bestimmtem Artikel
Singular Plural
Nominativ das Öffentliche Recht
—
Genitiv des Öffentlichen Rechts
des Öffentlichen Rechtes
—
Dativ dem Öffentlichen Recht
—
Akkusativ das Öffentliche Recht
—
gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …)
Singular Plural
Nominativ ein Öffentliches Recht
—
Genitiv eines Öffentlichen Rechts
eines Öffentlichen Rechtes
—
Dativ einem Öffentlichen Recht
—
Akkusativ ein Öffentliches Recht
—

Worttrennung:

Öf·fent·li·ches Recht, kein Plural

Aussprache:

IPA: [ˌœfn̩tlɪçəs ˈʁɛçt]
Hörbeispiele:  Öffentliches Recht (Info)

Bedeutungen:

[1] Recht: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die zwischen den (rechtlich gleichgestellten) Bürgern und den Behörden des Staats bzw. der mittelbaren Staatsverwaltung gelten; Rechtsbeziehungen, für die ein Über- und Unterordnungsverhältnis typisch ist

Abkürzungen:

[1] bisweilen fachsprachlich: Ö-Recht, ÖR

Herkunft:

Entlehnung aus dem lateinischen ius publicum → la (Recht des Staates) im Gegensatz zum ius privatum → la; dem Staatsverband (res publica, civitas) wurde der Hausverband (familia) gegenübergestellt: publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem (Ulpian, D. 1, 1, 1, 2 = Inst. 1, 1, 4).[1]

Synonyme:

[1] Staats- und Verwaltungsrecht

Gegenwörter:

[1] Privatrecht, privates Recht

Oberbegriffe:

[1] Recht

Unterbegriffe:

[1] Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht

Beispiele:

[1] „Die kontinental-europäische Rechtslehre pflegt alles Recht in öffentliches Recht und Privatrecht einzuteilen. Unter öffentlichem Recht versteht sie alles Recht, das die Verhältnisse der Rechtsgemeinschaften … als Träger einer hoheitlichen Gewalt regelt, der der einzelne untergeordnet ist. Das Privatrecht dagegen regelt die Rechtsverhältnisse, in denen sich die einzelnen Personen auf gleicher Ebene gegenüberstehen, also ohne Hoheitsgewalt des einen über den anderen.“[1]
[1] „Das Privatrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der einzelnen zueinander auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung (‚Privatautonomie‘) regelt. Demgegenüber versteht man unter dem öffentlichen Recht denjenigen Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen des Staates und anderer mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Verbände sowohl zu ihren Mitgliedern wie untereinander, sowie die Organisation dieser Verbände regelt.“[2]

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] Institut für öffentliches (auch: Öffentliches) Recht
[1] Lehrstuhl für öffentliches (auch: Öffentliches) Recht

Wortbildungen:

öffentlich-rechtlich

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:
[1] Wikipedia-Artikel „Öffentliches Recht“
[1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „Öffentliches+Recht“

Quellen:

  1. 1 2 Max Kaser: Römisches Privatrecht. 15. Auflage. München. 1989. § 3 II = S. 27.
  2. ↑ Karl Larenz: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts. 7. Auflage. München. 1989. § 1 I a) = S. 1.