Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützte Rechtsgüter sind nach herrschender Meinung der demokratische Rechtsstaat und der politische öffentliche Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig.
Wortlaut
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
- 2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Die für entsprechend anwendbar erklärten Absätze 3 und 4 des § 86 StGB lauten:
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Der in § 86a Abs. 1 StGB genannte § 11 Abs. 3 StGB lautet:
Personen- und Sachbegriffe
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
§ 86a StGB wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert und der Begriff der Schrift mit demjenigen des Inhalts ersetzt; mit gleichem Änderungsgesetz wurde auch die Anwendbarkeit auf Auslandstaten unter bestimmten Voraussetzungen erweitert.
Mit Wirkung zum 22. September 2021 wurde in Absatz 1 Nr. 1 ein Verweis auf den neuen § 86 Absatz 2 eingefügt. Die Überschrift wurde um „und terroristischer“ ergänzt. Seitdem befasst sich die Strafnorm auch mit den Kennzeichen terroristischer Organisationen.
Geschützte Rechtsgüter und Deliktsnatur
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009 und wohl der herrschenden Meinung werden durch § 86a StGB die Rechtsgüter demokratischer Rechtsstaat und politischer Friede geschützt.
Genannt werden als geschützte Rechtsgüter zum Beispiel aber auch der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung neben dem Schutz des politischen Friedens, „die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist“ und die „Wahrung des politischen Friedens dadurch, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird“, ähnlich der demokratische Rechtsstaat und der politische Frieden sowie zusätzlich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, der Schutz des politischen Friedens in der Bundesrepublik [offenbar allein dieser] sowie der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung [offenbar allein dieser].
Es handelt sich um ein (mittelbares) Organisationsdelikt. Die „Vorschrift des § 86a StGB bezweckt den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Abwehr einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen“ begründete der Bundesgerichtshof 2004 eine Entscheidung.
Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter oder gar deren Verletzung sind daher nicht erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen.
Zusammenfassend formuliert das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss im Jahre 2009:
„Der Schutzzweck des § 86a StGB besteht in der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Dabei wehrt § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. Ein Unterstützungswille für die durch das Kennzeichen symbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives ‚Tabu‘. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden […]“
Vergehen und fehlende Versuchsstrafbarkeit
Die Straftat stellt ein Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) wegen fehlender ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.
Es werden aber teilweise materielle Vorbereitungshandlungen „zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland“ zu vollendeten Straftaten erklärt (§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Tatobjekt
Tatobjekte können Kennzeichen von solchen Parteien oder Vereinigungen sein, die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführt werden. Als Kennzeichen werden dabei u. a. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verstanden (§ 86 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Der Name einer Vereinigung ist selbst kein Kennzeichen, solange er nicht besonders gestalterisch hervorgehoben wird. Hinsichtlich einer Abkürzung des Namens ist strittig, ob sie ein Kennzeichen darstellen kann oder nicht.
Kennzeichen verbotener Parteien
§ 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt durch das Bundesverfassungsgericht verbotene Parteien sowie Kennzeichen von deren Ersatzorganisationen. Dies betrifft insbesondere die Symbole der Sozialistischen Reichspartei, die sich laut Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP sah.
Sonderfälle sind die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei, welche im Verbotsprozess als Verein eingestuft wurde, und die KPD, deren Verbot später relativiert, jedoch nicht aufgehoben wurde. Als Kennzeichen der KPD (West) wurden Hammer und Sichel angesehen. Doch haben Hammer und Sichel heute keinen auf die KPD (West) gerichteten Symbolgehalt mehr. Ihre Nachfolgeorganisation, die Deutsche Kommunistische Partei, trägt weiterhin Hammer und Sichel im Parteisignet.
Kennzeichen verbotener Vereinigungen
In § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB werden Vereinigungen genannt, die unanfechtbar verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gleiches gilt für deren Ersatzorganisationen. Die Verbotsbehörde bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz (VereinsG).
Bevor das Verbot unanfechtbar geworden ist, also wenn es lediglich vollziehbar ist, greift § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.
Beispiele solcher Vereinigungen sind vor allem ehemalige oder in der Illegalität weiterbestehende rechtsextreme Organisationen wie die Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit (VSBD/PdA) [und damit das Keltenkreuz], die Deutsche Alternative, die Nationalistische Front, die Wehrsportgruppe Hoffmann, die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA), die Nationale Sammlung, die Wiking-Jugend, die Blood-and-Honour-Division Deutschland mit deren Jugendorganisation White Youth und Combat 18.
Als strittig kann gelten, ob der sogenannte Kühnengruß als Zeichen der verbotenen ANS/NA anzusehen sei.
Neben den rechtsextremen Vereinigungen ist aber auch der Islamische Staat (IS) zu nennen. Erfasst ist somit auch dessen Schwarzes Banner mit dem ersten Teil des Glaubensbekenntnisses und dem Siegel des Propheten Mohammed.
Zudem soll auch das Emblem der FDJ hierzu zählen, nicht jedoch ein blaues (FDJ-)Hemd ohne dieses Emblem. Das Verbot der FDJ (bzw. genauer das der so genannten Vereinigung „Freie Deutsche Jugend (FDJ) in Westdeutschland“) habe sich durch die Vereinigung nicht erledigt. Die Norm soll hier aber „restriktiv auszulegen“ sein, „weil die politische Relevanz der FDJ obsolet zu sein“ scheine. Ein Tatbestandsirrtum solle naheliegen.
Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen
Der § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zielt auf die ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen. Hier liegt der Schwerpunkt der Anwendung des § 86a StGB.
Zu den Kennzeichen, die von der Strafvorschrift erfasst werden, können neben Symbolen wie dem Hakenkreuz oder dem Symbol der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt auch Bilder von Hitler und Himmler, Parolen oder Grußformeln wie „Alles für Deutschland“, „Deutschland erwache“, „Heil Hitler“, „Sieg Heil“, „Meine Ehre heißt Treue“ oder „Mit deutschem Gruß“ zählen sowie Lieder wie das Horst-Wessel-Lied, Unsre Fahne flattert uns voran, Es zittern die morschen Knochen oder Ein junges Volk steht auf. Bei Liedern sollen auch markante Textteile sowie das Spielen der Melodie genügen. Nicht jedoch soll das vollständige Spielen der abweichenden Melodie eines anderen Liedes ausreichen, auch wenn dieses Teile der Melodie des verbotenen Liedes enthalte. Dagegen soll das Spielen der Melodie auch dann genügen, wenn dazu ein verfremdeter Text gesungen wird.
Keine nationalsozialistischen Kennzeichen sind dagegen die Reichskriegsflagge (in einer Version vor 1935, d. h. ohne Hakenkreuz) oder Das Lied der Deutschen. Ebenfalls nicht erfasst sein soll ein Bild von Rudolf Heß, da dieser erst nach 1945 zur Symbolfigur Rechtsradikaler geworden sei.
Zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen
Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 wurden den aufgeführten Kennzeichen solche gleichgestellt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB). Neonazis waren zunehmend mit leicht abgewandelten Zeichen wie spiegelverkehrten oder invertierten Hakenkreuzen aufgefallen.
Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet „zum Verwechseln ähnlich“, dass ein „nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender“ Betrachter die typischen Merkmale eines Originalsymbols erkennt. Dabei ist nach bestrittener, aber herrschender Meinung unerheblich, ob das fragliche Symbol noch überwiegend bekannt oder unbekannt ist.
Strafbar ist so zum Beispiel auch die Verwendung des chinesischen Unicode-Zeichens U+5350 卐, welches als Hakenkreuz interpretiert werden kann.
Als zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen beurteilte 2002 das Oberlandesgericht Hamm die Phrase „Unsere Ehre heißt Treue“ in Bezug auf die Originalparole der Waffen-SS „Meine Ehre heißt Treue“.
Bestätigt hat das Bundesverfassungsgericht 2009 eine strafrechtlich relevante Ähnlichkeit der Wortfolge „die Fahnen hoch“ mit dem Titel und den ersten Worten des Horst-Wessel-Liedes „Die Fahne hoch“.
2014 bestätigte der Bundesgerichtshof, dass „eine Fahne, die eine schwarze, eckig gestaltete Triskele (Dreifuß) in weißem Kreis auf rotem Grund zeigte“, „aufgrund ihrer Aufmachung und ihrer Farbgestaltung [...] dem Banner der verbotenen Jugendorganisation "White Youth" der "Blood and Honour Divison Deutschland", dessen Triskelenschenkel lediglich in die andere Richtung zeigen, zum Verwechseln ähnlich sah [...].“
Nicht strafbar soll allerdings nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 2005 das Verwenden der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ sein. Es handele sich um eine Phantasieparole, die weder der Parole der Waffen-SS „Meine Ehre heißt Treue“ bzw. „Unsere Ehre heißt Treue“ noch mit der der Hitlerjugend „Blut und Ehre“ genügend ähnlich sei. Bei einem Phantasiekennzeichen bzw. einem erheblich abgewandelten Kennzeichen reiche aber auch nicht, dass der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine Originalparole. Mit ähnlicher Begründung hob auch das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verurteilung wegen dieser Phantasieparole auf. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert.
Als strittig kann gelten, ob der sogenannte Kühnengruß als zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen gelten kann oder nicht.
Tathandlung
Strafbar ist sowohl das Verbreiten der genannten Kennzeichen als auch das öffentliche Verwenden sowie das Verwenden in einer Versammlung und das Verwenden in einem Inhalt (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ebenso strafbar sind entsprechende Vorbereitungshandlungen, namentlich das Herstellen, das Vorrätig-Halten sowie das Ein- und Ausführen zum Zwecke der Verbreitung oder Verwendung in der genannten Art und Weise (§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Verbreiten bedeutet das In-Verkehr-Bringen einer Sache, also sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Verbreiten nur dann anzunehmen, „wenn die Gegenstände einem größeren, nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Erwerber in dieser Weise verfahren wird“.
Verwenden bedeutet „irgendeinen Gebrauch machen“ und ist „im weitesten Sinne auszulegen“. Dabei reicht es, dass das Zeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.
Nach der wohl herrschenden Meinung, der auch der Gesetzgeber zustimmt, kann auch das Setzen von Hyperlinks ein Verwenden in diesem Sinne darstellen, einer anderen Ansicht nach nicht.
Das Verwenden muss öffentlich, in einer Versammlung oder in einem vom Täter verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) geschehen.
„Öffentlich im Sinne dieser Vorschrift wird ein Kennzeichen der in § 86 I Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen dann verwendet, wenn die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis begründet“ Dabei kommt es nicht auf die Öffentlichkeit des Ortes an, so dass sowohl in einer Privatwohnung bei einer Feier diese gegeben sein kann als auch auf einem öffentlichen Platz beim leisen Sprechen diese fehlen kann. Hierbei gilt, dass „die bloße Möglichkeit, daß unbeteiligte Dritte jederzeit hinzutreten können, nicht ausreicht, um die Öffentlchkeit eines im übrigen nichtöffentlichen Kreises von Personen zu begründen“.
„Eine Versammlung zeichnet sich durch Singularität und einen gemeinsamen Versammlungszweck aus.“ Dies soll bei einer Schulklasse fehlen.
Das Verwenden in einem vom Täter verbreiteten Inhalt, kann ebenfalls eine Tathandlung darstellen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde das Tatbestandsmerkmal der Schrift durch dasjenige des Inhaltes ersetzt. Nach § 11 Absatz 3 gilt nunmehr: „Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“ Das Verbreiten ist damit auch durch unkörperliche Weitergabe möglich und erfasst auch die Übertragung in Echtzeit im Internet. Einer Ansicht nach muss sich der mögliche Täter diesen Inhalt zu eigen machen.
§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB
In Nummer 2 werden bestimmte Vorbereitungshandlungen zu vollendeten Handlungen erhoben. Dies sind das Herstellen, das Vorrätig-Halten, das Ein- und Ausführen von Kennzeichen darstellender oder enthaltender Inhalte. Angesichts des geänderten Wortlautes folgt, dass nicht nur körperliche Ergebnisse gemeint sind. Zum subjektiven Tatbestand siehe dort.
Herstellen ist erst vollendet, wenn das Endprodukt vorliegt, das verbreitet werden kann.
Vorrätig-Halten erfordert nach herrschender Meinung nur ein Stück des Kennzeichens, nach anderer Ansicht mehrere. Mittelbarer Besitz genügt; der Täter muss über den Absatz mitbestimmen können.
Einführen liegt vor, wenn der Täter das Kennzeichen selbst über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bringt, es von außen versendet oder bestellt; Vollendung liegt aber erst vor, wenn das Kennzeichen über die Grenze, Beendigung, wenn es zum Empfänger gelangt. Streitig ist, ob Durchführen im Transit genügt oder nicht.
Ausführen ist jedes Verbringen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Einschränkungen des Tatbestandes
Fälle teleologischer Restriktion
Angesichts der Weite des Tatbestandes werden in verschiedenen Fällen Teleologische Restriktionen, also Einschränkungen aufgrund des Zwecks der Norm, erwogen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus 2007 kommt eine derartige Tatbestandseinschränkung nur dann in Frage, wenn eindeutig eine ablehnende Haltung zu erkennen sei:
„Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst. Da sich in einem derartigen Fall die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergibt, erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grundsätzlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorrätighalten, Verbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die Umstände des Gebrauchs kommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandsausschlusses nicht an.“
Vom Gesetzgeber wurde das Merkmal des Verwendens bei der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 mit dem expliziten Zweck beibehalten, dass solche Einschränkungen beibehalten werden können.
In der Literatur und der Instanzrechtsprechung werden die Folgerungen aus der Berücksichtigung des Schutzzweckes teilweise weiter gefasst: Die Gefährdung des politischen Friedens sei erst dann gegeben, wenn die Verwendung bekenntnishaft geschehe, eine Strafbarkeit scheide bereits dann aus, „wenn die Art der Verwendung nicht objektiv zur Förderung der Organisation bzw. ihrer Bestrebungen geeignet“ sei oder es reiche für eine Straflosigkeit, die Wiedergabe sei „nach konkreten Umständen generell nicht geeignet, bei einem objektiven Betrachter den Eindruck einer Identifikation des“ potentiellen Täters „mit den Zielen des Nationalsozialismus zu erwecken“.
Hitlergruß bzw. „Heil Hitler!“ in offensichtlich ablehnender Haltung
Der Bundesgerichtshof bejahte eine solche Restriktion schon zuvor beispielsweise, nachdem ein Angeklagter einmalig den Hitlergruß (ausgestreckter Arm und „Heil Hitler!“) gezeigt hatte, um Ablehnung zu einem offensichtlich nicht angemessenen Verhalten von Polizeibeamten Ausdruck zu verleihen. Im konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof 1972 entschied, war ein auf dem Boden liegender Demonstrant von vier Polizisten mit Schlagstöcken verprügelt und mit Füßen getreten worden und der Angeklagte hatte dies gesehen. Jedoch auch eine Auslegung in dem Sinne, dass nur dann ein Verwenden erfasst sei, wenn dies als Bekenntnis zu der verbotenen Organisation aufgefasst würde, sah der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung als zu weitgehend an. Zudem betonte der Bundesgerichtshof auch, dass diese Restriktion bei einem einmaligen Verwenden des verbotenen Kennzeichens in Frage komme; bei einem gehäuften Verwenden bestehe die Gefahr, dass sich die Öffentlichkeit an dieses Kennzeichen gewöhnen könne.
Das Oberlandesgericht Oldenburg nahm 1985 eine derartige Tatbestandeinschränkung wie der Bundesgerichtshof sogar an, nachdem ein Autofahrer „Heil Hitler!“ im Protest gegen das Verhalten von Politessen äußerte, die einen schriftlichen Widerspruch nicht niederschreiben wollten.
Dagegen hielt das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verurteilung eines Mannes wegen eines Kritik äußernden Hitlergrußes gegenüber Polizisten aufrecht. Der Mann hatte an einem Ort Alkohol getrunken, an dem dies verboten war und war daraufhin von den Polizisten sichtlich betrunken hinaus begleitet worden. Der anschließend gegenüber den (sich offensichtlich korrekt verhaltenen) Polizisten geäußerte Hitlergruß stehe nicht offensichtlich für einen objektiven Beobachter im Widerspruch zur nationalsozialistischen Haltung. Zudem hielt das Bundesverfassungsgericht es für zulässig, dass die Rechtsprechung die weitergehende Tatbestandsreduzierung der bekenntnishaften Äußerung aus der Literatur ablehne.
Rael-Symbol
Ersichtlich vom Schutzzweck nicht erfasst sein soll nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes von 1988 das Rael-Symbol, das den Davidstern und das Hakenkreuz kombiniert.
Durchgestrichene, zerbrochene usw. Hakenkreuze
Bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung von der Restriktion in offensichtlichen Fällen auf durchgestrichene bzw. zerbrochene oder ähnliche Hakenkreuze anwendete, kam es zu etlichen Kontroversen.
Um dem Rechtsextremismus entgegenzutreten, haben antifaschistische Gruppen Symbole der Ablehnung entworfen, darunter ein durchgestrichenes oder durchbrochenes Hakenkreuz. Nach Auffassung mehrerer deutscher Staatsanwaltschaften waren jedoch solche Hakenkreuzdarstellungen von den Verbotsgesetzen mitbetroffen.
Das Amtsgericht Mannheim verurteilte einen Studenten zum Ableisten von Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung und zur Zahlung einer Geldstrafe von 200 Euro, weil dieser einen Anstecker mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz getragen hatte und nicht eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Träger damit gegen den Nationalsozialismus äußere. Im Revisionsverfahren wurde der Student freigesprochen.
Das Amtsgericht Tübingen verurteilte einen Studenten für das Tragen eines Ansteckers mit durchgestrichenem Hakenkreuz 2005 zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 150 Euro. Am 16. März 2006 hob das Landgericht Tübingen dieses Urteil auf: Der Träger sei eindeutig als Antifaschist hervorgetreten, das Symbol lasse selbst für Touristen seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus erkennen und der Träger wäre auch sonst durch einen Verbotsirrtum entlastet gewesen, da bundesdeutsche Polizeistellen und Behörden § 86a StGB unterschiedlich ausgelegt hätten.
Am 29. September 2006 verurteilte das Landgericht Stuttgart einen Versandhändler von der Firma Nix-Gut Records für den Versand von Waren, auf denen durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze zu sehen waren, nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 3600 Euro. Es sei rechtswidrig, Aufdrucke auf T-Shirts, Postern, Anhängern oder Ähnlichem zu verwenden, die sich offensichtlich bewusst gegen die auf ihnen dargestellte Symbolik aussprechen – unabhängig davon, unter welchem Slogan sie verfasst und beworben wurden (etwa „Nazis raus!“). Denn es handle sich bei § 86a StGB unstreitig um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Daher sei dessen objektive Erfüllung unabhängig von der subjektiven politischen Meinung des Verwenders. Zudem solle die Symbolik der NS-Zeit gänzlich aus der Öffentlichkeit verbannt werden.
Das Urteil stieß bei deutschen Strafrechtlern und Politikern vielfach auf Empörung und wurde auch im Bundestag debattiert. Das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus sei zu fördern, nicht zu kriminalisieren. Auf eine parlamentarische Anfrage hin kündigte das Bundesministerium der Justiz eine Gesetzesänderung an, falls der Bundesgerichtshof (BGH) Urteile gegen Träger antinazistischer Symbole bestätigen würde. Der Bundesgerichtshof hatte das Verwenden von Plakaten, „wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakats eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft“, schon 1973 für nicht strafbar erklärt. Der Versandhändler legte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, wo der Fall am 8. März 2007 verhandelt wurde und die Bundesanwaltschaft Freispruch forderte. Dieser Forderung kam der Bundesgerichtshof am 15. März 2007 nach und hob das Urteil des Landgerichts Stuttgart auf. Eine Hakenkreuzdarstellung, „deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.“ Dies bedeutet, dass in Deutschland die rechtliche Lage geklärt ist und somit das Tragen solcher Symbole erlaubt ist.
Sozialadäquanzklausel
Ausgenommen von dem Tatbestand sind nach der sogenannten Sozialadäquanzklausel Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke (§ 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB).
Nicht angenommen hat der Bundesgerichtshof 1979 das Eingreifen der Sozialadäquanzklausel in einem Fall, in dem es um das Verbreiten von Modellflugzeugen der NS-Luftwaffe mit aufgedrucktem Hoheitskennzeichen inklusive Hakenkreuz ging.
Angewendet hat dagegen der Bundesgerichtshof 1979 beim Verkauf einer antiquarischen Ausgabe von Mein Kampf mit Hakenkreuz auf dem Umschlag.
Ebenfalls wandte der Bundesgerichtshof 1983 die Klausel an in Bezug auf eine Auktion von Militaria und Orden mit erheblichen Schutzvorrichtungen und unter anderem Museen als potentiellen Käufern. Dabei betonte er aber auch, dass die Sozialadäquanzklausel immer nur dann eingreife, wenn die Handlung den (ergänze: weit gesteckten) Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletze.
Ebenfalls angenommen hat der Bundesgerichtshof 1983 die Anwendbarkeit der Sozialadäquanzklausel bei Hitler-Bildern und Hakenkreuzen in einem Bildband über Adolf Hitler. Der Bundesgerichtshof begrenzte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Verwendung nicht auf das „zum Verständnis der Informationen unbedingt“ Erforderliche. Dabei bezog sich der Bundesgerichtshof auch auf die Feststellung des Tatgerichts, „daß die Verwendung dieser beiden NS-Symbole nicht lediglich in einem pseudowissenschaftlichen Werk oder gar in anreißerischer Art und Weise verwendet wurde, sondern gerade ihre Verwendung zeig[e] dem Leser und Betrachter plastisch das Doppelbödige, das Gegensätzliche der damaligen Zeit“.
Privat Militaria zu sammeln und in begrenztem Maße zu tauschen, soll nach einer Ansicht in der Literatur unter die Sozialadäquanzklausel fallen, nach der Ansicht des Gesetzgebers soll in solchen Fällen schon ein Verbreiten bzw. ein Vorrätig-Halten zum Verbreiten fehlen.
Kollision mit der Kunstfreiheit
Ohne Bezug auf die Sozialadäquanzklausel hob das Bundesverfassungsgericht 1987 eine Verurteilung auf, in der die FDJ bzw. ein Ereignis in ihrer Geschichte Gegenstand der Kunst (Westdeutsche Erstaufführung des Herrnburger Berichts von Bertolt Brecht und Paul Dessau) war und daher ihre Symbole auch auf den Werbeplakaten zu sehen waren. Ebenso hob das Bundesverfassungsgericht 1990 eine Verurteilung auf, in der es um verbotene Symbole im Rahmen einer satirischen Darstellung Hitlers als tourender Jo-Jo-Spieler auf T-Shirts ging. In der Literatur wird betont, eine Strafbarkeit komme aber immer dann in Betracht, wenn das eigentliche Ziel die Werbung für die verbotene Organisation sei.
Subjektiver Tatbestand
Hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale ist wenigstens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich. Bei Kennzeichen einer verbotenen Partei oder Vereinigung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 muss das unanfechtbare Verbot zumindest für möglich gehalten werden.
Nicht erforderlich sind eine inhaltliche Zustimmung zum Symbolgehalt des Kennzeichens, ein Wille zur Unterstützung der verbotenen Organisation oder gar eine verfassungsgefährdende Absicht.
Strittig ist, ob bei den im Absatz 1 Nr. 2 zur Vollendung erhobenen Vorbereitungshandlungen (Herstellen, Vorrätig-Halten, Ein- und Ausführen) beim Merkmal „zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland“ Absicht im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus I) nötig sei, zumindest direkter Vorsatz im Sinne sicherer Gewissheit (dolus directus II) erforderlich sei oder ob auch hier wenigstens der bedingte Vorsatz genüge. Die Ansicht, die zielgerichtetes Wollen fordert, kann als überwiegend bezeichnet werden.
Ist die Verletzung des Schutzzweckes nicht eindeutig aus den Umständen zu ersehen, bedarf es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena aus 2019 „einer besonders sorgfältigen Prüfung der subjektiven Tatseite“ (zur Parole „Deutschland erwache“). Entsprechend hat schon 2008 der Bundesgerichtshof zum Verwenden des Keltenkreuzes entschieden.
Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Sozialadäquanzklausel (§ 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 3) ist ein Tatbestandsirrtum, ein Irrtum über die Reichweite dieser Klausel bloß ein Verbotsirrtum.
Ausland/Inland bzw. Handlungsort
Die Strafbarkeit von im Ausland begangenen Handlungen richtet sich nicht nur nach dem auf den ersten Blick ersichtlichen Wortlaut des § 86a StGB, sondern auch nach dem Strafanwendungsrecht.
Nach Abs. 1 Nr. 1 muss die Tat „im Inland“ begangen werden.
Strittig ist bzw. war, ob für die Vorbereitungshandlungen bzw. deren Ziel nach Abs. 1 Nr. 2 dieselbe räumliche Beschränkung gilt oder nicht.
Zudem ist der Tatort nach bei möglichem Erfolgsort im Inland nach dem Strafanwendungsrecht zu beachten, beispielsweise wenn ein Hitlergruß im Ausland durch eine Fernsehübertragung im Inland gezeigt werde.
Geändert (und verschärft) wurde das Strafanwendungsrecht mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Durch diese Gesetzesänderung folgt aus dem geänderten § 5 Nr. 3 Buchst. b eine erweiterte Anwendbarkeit für Auslandstaten, insbesondere über das Internet. Eine Strafbarkeit nach dem Recht Deutschlands ist danach zu bejahen,
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat [...].
Hierfür nennt der Gesetzgeber als Beispiel den oben genannten Fall, dass ein Deutscher oder ein Ausländer mit Lebensgrundlage in Deutschland bei einem Fußballspiel im Ausland den Hitlergruß zeige und dies nach Deutschland übertragen werde.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Einstellen von „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ aus dem Ausland ins Internet kann danach als überholt gelten. Nach dem überholten Beschluss des Bundesgerichtshofes aus 2014 war eine Strafbarkeit in diesen Fällen abzulehnen, auch wenn die Kennzeichen vom Inland aus abrufbar waren.
Neben dem verschärften § 5 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Strafrecht Deutschlands auch noch nach dieser Gesetzesänderung nach der bisherigen Regelung in § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB anwendbar sein.
Rechtsfolgen
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann dem Täter nach Maßgabe von § 92a StGB (also „Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Außerdem können die Tatgegenstände gem. § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB eingezogen werden.
Bei geringer Schuld kann das Gericht gem. § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB von Strafe absehen. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Gericht von Strafe absehen kann (also bei geringer Schuld), kann auch bereits die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen (§ 153b Abs. 1 StPO) oder, sofern die Klage schon erhoben und die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet wurde, das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 153b Abs. 1 StPO).
In Bezug auf Dienstverhältnisse sind berufs- und disziplinarrechtlich verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten:
Bei eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder mehr ist der Verurteile vom Wehr- oder Zivildienst ausgeschlossen (§ 10 Nr. 1, § 30 Abs. 1 S. 1, 2 Halbsatz 1 WPflG, § 9 Nr. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 ZDG). War der Verurteilte Beamter, so endet bei einer Verurteilung ab 6 Monaten Freiheitsstrafe das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Rechtskraft der Verurteilung (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG).
Bei Richtern reicht eine rechtskräftige Verurteilung zu jeglicher Freiheitsstrafe nach dieser Norm um ihren Status als Richter zu beenden (§ 24 Nr. 2 DRiG). Entsprechendes gilt für Zeit- und Berufssoldaten (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 48 S. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG). Auch eine Verurteilung nach Ende der Dienstzeit hat für Soldaten Konsequenzen für Dienstgrad und Versorgung (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2b, § 57 Abs. 1, 2 S. 2 SG); vergleichbar ist dies bei Beamten geregelt (vgl. etwa § 59 Abs. 1 S. 1 BeamtVG, Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz). Im Hinblick auf § 92a StGB ist zu beachten, dass diese Folgen auch durch einen Verlust der Amtsfähigkeit eintreten [ergänze: Relevanz hier zweifelhaft, siehe oben: „Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“]. Bei Notaren gilt Ähnliches wie bei Landesbeamten (§ 49 BNotO). Zudem führt der Verlust der Amtsfähigkeit bei Rechtsanwälten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO), Steuerberatern (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) und Wirtschaftsprüfern (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WPO) zum Ende der Berufsausübung.
Mögliche berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen sind allerdings schon bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).
Gerichtliche Entscheidungen inklusive Verurteilungen
2019 gab es in Deutschland 1.368 Abgeurteilte (Betroffene gerichtlicher Entscheidungen) und 1.044 Verurteilte bezogen auf diese Straftat.
Sonstige Wirkung
Etwa bei Auktionen historischer Gegenstände und Schriften mit Bild wird oftmals das Hakenkreuz vorher durch Überdecken oder per Bildbearbeitung unkenntlich gemacht. So ist beispielsweise auch auf der Rückseite einer anfänglichen Version (2005) des DVD-Covers zum Film „Der Untergang“ und der ersten DVD das Hakenkreuz im Reichsadler an der Mütze des Hitler-Darstellers Bruno Ganz schwarz übermalt. In einer anderen Version ist der Darsteller kleiner abgebildet, und die Mütze ist teilweise abgedunkelt, sodass das Symbol nicht vollständig erkennbar ist; weitere Cover kommen ganz ohne Darstellung aus. Die Filmplakate, Standfotos, ausländische Covers und das Cover des Begleitbuchs sind nicht retuschiert. Historisch forschende Autoren stellten das beschriebene Zeichen auf dem Cover sicherheitshalber nicht dar und nannten ihr 2009 erschienenes Buch XX – Die SS-Rune als Sonderzeichen auf Schreibmaschinen.
Das Computerspiel Wolfenstein 3D, das die NS-Zeit zwar fiktiv, aber inhaltlich und ästhetisch zum zentralen Thema hat, wurde 1994 bundesweit wegen seiner Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen beschlagnahmt und aufgrund seiner Gewaltdarstellung von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert. Die nachfolgenden Titel der Reihe erschienen, neben internationalen Fassungen, auch in jeweils speziellen deutschsprachigen Versionen, in welchen jeder direkte Bezug zum dort als Feindbild dargestellten „Dritten Reich“ entfernt wurde. Anders als in der Bundesrepublik wurden in Österreich und der Schweiz auch die internationalen Fassungen regulär vertrieben. Das Entfernen von verfassungswidrigen Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB wurde branchentypisch bei einer Vielzahl von Computerspielen angewandt; in Deutschland herrschte ein de facto Verbot solcher Darstellungen in Computerspielen. Am 9. August 2018 wurde eine Änderung der Verwaltungspraxis der Altersfreigaben der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) verkündet: Seitdem können auch Computerspiele mit verfassungswidrigen Kennzeichen zur Prüfung eingereicht und gegebenenfalls mit einer Altersfreigabe versehen werden. Mit unter anderem Wolfenstein: Youngblood wurde im Jahr 2019 in Deutschland eine Spielversion mit Hakenkreuzen veröffentlicht, nachdem die USK-Gremien zuvor eine Altersfreigabe vergeben hatten, wobei die Elektronik-Fachmarktkette Media-Saturn und die Computerspielkette GameStop diese Version aufgrund von sensiblen Inhalten nicht vertreiben wollten.
Siehe auch
- Abzeichengesetz und Symbole-Gesetz – Die äquivalenten Bestimmungen in Österreich
- Volksverhetzung – § 130 StGB
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86 StGB
- Rechtsextreme Symbole und Zeichen
Literatur
- Stephan Anstötz: StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 3: §§ 80 -184k. C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-74603-1.
- Christian Becker: StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch : Kommentar. 2. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
- Klaus Ellbogen: StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): BeckOK StGB (= Beck’sche Online-Kommentare : BeckOK). C.H. Beck, München (50. Edition, Stand: 1. Mai 2021).
- Gabriele Kett-Straub: Das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen – § 86a StGB im Spannungsfeld zwischen symbolischem Strafrecht, Gefühls- und echtem Rechtsgüterschutz, NStZ 11/2011, 601.
- Hans-Ullrich Paeffgen: StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. NK-StGB. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Dirk Reuter: Verbotene Symbole. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1483-8.
- Mark Steinsiek: § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In: Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, ISBN 978-3-11-048879-1, doi:10.1515/9783110490008.
- Detlev Sternberg-Lieben: StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In: Albin Eser, Walter Perron, Detlev Sternberg-Lieben, Jörg Eisele, Bernd Hecker, Jörg Kinzig, Nikolaus Bosch, Frank Schuster, Bettina Weißer (Hrsg.): Strafgesetzbuch : Kommentar / Schönke/Schröder. 30. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
Weblinks
- Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen. (PDF 1,2 MB) Bundesamt für Verfassungsschutz (Stand: Oktober 2018).
- Kennzeichen und Symbole der Rechtsextremisten. (PDF 2,0 MB) Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (Stand: Mai 2020).
- Augen auf! Sehen – Erkennen – Handeln : Rechtsextremistische Symbole, Kennzeichen und Organisationen. (PDF 1,9 MB) Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (Reaktionsschluss: 30. September 2019).
- Roman Trips-Hebert: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief WD 7 – 3010 – 105/21, 2021
Einzelnachweise
- 1 2 3 BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. 2 BvR 2202/08, Volltext = NJW 2009, 2805.
- ↑ Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22. September 2021.
- 1 2 BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az. 3 StR 495/01, NJW 2002, 3186 (3187) = BGHSt 47, 354.
- ↑ Kristian Kühl in Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86a Rn. 1.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 1.
- ↑ BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, NJW 1973, 106 (107) = BGHSt 25, 30.
- 1 2 Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 86a Rn. 1.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 1.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 1.
- 1 2 Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 2.
- 1 2 3 4 5 BGH, Urteil vom 28. Juli 2005, Az. 3 StR 60/05, NJW 2005, 3223.
- 1 2 3 BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. 2 BvR 2202/08, Rn. 13, NJW 2009, 2805 Rn. 13.
- ↑ BGH, Urteil vom 13. August 2009, Az. 3 StR 228/09, NStZ 2010, 210 Rn. 19–22.
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003, 2 Ss 407/03, NStZ-RR 2004, 12.
- ↑ Jan Steinmetz: Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 2 Ss 407/03. NStZ 2004, S. 444.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 7.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az. 1 BvB 1/51; BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. 1 BvB 2/51; BVerfGE 5, 85 – KPD-Verbot.
- ↑ BVerfG, Pressemitteilung, Nr. 4/2017, Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele.
- ↑ Vgl. Dirk Reuter: Verbotene Symbole, Nomos 2005, S. 183.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 2.
- ↑ BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, Az. 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88.
- ↑ Verbot unanfechtbar nach BVerwG, Urteil vom 30. August 1995, Az. 1 A 14/92, NVwZ 1997, 66.
- ↑ BAnz., Bekanntmachung vom 10. November 1994, S. 11393.
- 1 2 Verbot unanfechtbar nach BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2001, Az. 6 A 1.01 mit Verbot von „Blood & Honour Division Deutschland“ und „White Youth“ unanfechtbar. BVerwG, Mitteilung vom 13. Juni 2001–2019/01 (lexetius.com/2001,2691).
- ↑ Gabriele Kett-Straub: Das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen - § 86a StGB im Spannungsfeld zwischen symbolischem Strafrecht, Gefühls- und echtem Rechtsgüterschutz. NStZ 2011, 601 (602) mit weiteren Nachweisen zum Streitstand.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 5.
- 1 2 3 4 5 Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 8.
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 23. November 1983, 2 Ss 1081/83, NJW 1985, 2146.
- ↑ BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987, Az. RReg. 4 St 209/86, NJW 1987, 1778.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1954, Az. I A 23.53, BeckRS 1954, 104135 = BVerwGE 1, 184.
- 1 2 Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 4.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. April 1979, Az. 3 StR 89/79, NJW 1979, 1555 = BGHSt 28, 394.
- ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 2023, Az. 1 OLG 2 Ss 40/22.
- ↑ BGH, Urteil vom 9. August 1965, 1 StE 1/65, BeckRS 1965, 31349042, beck-online.
- ↑ OLG München, Beschluss vom 7. August 2006, Az. 4 St RR 142/06, NStZ 2007, 97 Rn. 2–4.
- ↑ OLG München, 7. Mai 2015, Az. 5 OLG 13 Ss 137/15, BeckRS 2015, 100004.
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006, Az. 1 Ss 432/05, NStZ 2007, 45.
- ↑ Rechts bis extrem im Bundestag. Zeit online vom 24. Oktober 2017.
- 1 2 OLG Jena, Urteil vom 6. Juni 2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19, BeckRS 2019, 11067, beck-online.
- ↑ OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 1970, Az. 1 Ss 114/70; NJW 1970, 2257.
- ↑ OLG Düsseldorf vom 6. September 1990, Az. 5 Ss 280/90 – 114/90 I; MDR 1991, 174.
- ↑ BGH, Urteil vom 8. September 1976, Az. 3 StR 280/76 (S), Volltext = BGHSt 27, 1.
- ↑ Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen. (PDF 1,2 MB) Bundesamt für Verfassungsschutz, S. 64 (Stand: Oktober 2018).
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 6.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 3.
- ↑ Vgl. auch: OLG Celle, Urteil vom 3. Juli 1991, Az. 3 Ss 88/90; Leitsatz = NJW 1991, 1497.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 11.
- ↑ OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2012, Az. 11 ME 113/12, BeckRS 2012, 50760.
- 1 2 3 4 Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 3.
- ↑ BayObLG, Urteil vom 15. März 1989, 3 St 133/88, NJW 1990, 2006 zum Lied vom Wildschützen Jennerwein.
- ↑ OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 1987, Az. Ss 481/87, NJW 1988, 351, zum Horst-Wessel-Lied.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 5.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 9, 11.
- ↑ Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen. (PDF 1,2 MB) Bundesamt für Verfassungsschutz, S. 51, 57, 78 (Stand: Oktober 2018).
- ↑ OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001, Az. I Ws 146/01, NStZ 2002, 320.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994, BGBl. 1994 I S. 3186.
- ↑ Kritisch hierzu: Tatjana Hörnle: Aktuelle Probleme aus dem materiellen Strafrecht bei rechtsextremistischen Delikten. NStZ 2002, 113.
- ↑ Ablehnend: Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 7.
- ↑ BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az. 3 StR 495/01, NJW 2002, 3186.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 9.
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 17. April 2002, Az. 2 Ss 160/02, NStZ-RR 2002, 231.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, 2 BvR 2202/08, NJW 2009, 2805, Zitat: „Zutreffend wird festgestellt, dass die Wortkombination ‚die Fahnen hoch‘ - bis auf die Verwendung des Plurals - dem Titel und dem Textbeginn des Horst-Wessel-Liedes entspricht.“
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. August 2014, Az. 3 StR 88/14, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 3, insbesondere 15 (insofern nicht abgedruckt unter NStZ 2015, 81).
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006, Az. 1 BvR 150/03, NJW 2006, 3050.
- ↑ Stefan Muckel: Verwendung rechtsextremistischer Fantasieparole. JA 2007, 237.
- ↑ OVG Bautzen, Beschluss vom 21. April 2016, Az. 3 B 103/16, BeckRS 2016, 45309.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 9.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 10.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 22.
- ↑ BT-Drs. 10/1286 S. 7.
- ↑ BGH, Urteil vom 29. Mai 1970, Az. 3 StR 2/70 I, NJW 1970, 1693.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 6.
- 1 2 Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 19.
- ↑ OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2006, Az. 1 Ss 449/05, MMR 2006, 387 (388).
- 1 2 BT-Drs. 19/19859 S. 55.
- 1 2 3 OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994, Az. 1 Ss 71/94, NStZ 1994, 440.
- ↑ Sinngemäß auch BGH, Beschluss vom 19. August 2010, Az. 3 StR 301/10, NStZ 2011, 575 (576).
- 1 2 OLG Brandenburg, Urteil vom 25. März 2020, Az. (1) 53 Ss 126/19, NStZ 2020, 735 Rn. 18.
- ↑ Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. 2020 I S. 2600), in Kraft getreten am 1. Januar 2021, vgl. Paragraf 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. [1. Januar 2021]. In: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 / lexetius.com. Abgerufen am 14. Juli 2021.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 26.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 27.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 9b.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 33, § 86a Rn. 16.
- ↑ BayObLG, Beschluss vom 6. November 2001, Az. 5 St RR 288/2001, NStZ 2002, 258 Rn. 3.
- 1 2 Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 32, § 86a Rn. 27.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 34, § 86a Rn. 16.
- 1 2 Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 23, § 86 Rn. 33.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 33, § 86a Rn. 27.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 23, § 86 Rn. 34.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 14.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 11.
- ↑ BGH, Urteil vom 15. März 2007, Az. 3 StR 486/06, NJW 2007, 1602 (1603) Rn. 12 = BGHSt 51, 244.
- ↑ BT-Drs. 19/19859 S. 55, Zitat: „Die Beibehaltung der Tathandlung des „Verwendens“ in Absatz 1 Nummer 1 StGB-E lässt weiterhin Raum für die herrschende Meinung, wonach eine „Verwendung“ von Kennzeichen, die dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwiderläuft, vom Tatbestand nicht erfasst werden soll (vgl. BGHSt 25, 30, 32, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71, bei juris Rn. 9).“.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 12.
- ↑ LG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2008, Az. 2 Qs 87/08, NStZ-RR 2009, 105 (106).
- ↑ BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, NJW 1973, 106.
- ↑ OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, Az. Ss 575/85, NStZ 1986, 166.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006, Az. 1 BvR 204/03, NJW 2006, 3052.
- ↑ BayObLG, Urteil vom 26. Februar 1988, Az. RReg. 2 St 244/87, NJW 1988, 2901.
- ↑ AG Tübingen, Urteil vom 7. November 2005, Az. 12 Cs 15 Js 11522/2005, Volltext.
- ↑ LG Tübingen, Entscheidung vom 16. März 2006, Az. 23 Ns 15 Js 11522/05, zitiert nach Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86a Rn. 4.
- ↑ Dazu Molsberger/Wax: Tatbestand und Korrektur, JZ 2006, 140.
- ↑ Antonia Götsch: Prozess grotesk: Vor Gericht wegen eines Anti-Nazi-Symbols, Der Spiegel, 23. März 2006.
- ↑ LG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2006, Az. 18 KLs 4 Js 63331/05.
- ↑ Z. B. Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 14), Zitat: „Allerdings musste man selbst dann zu dem grob unverständigen Judikat des LG Stuttgart[…] nicht notwendig kommen.“
- ↑ Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach auf eine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck, BT-Drs. 16/2924 (PDF; 370 kB).
- ↑ BGH, Urteil vom 14. Februar 1973, Az. 3 StR 3/72, Volltext = BGHSt 25, 133.
- ↑ Vgl. Ralf Briese (Anfrage), Uwe Schünemann (Antwort): Kleine Anfrage mit Antwort. Strafverfolgung wegen Verwendens von Symbolen gegen Rechtsextremismus – Warum behindert die niedersächsische Polizei couragierte Arbeit gegen Rechtsextremismus? In: Drucksache 15/3321. Niedersächsischer Landtag, abgerufen am 14. Juli 2021 (Anfrage eingegangen am 18. September 2006, Antwort vom 14. November 2006). .
- ↑ BGH, Pressemitteilung Nr. 36/07 vom 15. März 2007; Freispruch für Vertrieb von Anti-Nazi-Symbolen auf e-recht24.de.
- ↑ BGH, Urteil vom 15. März 2007, Az. 3 StR 486/06, Volltext in Abs. 12 (auf S. 8), BGHSt 51, 244.
- ↑ Anti-Nazi-Symbole dürfen verwendet werden, Süddeutsche Zeitung, abgerufen am 11. April 2020.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. April 1979, Az. 3 StR 89/79, NJW 1979, 1555.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Juli 1979, Az. 3 StR 182/79 (S), BGHSt 29, 73 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Mai 1983, Az. 3 StR 67/83, NJW 1983, 2268 = BGHSt 31, 383.
- ↑ BGH Urteil vom 22. Juni 1983, Az. 3 StR 56/83 (S), BeckRS 1983, 05627.
- ↑ Zustimmend zitiert von Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 30.
- ↑ BGH Urteil vom 22. Juni 1983, Az. 3 StR 56/83 (S), BeckRS 1983, 05627 Rn. 11.
- ↑ BGH Urteil vom 22. Juni 1983, Az. 3 StR 56/83 (S), BeckRS 1983, 05627 Rn. 8.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 35.
- ↑ BT-Drs. 10/1286, S. 7.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 3 November 1987, Az. 1 BvR 1257/84 u. a, NJW 1988, 325 = BVerfGE 77, 240.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990, Az. 1 BvR 680, 681/86, NJW 1990, 2541.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 37.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 41.
- 1 2 3 Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 37.
- 1 2 Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 17.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 31.
- ↑ BGH, Urteil vom 29. Mai 1970, Az. 3 StR 2/70 I, NJW 1970, 1693.
- ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986, Az. Ws 156/86, NJW 1987, 1427 (1428).
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 44.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 7c.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 41–42.
- ↑ BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, Az. 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88 Rn. 29: Zitat: „Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt; es bedarf dann aber besonders sorgfältiger Prüfung, ob sich der Täter bewusst war, das Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verwenden und daher auch die subjektive Tatseite gegeben ist.“.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 38.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 38.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 9a, Zitat: „Unerheblich ist, ob das Verbreiten (Verwenden) im Inland oder im Ausland erfolgen soll.“
- ↑ Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86a Rn. 6.
- ↑ Durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. 2020 I S. 2600).
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 39.
- ↑ Siehe auch BT-Drs. 19/19859, S. 32 ff.
- ↑ BT-Drs. 19/19859, S. 44, Zitat: „Auch der Fall, in dem ein Deutscher oder ein Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland bei einem Fußballspiel im Ausland den Hitlergruß zeigt und dieses in Echtzeit in die Bundesrepublik Deutschland übertragen wird, wird von § 86a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Nummer 3 Buchstabe b StGB-E zu-künftig hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen sicher erfasst“.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86a Rn. 40.
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. August 2014, Az. 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81; hierzu 2015: Frank Zimmermann: NS-Propaganda im Internet, § 86a StGB und deutsches Strafanwendungsrecht. HRRS 2015 S. 441.
- ↑ BT-Drs. 19/19859, S. 33, Zitat: „Sind die Voraussetzungen von § 5 Nummer 3 Buchstabe a oder b oder Nummer 5a StGB-E nicht erfüllt, kann sich eine Geltung für Auslandstaten immer noch zum Beispiel aus § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen ergeben.“
- 1 2 Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 84 Rn. 35.
- 1 2 Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 84 Rn. 23a.
- ↑ BGH Beschluss vom 20. Januar 2016, Az. 1 StR 557/15, BeckRS 2016, 3128; beachte allerdings auch: BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006, Az. 1 StR 541/05, NStZ 2006, 393.
- ↑ Fachserie 10, Reihe 3 – Rechtspflege – Strafverfolgung 2019. (PDF, 2696 KB) Statistisches Bundesamt, 29. Oktober 2020, S. 26–27, abgerufen am 22. Juli 2021 („Erschienen am 29. Oktober 2020; Tabellen 5.1, 5.4 und 5.5 korrigiert am 28. Dezember 2020“).
- ↑ – Premium Edition (CD1)
- ↑ Cover von Der Untergang – Premium, Edition.
- 1 2 Christian Gapp: Hitler ohne Hakenkreuz, Telepolis, 9. April 2005.
- ↑ Der Untergang, Techno Video Bonn.
- ↑ Andreas Platthaus: In der Gewissheit des Sonnensiegs war das Heil inbegriffen, faz.net vom 5. April 2010.
- ↑ Konstantin Ewald: Das Kreuz mit dem Haken. (PDF) In: spielerecht.de. Abgerufen am 17. August 2020 (Ursprünglich erschienen in Gamesmarkt 6/2010).
- ↑ AKGWDS Redaktion: Ist Hakenkreuz gleich Hakenkreuz ? Der Umgang des staatlichen Jugendschutzes mit verfassungsfeindlichen Symbolen im Digitalen Spiel 1985–1994. Arbeitskreis Geschichtswissenschaft und Digitale Spiele, 23. August 2019, abgerufen am 17. August 2020.
- ↑ Witold Pryjda: Wolfenstein: In Österreich und der Schweiz jetzt ungeschnitten, WinFuture.de, 26. Mai 2014.
- ↑ Benjamin Dankert, Philipp Sümmermann: Hakenkreuze in Filmen und Computerspielen: Entwicklungen und aktuelle Debatten zum Umgang mit verfassungsfeindlichen Kennzeichen. In: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Hrsg.): .BPJM-Aktuell. Band 2/2018, 2018 (bundespruefstelle.de [PDF]).
- ↑ Marc Liesching: Hakenkreuze in Film, Fernsehen und Computerspielen: Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen in Unterhaltungsmedien. In: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Hrsg.): BPJM-Aktuell. Band 3/2010, 2010 (bundespruefstelle.de [PDF]).
- ↑ David Martin: Hakenkreuze in Games: „Spiele sind keine Filme“ – Interview mit der Obersten Landesjugendbehörde. In: PC Games. 6. März 2014, abgerufen am 17. August 2020.
- ↑ Verfassungsfeindliche Symbole: Videospiele können künftig Hakenkreuze zeigen. In: Spiegel. 9. August 2018, abgerufen am 17. August 2020.
- ↑ Hakenkreuze in Games: USK-Altersfreigabe ab sofort möglich. In: GamesWirtschaft.de. 9. August 2018, abgerufen am 17. August 2020.
- ↑ Maximilian Franke: Wolfenstein: Youngblood – In Deutschland erstmals mit Hakenkreuzen. In: Gamepro. 26. Juni 2019, abgerufen am 17. August 2020.
- ↑ Gameswirtschaft: Wolfenstein Youngblood: MediaMarkt, Saturn und Gamestop boykottieren Originalversion. In: GamesWirtschaft.de. 14. August 2019, abgerufen am 17. August 2020 (deutsch).