Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency
Rechtsform Verein
(ZVR: 914305190)
Gründung 2004, 1977
Gründer Bund, Bundesländer, verschiedene Organisationen
Sitz Wien
Mitglieder 48 (2018)
Website www.energyagency.at

Die Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (kurz: Österreichische Energieagentur oder Austrian Energy Agency – AEA) wurde 2004 (1977) gegründet und ist ein gemeinnütziger wissenschaftlicher Verein mit Sitz in Wien, wobei sich die Tätigkeit des Vereins auf das In- und Ausland erstreckt.

Zweck und Tätigkeit

Gemäß Art 2 der Statuten ist der Zweck des AEA „die wissenschaftliche Untersuchung, Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, die zu einer volkswirtschaftlich optimalen, nachhaltigen Bereitstellung und/oder Nutzung von Energie“ führen.

Die soll unter anderem durch Unterstützung von:

  • neue Technologien,
  • energieeffiziente Systeme und
  • erneuerbare Energieträger

erreicht werden.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt gemäß Art 2 der Statuten „ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung und ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung. Erträge aus einer Vereinstätigkeit, insbesondere auch aus wirtschaftlicher Betätigung, dürfen ausschließlich der Unterstützung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins dienen“.

Organisation

Der Verein wird nach außen durch den Geschäftsführer vertreten und im Verhinderungsfall durch den Präsidenten (Art 14 Vereins-Statuten).

Mitgliedschaft

Gemäß Art 4 Abs. 1 der Vereins-Statuten besteht der AEA aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern (fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht).

Jedes ordentliche Mitglied hat (Art 7 Vereins-Statuten)

  • Informationsrechte und
  • das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt.

Beteiligung des Bundes

Der österreichische Staat (Bund) ist Mitglied des Vereines. Gemäß Art 5 Abs. 2 der Vereins-Statuten nehmen für den Bund an der Arbeit in den Vereinsorganen

  • der mit der Führung der Angelegenheiten des Umweltschutzes betraute Bundesminister, und
  • der mit der Führung der Angelegenheiten des Energiewesens betraute Bundesminister bzw. deren Vertreter teil.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung des Vereines wird durch den Bundesminister, der für den Umweltschutz, bei seiner Verhinderung vom Bundesminister, der für das Energiewesens zuständig ist, wahrgenommen (Art 7 Vereins-Statuten).

Die besondere Stellung des Bundes im AEA zeigt sich auch in Art 9 Abs. 7 der Vereins-Statuten, nachdem der Vorsitz in der Generalversammlung von einem Vertreter der Republik Österreich geführt wird, Art 11 mit Regelungen zum Vorstand sowie in Art 17, nachdem der Verein automatisch aufgelöst wird, „sobald entweder der Bund oder fünf Bundesländer ausscheiden“.

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind (Art 8 Vereins-Statuten):

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführer(in)
  4. Schiedsgericht

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Hauptaufgaben sind:

  • Beschluss über
    • den Jahresabschluss,
    • den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführers,
    • die vom Präsidium und vom Vorstand vorgelegten Anträge,
    • die Änderung der Statuten,
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • die Auflösung des Vereins,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Abschlussprüfers sowie eines Sondervertreters
  • die Entlastung der Organe (Art 9 Abs. 1 Vereins-Statuten).

Bei Bedarf können auch außerordentliche Generalversammlung stattfinden (Art 9 Abs. 2 und Art 10 Vereins-Statuten). Die Generalversammlung ist im Regelfall bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig (Art 9 Abs. 5 Vereins-Statuten).

Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben bis fünfzehn Mitgliedern (Art 11 Abs. 1 Vereins-Statuten). Er besteht aus

  • den drei Mitgliedern des Präsidiums,
  • den übrigen Vorstandsmitglieder.

Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstands. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar (Art 11 Abs. 8 Vereins-Statuten).

Präsidium

Das Präsidium setzt sich nach Art 11 der Vereins-Statuten aus drei Mitgliedern zusammen: aus dem Bundesminister der für den Umweltschutz zuständig ist als Präsident und dem Bundesminister der für das Energiewesens zuständig ist als Vizepräsident, einem Landeshauptmann, der von der Landeshauptmänner-Konferenz nominiert worden ist, als Vizepräsidenten.

Aufgaben

Die Aufgaben des Präsidiums und des Vorstandes sind in Art 12 Vereins-Statuten geregelt:

Präsidium

Das Präsidium:

  1. bestellt, beaufsichtigt und entlässt den Geschäftsführer,
  2. überprüft und berät den Geschäftsführer hinsichtlich des Jahresarbeitsprogramms, und
  3. überprüft die Einhaltung des Jahresbudgets,
  4. entscheidet über Angelegenheiten, welche die Befugnisse des Geschäftsführers überschreiten, und
  5. schlägt der Generalversammlung die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge vor.
Vorstand

Der Vorstand:

  1. wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Kassier und einen Schriftführer,
  2. beruft die Generalversammlung ein,
  3. erlässt eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer,
  4. genehmigt das Jahresarbeitsprogramm und Jahresvoranschlag des Geschäftsführers,
  5. entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und berichtet darüber der Generalversammlung,

Geschäftsführung

Der Geschäftsführer wird vom Präsidium des Vorstands befristet bestellt (Art 13 Abs. 1 Vereins-Statuten). Der Geschäftsführer ist in der Führung der wissenschaftlichen Agenden des Vereins unabhängig und trägt für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte die Verantwortung (Art 13 Abs. 2 Vereins-Statuten), wobei sich der Umfang seiner Befugnisse nach der Geschäftsordnung bestimmt.

Abschlussprüfer

Der Abschlussprüfer wird jährlich neu gewählt. Den Prüfungsauftrag erteilt der Vorsitzende des Vorstands.

Der Abschlussprüfer prüft die finanziellen Gebarung des Vereins, der statutengemäßen Verwendung der Mittel sowie insbesondere die Überprüfung des vom Geschäftsführer vorzulegenden Jahresabschlusses und Lageberichts (Art 15 Abs. 2 Vereins-Statuten) und berichtet den Mitgliedern des Vorstands schriftlich, der Generalversammlung schriftlich über die Prüfung der Gebarung und des Jahresabschlusses (Abs. 3).

Schiedsgericht

Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht (Art 16 Abs. 1 Vereins-Statuten) endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen (Art 16 Abs. 6 Vereins-Statuten iVm § 8 Vereinsgesetz).

Finanzierung

Der Verein finanziert sich gemäß Art 3 der Vereins-Statuten durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden und Zuwendungen aller Art,
  • Kostenersätze für die Durchführung von und Mitwirkung an Projekten und sonstiger Kostenersätze,
  • Einnahmen aus Vermögensverwaltung,
  • Sponsoreneinnahmen,

Österreichische Energieeffizienz-Monitoringstelle

Als zentrale Monitoringstelle für Energieeffizienz ermittelt die Österreichische Energieagentur im Auftrag des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Energieeinsparungen aus tatsächlich gesetzten Maßnahmen, bewertet diese Maßnahmen mit transparenten und nachvollziehbaren Methoden und berichtet darüber in Österreich und nach Brüssel. Diese Tätigkeit bezieht sich auf die EU-Richtlinie 2006/32/EG und hat keinen Bezug zur Umsetzung des EEffG 2014 und der dafür noch festzulegenden Monitoringstelle für Österreich.

Ende April 2015 wurde die Österreichische Energieagentur vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zusätzlich beauftragt, den Aufbau und Betrieb der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zur Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU (gemäß EEffG 2014) vorzunehmen.

Energieeffizienz-Aktionsplan

Gemäß Art 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (EDL-RL) mussten die Unionsmitgliedstaaten drei nationale Energieeffizienz-Aktionspläne (NEEAP) jeweils am 30. Juni 2007, 2011 und 2014 der Europäischen Kommission vorlegen. Die AEA hat die beiden ersten NEEAP erarbeitet, so dass diese zeitgerecht vom zuständigen Bundesministerium der Europäischen Kommission vorgelegt werden konnten.

Weitere nationale Energieeffizienz-Aktionspläne sind bis spätestens 30. April 2017 zu erstellen (Energieeffizienz-Monitoringstelle) und der Europäischen Kommission vorzulegen und danach alle drei Jahre wiederum überarbeitet vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten (§ 6 Abs. 1 EEffG). „Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder“ (§ 6 Abs. 2 EEffG).

Einzelnachweise

  1. Die AEA wurde als Nachfolgerin der Energieverwertungsagentur (1977) gegründet.
  2. Gemäß Art 1 und 2 der Vereins-Statuten.
  3. Art 4 Abs. 3 Vereins-Statuten.
  4. Siehe: Die Infrastruktur für eine effiziente Abwicklung.

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