Der Österreichische Golfverband (ÖGV) (offizieller Name: Österreichischer Golf-Verband) ist der Fachverband für den Golfsport in Österreich.

Geschichte

Der ÖGV wurde 1931 gegründet. Der Sitz ist in Wien.

Zweck

Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen des Golfsports in Österreich. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Dem Verband obliegt es:

  • alle mit dem Golfsport in Österreich zusammenhängenden Fragen zu entscheiden;
  • die golferischen Beziehungen zum Ausland zu pflegen und zu regeln und die Interessen des österreichischen Golfsports und der österreichischen Golfspieler gegenüber dem Ausland zu wahren;
  • die Spielregeln festzulegen, das Wettspielwesen zu regeln und Vorschriften für die Festsetzung der Vorgaben und der Standards der österreichischen Golfplätze zu erlassen;
  • die Wettspieltermine festzusetzen, österreichische Meisterschaften, Länderkämpfe und sonstige Verbandswettspiele zu veranstalten;
  • alle Möglichkeiten wahrzunehmen, welche geeignet sind, die Interessen des Golfsports in Österreich zu fördern, insbesondere auch die Nachwuchsförderung beispielsweise durch den Österreichischer Schüler Golfcup

Mitglied

  • European Golf Association, Luxembourg (1937)
  • International Golf Federation (ehem. WAGC), New York (1958)
  • Österr. Bundes-Sportorganisation, Wien (1969)

Landesverbände

Logo Verband Präsident Mitglieder
Burgenländischer Golfverband Franz Sauerzopf 5 Golfclubs
Kärntner Golfverband Gerald Brod 12 Golfclubs
Niederösterreichischer Golfverband Ernest Gabmann 43 Golfclubs
Oberösterreichischer Golfverband Wolf Polte 27 Golfclubs
Salzburger Golfverband Peter Enzinger 14 Golfclubs
Steirischer Golfverband Kurt Klein 23 Golfclubs
Tiroler Golfverband Heinrich Menardi 17 Golfclubs
Vorarlberger Golfverband Manfred Tschol 8 Golfclubs
Wiener Golfverband Ludwig Draxler 4 Golfclubs

Einzelnachweise

  1. Zentrales Vereinsregister, ZVR-Zahl 088295100
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.