Das Gebiet der Europäischen Union umfasst grundsätzlich die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten und repräsentiert den Wirkungsbereich der Europäischen Union (EU). Dabei ist zwischen

zu unterscheiden. Weitere Unterschiede ergeben sich unter anderem durch die Nichtteilnahme gewisser Staaten oder Gebiete an Politikbereichen der Europäischen Union, wie der gemeinsamen Währung.

Beispielsweise gehört der Nordteil der Insel Zypern völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit zum Gebiet der EU. Er befindet sich jedoch nicht unter der Kontrolle der Republik Zypern. Das Recht der Europäischen Union ist dort suspendiert. Frankreich ist völkerrechtlich mit allen Départements und der Collectivité Saint-Martin EU-Mitglied. Andere französische Gebiete gehören nicht zum Gebiet der Europäischen Union und werden zollrechtlich als Drittland betrachtet. Für Deutschland gilt, dass alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Gebiet der Europäischen Union sind, wobei Helgoland, die Exklave Büsingen am Hochrhein sowie die Freihäfen und die Duty-free-Bereiche der Flughäfen nicht zum Zollgebiet gehören.

Zudem gibt es Gebiete, die unter der Souveränität eines EU-Mitgliedstaates stehen, sowie Staaten, die von einem Mitgliedstaat international vertreten werden, die nicht oder nur eingeschränkt Teil der Europäischen Union sind.

Gebiete in äußerster Randlage („GÄR“ oder „OMR“)

Gemäß Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die „Gebiete in äußerster Randlage“ (bzw. Outermost regions; in der Tabelle mit „GÄR“ gekennzeichnet) unter Berücksichtigung ihrer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage (zum Beispiel Abgelegenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) spezifische Maßnahmen und Vergünstigungen beschlossen werden, die Ausnahmen von sonst geltenden Bestimmungen des Europarechts darstellen. Trotz dieser Ausnahmen sind diese Gebiete vollwertige Teile des EU-Territoriums.

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete („ÜLG“ oder „OCT“)

Nach dem 4. Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 198 bis 204 AEUV) sind die „Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ (bzw. Overseas countries and territories) mit der Europäischen Union assoziiert. Damit fallen insbesondere im Handel mit diesen Gebieten keine Zölle an. Sie gehören, obwohl sie teilweise zum Staatsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gehören, im Prinzip der Europäischen Union nicht an, obwohl einzelne Aspekte des Europarechts auch dort anzuwenden sind.

Übersicht über Besonderheiten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Diese in der Einleitung beispielhaft aufgezählten Besonderheiten sind nach den betreffenden Mitgliedstaaten geordnet in der folgenden Tabelle dargestellt.

Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­gebiet
der EU
Euro
Belgien
jajaja jajaja jajaja
Bulgarien
jajaja jajaNicht eingeführt jajanein, BGN
Dänemark
jajaja jajaja jajanein, DKK
Dänemark jajaja jajaja jajanein, DKK
Färöer neinneinnein neinneinNein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)
neinneinnein, DKK
Grönland ÜLGMinimalnein neinneinNein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)
neinneinnein, DKK
Deutschland
jajaja jajaja jajaja
Büsingen jajaja jajaja neinneinoffiziell: nur EUR
faktisch: auch CHF
Helgoland jajaja jajaja neinneinja
Estland
jajaja jajaja jajaja
Finnland
jajaja jajaja jajaja
Åland ja Mit Ausnahmen ja jajaja neinjaja
Frankreich
jajaja jajaja jajaja
Clipperton-Insel ÜLGMinimalja Ja, aber unbewohntneinnein neinneinja
Französisch-Guayana jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Französisch-Polynesien ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, XPF
Französische Süd- und Antarktisgebiete
ÜLGMinimalja jajanein neinneinja
Guadeloupe jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Martinique jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Mayotte jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Neukaledonien ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, XPF
Réunion jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Saint-Barthélemy ÜLGMinimalja jajanein neinnein ja
Saint-Martin jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajanein neinjaja
Saint-Pierre und Miquelon ÜLGMinimalja jajanein neinnein ja
Wallis und Futuna ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, XPF
Griechenland
jajaja jajaja jajaja
Athos jajaja jajaMit Ausnahmen neinjaja
Irland
jajaja jajaNur polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit jajaja
Italien
jajaja jajaja jajaja
Campione d’Italia jajaja jajaja neinjanein, CHF
Livigno jajaja jajaja neinneinja
Kroatien
jajaja jajaja jajaja
Lettland
jajaja jajaja jajaja
Litauen
jajaja jajaja jajaja
Luxemburg
jajaja jajaja jajaja
Malta
jajaja jajaja jajaja
Niederlande
jajaja jajaja jajaja
Niederlande jajaja jajaja jajaja
Bonaire ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, USD
Saba ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, USD
Sint Eustatius ÜLGMinimalja jajanein neinneinnein, USD
Aruba ÜLGMinimalja janeinnein neinneinnein, AWG
Curaçao ÜLGMinimalja janeinnein neinneinnein, ANG
Sint Maarten ÜLGMinimalja janeinnein neinneinnein, ANG
Österreich
jajaja jajaja jajaja
Polen
jajaja jajaja jajanein, PLN
Portugal
jajaja jajaja jajaja
Azoren jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajaja jajaja
Madeira jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajaja jajaja
Rumänien
jajaja jajaNicht eingeführt jajanein, RON
Slowakei
jajaja jajaja jajaja
Slowenien
jajaja jajaja jajaja
Spanien
jajaja jajaja jajaja
Ceuta jaMit Ausnahmenja jajanein neinneinja
Kanarische Inseln jaMit Ausnahmen (GÄR)ja jajaja neinjaja
Melilla jaMit Ausnahmenja jajanein neinneinja
Schweden
jajaja jajaja jajanein, SEK
Tschechien
jajaja jajaja jajanein, CZK
Ungarn
jajaja jajaja jajanein, HUF
Republik Zypern
jajaja jajaNicht eingeführt jajaja
Nordzypern
De jure Ja,
de facto Nein
Nein (Vertrags­anwendung suspendiert) Nein (Vertrags­anwendung suspendiert) Teilweise teils nein neinneinnein, TRY
UN-Pufferzone
ja ??? ??? jajanein nein ???ja
Freihäfen sowie Duty-free-Bereiche an Flughäfen in verschiedenen Mitglieds­staaten jajaja unbewohntunbewohntWie in Mitglieds­staat neinneinWährung des Mitglieds­staates
Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­union
der EU
Euro

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Welche Gebiete „Gebiete in äußerster Randlage“ im Sinne des Art. 349 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, ergibt sich aus Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 6 AEUV in Verbindung mit dem 2010/718/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9. Dezember 2010, S. 4–5) und dem 2012/419/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31. Juli 2012, S. 131–131) (alle abgerufen am 15. Dezember 2017).
  2. Jakob Lempp: Gebiete in äußerster Randlage der EU (Outermoust Regions „OMR“). In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 3739.
  3. Katharina McLarren: From Colonialism to Climate Change. The EU and its Overseas Countries and Territories. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 4042 (englisch).
  4. Jan Niklas Rolf: Territoriale Sonderfälle innerhalb und außerhalb der EU. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr. 11, März 2021, S. 4750.
  5. 1 2 Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
  6. AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Protokoll Nr. 2 – über die Ålandinseln
  7. Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union
  8. 1999/95/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte
  9. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 10 über Zypern
  10. Da der Nordteil der Republik Zypern 1974 von der Türkei besetzt wurde, das Territorium jedoch völkerrechtlich weiterhin Teil der Republik ist, werden die Regeln des zyprischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch auf Nordzyprer angewandt. Auch türkische Nordzyprer gelten für die Republik Zypern als Staatsbürger und sind folglich mit dem EU-Beitritt auch Unionsbürger, nicht jedoch Personen, die nach 1974 aus politischen Gründen auf der Insel angesiedelt wurden.
  11. Da die Republik Zypern ihr Hoheitsrecht im Norden der Insel nicht ausüben kann, kann sie dort auch keine Wahllokale eröffnen. Damit diejenigen Nordzyprer, die Staatsbürger sind, ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie Wahllokale in der Republik Zypern aufsuchen. Zwei der sechs zypriotischen Sitze im Europäischen Parlament sind eigentlich für türkische Zyprioten reserviert.sueddeutsche.de Jedoch wurde erst bei der Europawahl 2019 mit Niyazi Kızılyürek erstmals ein Nordzyprer ins Parlament gewählt.
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