Wenn ein mit Personen oder Frachtgut beladenes Fahrzeug schwerer ist als sein zulässiges Gesamtgewicht, liegt eine Überladung vor.

Straßenverkehr

Überladung werden als Verkehrsordnungswidrigkeit nach einem Bußgeldkatalog geahndet. Dabei wird nach Pkw, Anhängern und Lkw unterschieden. Bei Lkw ist der Katalog nach Fahrzeugführer und Fahrzeughalter differenziert.

Die Überladung eines Fahrzeugs kann durch längeren Bremsweg und schlechteres Fahrverhalten zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und die Polizei führen daher stichprobenartig Kontrollen durch. Bei erheblichen Verstößen wird eine Weiterfahrt nicht erlaubt und der Verantwortliche (bei Lkw der Frachtführer) muss seine Ladung so vermindern, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr überschritten wird. Bei gewerblichen Transporten muss dazu das Fahrzeug so lange stehenbleiben, bis die Umladung auf ein zweites Fahrzeug erfolgt ist. Die Kosten für diese Umladung hat der Frachtführer zu tragen. Er kann das Geld jedoch zivilrechtlich vom Verursacher zurückfordern.

Da es u. a. bei Containern häufig zu Überladungen kommt, kann schon die Aufnahme eines zweiten 20-Fuß-Containers (TEU) zur Überladung des Lkw führen.

Kommt es aufgrund einer Überladung zu einem Unfall besteht zusätzlich die Möglichkeit der in Regressnahme durch die eigene Haftpflichtversicherung, Zivilrechtlich kann auf eine Teilschuld erkannt werden.

Nach schweren Lkw-Unfällen, insbesondere bei Lkw-Auffahrunfällen, wird das Überladen und seine Folgen meist als Straftat abgehandelt. In Medienberichten wurde nach Auffahrunfällen wiederholt auf tatsächliche oder vermutete Überladungen und überlastete Bremsanlagen hingewiesen.

Schienenverkehr

Bei der Bahn arbeitet man mit den sogenannten Streckenklassen. Das heißt, jeder Strecke ist eine höchstzulässige Meterlast und Achslast zugewiesen. Diese darf im Regelfall nicht überschritten werden. Unter Umständen kann ein Zug/Wagen mit einer höheren Achslast oder Meterlast als außergewöhnliche Sendung befördert werden (beispielsweise mit reduzierter Geschwindigkeit über eine Brücke mit zu schwacher Meterlast, Einreihung zwischen leeren Wagen).

Ein Güterwagen gilt als überladen, wenn er schwerer beladen ist, als die zur Strecke gehörenden Streckenklassen es zulassen. Diese höchstzulässigen Gewichte sind am Wagen mit dem Lastgrenzenraster angeschrieben. Hierbei ist das schwächste, kleinste Raster aller zu befahrenden Strecken ausschlaggebend. Außerdem muss das Einzellastraster eingehalten sein, wenn dies am Wagen angegeben ist.

Überladene Güterwagen werden von der Bahn nicht angenommen und an den Kunden zurückgewiesen. Wird bei einem Wagen unterwegs eine Überladung festgestellt, muss gemäß dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) der Wagen ausgesetzt und die Ladung durch den Verlader reguliert werden. In solchen Fällen wird in der Regel meist ab- oder umgeladen.

Wagen, die über ihre konstruktiv zulässige Ladegrenze beladen wurden, sind gemäß AVV auszusetzen, zu entladen und besonders zu behandeln. Wenn bestimmte Radsatzgewichte überschritten sind, müssen die betroffenen Radsätze getauscht werden. Konstruktiv überladene Wagen sind an dem zu geringen Federspiel oder an zu tiefen Pufferständen ersichtlich.

Zur Überwachung werden in der Schweiz fest installierte Zugkontrolleinrichtungen verwendet. Diese können während der vollen Fahrt eines Zuges die Radsatzdrücke dynamisch erfassen und geben bei Überschreitung der allgemein zulässigen Radsatzlast oder einem Missverhältnis der einzelnen Raddrücke beim selben Wagen Alarm. So darf gemäß Verladerichtlinie des Internationalen Eisenbahnverbands UIC beispielsweise ein Wagen mit Einzelradsätzen kein Achsdruckverhältnis größer als 2:1 aufweisen. Bei einem Wagen mit Drehgestellen ist ein Verhältnis von 3:1 zulässig. Seitlich ist eine maximale Abweichung des Raddruckes von 1,25:1 zulässig. Neben einem Ladefehler kann eine Abweichung der Einzelraddrücke auch auf einen Schaden am Fahrwerk hinweisen (z. B. eine gebrochene Feder).

Schiffsverkehr

Analog zum Straßenverkehr führt die Wasserschutzpolizei, oder andere zuständigen Behörden Kontrollen von Schiffen durch. Verstöße werden hier ebenfalls mit Bußgeldern geahndet. Dies kann sowohl bei Passagierschiffen als auch bei Güterschiffen passieren. Überladene Schiffe können bei Kontrollen beispielsweise an zu viel Tiefgang erkannt werden. Eine Überladung kann bereits vorliegen, ohne dass die Freibordmarken dies anzeigen, wenn die vorgegebenen Abladetiefen für bestimmte Wasserstraßen überschritten werden. Kann ein überladenes Schiff keinen Ballast ablassen, muss Ladung abgegeben werden. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Sondertransporten erteilen die zuständigen Stellen der Bundesbehörden Sondergenehmigungen.

Luftfahrt

In der Luftfahrt werden Überladungen möglichst vermieden, da dadurch eine Verschiebung des Schwerpunktes zu Stande kommen könnte, was die Manövrierbarkeit einschränkt bzw. unmöglich macht und deshalb zu Abstürzen führen kann (vgl. US-Airways-Express-Flug 5481). Deshalb werden von den Herstellern bei der Beladungsangabe immer Toleranzbereiche einbezogen, da die Gewichtsberechnung teilweise auf Schätzwerten bzw. Durchschnittswerten beruht.

Commons: Überladung (Transport) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Überladener VW-Polo
  2. Seefrachtcontainer müssen ab Juli 2016 auf die Waage - 06.05.2016, Die Ursachenforschung bei havarierten Containerschiffen - nicht zuletzt bei dem vor der Küste Englands havarierten Containerschiff MSC Napoli in 2007 - hat gezeigt, dass bis zu 20% der Container deutlich überladen sind. (Memento vom 18. April 2017 im Internet Archive)
  3. Zu Straftaten siehe Fall 5: Ladungsgewicht 75 statt erlaubte 42 Tonnen
  4. Lastwagen stürzt von Böschung, General-Anzeiger Bonn, 15./16. April 2017, Region S. 31: Statt 21 Tonnen (laut Papiere) soll die Ladung fast das doppelte betragen haben.
  5. Lkw-Auffahrunfälle (Memento vom 18. April 2017 im Internet Archive)
  6. UIC Verladerichtlinien Band 1 Ziffer 3 (Memento vom 23. November 2015 im Internet Archive)
  7. UIC Streckenklassen (LOCA) (Memento vom 19. Januar 2016 im Internet Archive)
  8. AVV Artikel 10; Wagen, die nicht der Beladevorschriften entsprechen, dürfen zurückgewiesen werden (müssen nicht übernommen werden)
  9. AVV Anlage 9 Anhang 2 Ziffer 7.1.7
  10. UIC Verladerichtlinien Band 1 Ziffer 3.3 (Memento vom 23. November 2015 im Internet Archive)
  11. André Zand-Vakili: Polizei stoppt überladene Hadag-Fähre, 18. September 2012, abgerufen am 25. November 2012.
  12. Landespolizeiamt Schleswig-Holstein: Polizeibericht Brunsbüttel: Öltanker überladen, focus, 14. November 2012, abgerufen am 25. November 2012.

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